Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser und die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des N H, vertreten durch die Rosenauer Prankl Barrett Rechtsanwälte OG in Wien, gegen das am 2. März 2026 mündlich verkündete und am 3. April 2026 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-021/014/10977/2025-7, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1.1. Aus dem angefochtenen Erkenntnis ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
2 Der Revisionswerber verfügt seit 1. April 2009 über die Gewerbeberechtigung Handelsgewerbe in einem näher bezeichneten Standort in W. Eine weitere Betriebsstätte ist im Gewerbeinformationssystem Austria seit 15. Jänner 2022 an näher bezeichneter Adresse in W eingetragen. Dort betreibt der Revisionswerber ein Automatenlokal.
3 1.2.Die belangte Behörde legte dem Revisionswerber mit Straferkenntnis vom 11. Juli 2025 zur Last, er habe im Zeitraum 21. November 2024, 11.15 Uhr, bis 1. Dezember 2024, 11.15 Uhr, entgegen § 52 Abs. 1 und 2 GewO 1994 in einer näher bezeichneten Adresse in W als Inhaber des Gewerbes „Handelsgewerbe“ mittels Automaten näher angeführte alkoholische Getränke „an Laufkundschaft angeboten“, obwohl der Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume durch Automaten verboten sei. Der Revisionswerber habe dadurch § 52 Abs. 1 und 2 GewO 1994 iVm § 367 Z 15 GewO 1994 verletzt. Das Verwaltungsgericht verhängte diesbezüglich über den Revisionswerber eine Geldstrafe in der Höhe von € 380,--(Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden) und legte ihm die Zahlung eines Kostenbeitrags in näher bestimmter Höhe auf.
4 1.3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Verwaltungsgericht den Spruch des vom Revisionswerber mit Beschwerde bekämpften Straferkenntnisses nach öffentlicher mündlicher Verhandlung dahingehend ab, dass die Tatumschreibung und die verletzte Rechtsvorschrift wie folgt zu lauten hätten:
„Sie haben als Inhaber des Gewerbes: Handelsgewerbe im Standort ... W, ..., am 1.12.2024 um 11.15 Uhr im Automatenlokal außerhalb der Betriebsräume in ... W, ..., entgegen § 52 Abs. 2 GewO 1994, wonach der Ausschank und der Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume durch Automaten verboten ist, mittels Automaten folgende alkoholischen Getränke zum Verkauf angeboten:
Cubra Libre (Flasche) für 3,90 Euro, Blue Lagoon (Flasche) für 3,90 Euro, Absolut Vodka für 18,90 Euro, Jägermeister für 17,90 Euro.“
„§ 367 Z 15 iVm § 52 Abs. 2 GewO 1994 idF BGBl. Nr. 96/2017“,
setzte die verhängte Geldstrafe auf € 220,--herab, ermäßigte den Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auf € 22,--, legte dem Revisionswerber keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auf und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
5 In seiner Begründung traf das Verwaltungsgericht zusammengefasst folgende weitere Feststellungen:
Am 1. Dezember 2024 um 11.15 Uhr habe in dem Automatenlokal am näher bezeichneten Standort in W eine Kontrolle des Marktamtes stattgefunden. Dabei sei der nicht abgeschlossene Raum für jedermann frei zugänglich gewesen. In am Stromnetz angeschlossenen Verkaufsautomaten seien neben diversen Lebensmitteln, Tabakprodukten, Snacks und nichtalkoholischen Getränken auch alkoholische Getränke und zwar Cubra Libre (Flasche) à 3,90 Euro, Blue Lagoon (Flasche) à 3,90 Euro, Absolut Vodka zu 18,90 Euro und Jägermeister zu 17,90 Euro angeboten worden.
6 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 1.4.Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 2.1. Der Revisionswerber begründete die Zulässigkeit seiner Revision zunächst mit fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der vorliegend wesentlichen Wortfolge „Verkauf von alkoholischen Getränken“ und des Begriffs „Betriebsräume“ iSd § 52 Abs. 2 GewO 1994.
11 2.2.Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes-auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision-bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 16.12.2025, Ra 2022/04/0010, Rn. 18, mwN).
12 2.3.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich jüngst in seinem Erkenntnis vom 15. April 2026, Ra 2026/04/0008, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, sowohl mit der Wortfolge „Verkauf von alkoholischen Getränken“ als auch mit dem Begriff „Betriebsräume“ iSd § 52 Abs. 2 GewO 1994 auseinandergesetzt.
13 2.4.Zur Wortfolge „Verkauf von alkoholischen Getränken“ in § 52 Abs. 2 GewO 1994 verwies der Verwaltungsgerichtshof (vgl. dort Rn. 57 und 58) darauf, dass die in Bezug auf § 52 Abs. 2 GewO 1994 wesentliche Strafbestimmung des § 367 Z 15 GewO 1994 ausdrücklich einen Verstoß gegen die einzuhaltende Vorschrift bei der Ausübung des Gewerbes sanktioniert (vgl. im Gegensatz dazu die Bestimmung des § 367a GewO 1994, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, „wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt oder abgibt [...]“, womit diese Bestimmung auf eine andere Tathandlung abstellt).
Gemäß § 1 Abs. 4 GewO 1994 wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Dass das hier gegenständliche nach den insofern unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts allgemein zugängliche Lokal ein Anbieten der gewerblichen Tätigkeit an einen größeren Personenkreis darstellt, kann nicht bezweifelt werden. Damit betrifft der Tatvorwurf ein Verhalten, das gemäß der ausdrücklichen Anordnung der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten ist, die in § 52 GewO 1994 bestimmten Bedingungen unterworfen wird. Auf die Tatsache, ob es tatsächlich zu einem Vertragsabschluss im zivilrechtlichen Sinn gekommen sei, kommt es für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts somit nicht an.
14 2.5.Zum gesetzlich nicht definierten Begriff „Betriebsräume“ iSd § 52 Abs. 2 GewO 1994 hob der Verwaltungsgerichtshof (vgl. Rn. 39 bis 45 in Ra 2024/04/0008) zunächst hervor, dass dieser Begriff nicht mit dem Begriff einer „weiteren Betriebsstätte“ iSd § 46 GewO 1994 gleichgesetzt werden kann. Insbesondere weil die Platzierung eines Automaten in einem als Betriebsstätte angezeigten Raum per se nicht dazu geeignet ist, die mit dem Automatenvertrieb verbundenen Gefahren der mangelnden Überwachung einzudämmen, ist es auszuschließen, dass der Gesetzgeber mit „Betriebsraum“ nur auf das formale Bestehen einer „weiteren Betriebsstätte“ abzielt.
15 Des Weiteren ist es insbesondere unter Bedachtnahme auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage (ErlRV 395 BlgNR 13. GP, 148f) zu § 52 GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974, auszuschließen, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff eines Betriebsraumes gemäß § 52 Abs. 2 GewO 1973 und daran anschließend nach § 52 Abs. 2 GewO 1994 einen Raum bezeichnete, der ausschließlich mit Automaten bestückt ist und in dem sich kein Personal zur Betreuung und Überwachung des so installierten Selbstbedienungsbetriebs aufhält oder diesen zumindest jederzeit in den Blick nehmen kann. Der Gesetzgeber hatte ohne Zweifel vielmehr eine durch die typische Anwesenheit des Gewerbetreibenden bzw. dessen Personals in einem Betriebsraum gegebene Überwachungsmöglichkeit des Automatenvertriebs vor Augen. Dies korreliert mit dem Normzweck der Prävention einer-gemäß einschlägigen Bestimmungen verbotenen-Alkoholabgabe durch Selbstbedienungsautomaten, weil eine solche durch ein entsprechendes Einschreiten verantwortlicher Personen gewährleistet werden kann, sofern der Vertrieb in der tatsächlichen Einflusssphäre des-letztlich auch strafrechtlich-verantwortlichen Gewerbeinhabers liegt (vgl. VwGH 15.4.2026, Ra 2026/04/0008, Rn. 53).
16 Zusammengefasst erfüllt das Bestehen eines mit Automaten bestückten Raumes, deren Betrieb in Selbstbedienung durch den Kunden grundsätzlich in Abwesenheit des Gewerbetreibenden bzw. dessen Mitarbeiter stattfindet, nicht den Begriff des „Betriebsraumes“. Der Verkauf von alkoholischen Getränken mittels eines Automaten, der in einem solchen Raum zur Selbstbedienung aufgestellt ist, fällt daher unter das Vertriebsverbot des § 52 Abs. 2 GewO 1994 (vgl. VwGH 15.4.2026, Ra 2026/04/0008, Rn. 55).
17 2.6.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Wortfolge „Verkauf von alkoholischen Getränken“ und zum Begriff „Betriebsräume“ iSd § 52 Abs. 2 GewO 1994 ist die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts über die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 52 Abs. 2 zweiter Fall GewO 1994 nicht zu beanstanden.
18 3.1. Schließlich moniert der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen ein Abweichen von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Unzulässigkeit des Auswechselns der Tatzeit durch das Verwaltungsgericht nach Eintritt der Verfolgungsverjährung.
19 3.2.Dem ist entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis keine Auswechslung, sondern eine Einschränkung des von der belangten Behörde angenommenen strafbaren Tatzeitraumes auf einen konkreten innerhalb des bisher dem Revisionswerber vorgeworfenen Tatzeitraums gelegenen Tatzeitpunkt vornahm. Durch eine solche Verkürzung des Tatzeitraumes gegenüber dem behördlichen Straferkenntnis wird der Revisionswerber jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. etwa VwGH 1.8.2022, Ra 2020/06/0187, 0188, Rn. 16, mwN).
20 4.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. Juni 2026
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