Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Bürgermeisterin der Stadt Graz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 7. Jänner 2026, Zl. LVwG 30.25-4871/2025-19, betreffend eine Übertretung der GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: R M, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger, Dr. Dieter Perz und Dr. Georg Wallner, Rechtsanwälte in Hallein), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird, insoweit mit dessen Spruchpunkt I. gemäß § 50 iVm § 28 Abs. 1 und § 38 VwGVG der Beschwerde des Mitbeteiligten dahingehend Folge gegeben wird, dass Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 6. Oktober 2025, GZ.: GRAZ/601250008941/2025, aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 erster Fall VStG eingestellt wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 1. Mit dem-ausschließlich-revisionsgegenständlichen Spruchpunkt 1. des im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnisses der Revisionswerberin vom 6. Oktober 2025 wurde dem Mitbeteiligten Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 25.06.2025, 10:00 Uhr - 25.06.2025, 10:15 Uhr; Ort: [...]; Funktion: gewerberechtliche(r) Geschäftsführer/in
Sie, R[...], haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der ‚V[...] GmbH‘, FN: [...], mit Sitz und Standort in [...] zu verantworten, dass die genannte Gesellschaft in Ausübung ihres freien Gewerbes ‚Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe‘, welches diese am Standort [...] mit Automaten ausübt, zu verantworten, dass zur angeführten Zeit am angeführten Ort mittels Automaten die folgenden alkoholischen Getränke außerhalb der Betriebsräume verkauft wurden:
-‚Jägermeister‘ Kräuterlikör 0,021 Flasche
-‚ERISTOFF Fire Cranberry‘ 0,251 Dose-‚Malibu Pina Colada‘ 0,251 Dose
-‚ERISTOFF Flash Orange‘ 0,251 Dose
-weißer Spritzer 0,331 Flasche
-‚Jack Daniel's Tennessee Whiskey&Coca Cola‘ 0,331 Dose
-‚Jim Beam Bourbon Whiskey&Cola‘ 0,331 Dose
-‚Puntigamer‘ Bier 0,51 Dose
-‚Gösser NaturRadler‘ Bier 0,51 Dose
-‚Wieselburger‘ Bier 0,51 Dose
-‚SALITOS Ice Skull‘ Biermischgetränk 0,51 Dose
-‚SALITOS Tequila‘ Biermischgetränk 0,51 Dose
-‚Desperados‘ Bier 0,51 Dose
-‚Heineken‘ Bier 0,5l Dose.
Dies, obwohl gemäß § 52 Abs. 2 GewO 1994 der Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume durch Automaten verboten ist und begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Gewerbe mittels Automaten entgegen § 52 Abs. 2 GewO 1994 ausübt.
[...]
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 52 Abs 1 und Abs 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 96/2017 iVm § 367 Z 15 GewO 1994, BGBl. I Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 45/2018.
[...]“
2 Über den Mitbeteiligten wurde wegen dieser Übertretung gemäß § 367 Z 15 GewO 1994 eine Geldstrafe in Höhe von € 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 22 Stunden) verhängt.
3 Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass der Beschuldigte gemäß § 64 VStG insgesamt den Betrag von € 68,00 als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde zu bezahlen habe.
4 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht-soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Relevanz-der vom Mitbeteiligten gegen das oben erwähnte Straferkenntnis erhobenen Beschwerde insofern Folge, als der oben auszugweise wiedergegebene Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses aufgehoben und das Bezug habende Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde.
5 Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
6 Zur revisionsgegenständlichen Übertretung traf das Verwaltungsgericht die Feststellung, die V[...] GmbH sei an einem bestimmten Standort zur Ausübung des freien Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ berechtigt. Der Mitbeteiligte fungiere als gewerberechtlicher Geschäftsführer. Am verfahrensgegenständlichen Standort werde von Seiten dieser Gewerbeinhaberin ein Verkaufslokal in Form einer weiteren Betriebsstätte betrieben, in welcher am 25. Juni 2025 durch ein Organ der Stadt Graz zum Tatzeitpunkt festgestellt worden sei, dass zwölf Verkaufsautomaten, ein Kaffeeautomat und ein Greifarmautomat aufgestellt gewesen und mittels der in Betrieb befindlichen Automaten auch diverse-bestimmt bezeichnete-alkoholische Getränke in diesen Räumlichkeiten zum Kauf angeboten worden seien. Personal sei in diesem Verkaufslokal nicht anwesend gewesen.
7 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht zu der revisionsgegenständlichen Übertretung aus, § 52 Abs. 2 GewO 1994 betreffe u.a. das Verbot des Ausschanks und des Verkaufs von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume durch Automaten und erfasse damit zwei unterschiedliche Arten der Abgabe alkoholischer Getränke, wobei von Seiten der Verwaltungsstrafbehörde dem Beschwerdeführer der Verkauf alkoholischer Getränke mittels Automaten außerhalb der Betriebsräume zur Last gelegt worden sei. Die Aufstellungsbereiche der verfahrensgegenständlichen Automaten hätten die Kriterien des technisch heranzuziehenden Raumbegriffs erfüllt. Es sei daher davon auszugehen, dass sich die Getränkeautomaten mit den alkoholischen Getränken zum Tatzeitpunkt bzw. während der Tatzeit jeweils in einem Raum des Betriebs, also in einem „Betriebsraum“ befunden hätten. Gegenständlich seien die Automaten in einer weiteren Betriebsstätte zum Gewerbestandort der Gewerbetreibenden aufgestellt gewesen. Die Gewerbeinhaberin, deren gewerberechtlicher Geschäftsführer der Mitbeteiligte zum Tatzeitpunkt bzw. während des Tatzeitraums gewesen sei, sei zur Ausübung des freien Handelsgewerbes berechtigt. Aus den Bestimmungen der GewO 1994 ergäben sich Anhaltspunkte in Bezug auf den Begriff „Betriebsräume“ dahingehend, dass der Betriebsraum nicht zwingend mit dem „Gewerbestandort“, einer „weiteren Betriebsstätte“ oder einer „Betriebsanlage“ gleichzusetzen sei, weil der Gesetzgeber auf diese Begrifflichkeiten zurückgreifen hätte können. Den Erläuterungen 395 der Beilagen XIII. GP sei unter anderem zu entnehmen, dass die Einhaltung des gesetzlichen Verbotes in Bezug auf die Einschränkung der Verabreichung geistiger Getränke an Jugendliche voraussetze, dass Alkoholabgabeautomaten nur an solchen Orten, also etwa in Betriebslokalitäten, aufgestellt werden dürften, wo sie vom Gewerbetreibenden ständig überwacht werden könnten, und sei die Aufstellung von Alkoholabgabeautomaten außerhalb der Betriebsräume somit schon derzeit unzulässig. Damit werde nur auf die Möglichkeit der Überwachung abgestellt, sodass sich in Bezug auf den Begriff der „Betriebsräume“ nach § 52 Abs. 2 GewO 1994 auch bloß ergebe, dass es sich jeweils um Betriebslokalitäten zu handeln habe, welchen die Möglichkeit einer ständigen Überwachung durch den Gewerbetreibenden immanent sei. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die in Rede stehenden Getränkeautomaten, in welchen Alkohol in der festgestellten Form zum Verkauf angeboten worden sei, sich zur Tatzeit am Tatort in einem „Betriebsraum“ des Gewerbebetriebes des Mitbeteiligten befunden hätten, in welchem die grundsätzliche Möglichkeit der ständigen Kontrolle nicht ausgeschlossen gewesen sei, weshalb die angelastete Übertretung des Verbots des Verkaufs alkoholischer Getränke außerhalb des Betriebsraumes im gegenständlichen Fall nicht verwirklich worden sei.
8 Der Beschwerde sei daher in diesem Umfang Folge zu geben, das Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 1. zu beheben und das Bezug habende Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
9 3. Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts im Umfang der Aufhebung von Spruchpunkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens in diesem Umfang richtet sich die außerordentliche Revision der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
10 4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11 Die Revision, die sich in der Zulässigkeitsbegründung gegen die Auslegung des Begriffs „Betriebsräume“ gemäß § 52 Abs. 2 GewO 1994 durch das Verwaltungsgericht wendet, ist zulässig und berechtigt.
12 Der vorliegende Revisionsfall gleicht in sämtlichen maßgeblichen tatsächlichen sowie rechtlichen Aspekten demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. April 2026, Ra 2026/04/0008, entschieden hat, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dortige Begründung verwiesen werden kann. Auch fallbezogen stellt sich vor dem Hintergrund der Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis die in Ra 2026/04/0008 behandelte Rechtsfrage, ob der Ausschank und der Verkauf von alkoholischen Getränken, der in einem mit Selbstbedienungsautomaten bestückten Raum ohne physische Überwachung der Selbstbedienung durch die Gewerbeinhaberin oder deren Personal stattfindet, vom Verbotstatbestand des § 52 Abs. 2 GewO 1994 umfasst ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im angeführten Erkenntnis mit ausführlicher Begründung im Ergebnis ausgesprochen, dass das Bestehen eines mit Automaten bestückten Raumes, deren Betrieb in Selbstbedienung durch den Kunden grundsätzlich in Abwesenheit des Gewerbetreibenden bzw. dessen Mitarbeiter stattfindet, den Begriff des „Betriebsraums“ nicht erfüllt. Der Verkauf von alkoholischen Getränken mittels eines Automaten, der in einem solchen Raum zur Selbstbedienung aufgestellt ist, fällt daher unter das Vertriebsverbot des § 52 Abs. 2 GewO 1994.
13 Die Revision zeigt richtigerweise auf, dass das Verwaltungsgericht fallbezogen den Begriff „Betriebsraum“ im Zusammenhang mit § 52 Abs. 2 GewO 1994 nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unzutreffend ausgelegt hat. Aus diesem Grund erweist sich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Umfang als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 8. Juli 2026
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