Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des M M, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 6. November 2025, Zl. VGW-021/020/13168/2025-6, betreffend eine Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1.1. Aus dem angefochtenen Erkenntnis ergibt sich unter anderem folgender unstrittiger Sachverhalt: Die A*GmbH mit Sitz in W war zum fallbezogen maßgeblichen Tatzeitpunkt Inhaberin des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“. Der Revisionswerber war zum maßgeblichen Tatzeitpunkt gewerberechtlicher Geschäftsführer der A*GmbH.
2 1.2. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11. August 2025 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der A*GmbH zu verantworten, dass von der genannten Gesellschaft bei Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ in einer bestimmt bezeichneten weiteren Betriebsstätte in W am 6. Juni 2025, um 10 Uhr, entgegen § 52 Abs. 2 GewO 1994, wonach der Ausschank und der Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume durch Automaten verboten ist, in Automaten zur Selbstbedienung alkoholische Getränke, nämlich näher bezeichnete Getränke wie (u.a.) Bier, Wein und Whiskey, zum Verkauf angeboten worden seien. Es handle sich bei dem Geschäftslokal um ein reines Automatenlokal (ohne Personal), weshalb dieses kein Betriebsraum im Sinne der Gewerbeordnung sei und daher das Verbot des Verkaufs von Alkohol mittels Automaten gelte.
3 Wegen dieser Übertretung wurde gemäß § 52 Abs. 1 und 2 iVm § 367 Z 15 GewO 1994 über den Revisionswerber eine Geldstrafe in der Höhe von € 210,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: sechs Stunden) verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von € 21,00 vorgeschrieben.
4 1.3. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Revisionswerber innerhalb offener Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
5 2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß §§ 50 iVm 29 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe ab, dass in der Tatumschreibung die Worte „verkauft worden sind“ zu entfallen hätten (Spruchpunkt I.). Unter einem sprach es aus, der Revisionswerber habe gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 42,00 zu bezahlen (Spruchpunkt II.). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt III.).
6 Zum angeführten Tatzeitpunkt seien durch die A*GmbH bei Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ außerhalb der Betriebsräume im Geschäftslokal in Wien entgegen § 52 Abs. 2 GewO 1994 in Automaten zur Selbstbedienung die im Spruch des Straferkenntnisses genannten alkoholischen Getränke zum Verkauf angeboten worden. Der Automat sei zu diesem Zeitpunkt in dem allgemein zugänglichen Lokal betriebsbereit aufgestellt gewesen, ohne dass ein Vertreter der Gewerbeinhaberin oder sonstiges Personal anwesend gewesen sei. Nach Auswahl eines alkoholischen Getränks sei am Verkaufsdisplay zur Altersüberprüfung aufgefordert worden. Das Alter sei über Vorlage von Reisepass, Personalausweis oder Führerschein mittels Scanner überprüft worden. Danach sei durch Personen in einem Callcenter, das nicht vor Ort sei, der Vergleich mit dem Gesicht des Kunden erfolgt. Danach komme es zu einer allfälligen aktiven Freigabe durch diese Person. Diese Person gehöre zu einem Dienstleistungsunternehmen und sei nicht Betriebsangehörige der Gewerbeinhaberin. Für die verfahrensgegenständliche Lokalität sei gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 eine Anzeige über den Beginn der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte erstattet worden. Eine entsprechende-rechtswirksame-Eintragung in das Gewerbeinformationssystem des Bundes (GISA) sei mit 23. Dezember 2022 erfolgt.
7 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - nach auszugsweiser Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen - zusammengefasst aus, es sei unstrittig, dass gegenständlich eine Gewerbeausübung durch Automaten im Sinne des § 52 Abs. 2 GewO 1994 und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.
8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würden die Begriffe „Betriebsstätte“ und „Betriebsraum“ nicht synonym verwendet werden. Beim Begriff der Betriebsstätte orientiere sich der Gerichtshof am Standort der Gewerbeberechtigung, sohin an dem in der Gewerbeberechtigung angeführten Ort, an dem das Gewerbe (zulässigerweise) „ausgeübt“ werde. In Ansehung von Gewerben, die im Wesentlichen Tätigkeiten zum Gegenstand hätten, die außerhalb von Betriebsstätten verrichtet würden, sei unter „Standort“ jene Betriebsstätte als ständige Einrichtung zu verstehen, wo sich in der Regel der Verkehr des Unternehmens mit den Kunden abspiele und wo auch regelmäßig die Mehrzahl der internen Geschäftsvorgänge abgewickelt werde.
9 Der Begriff des „Betriebsraumes“ sei in der GewO 1994 nicht definiert und werde in den verschiedenen Materiengesetzen unterschiedlich verstanden. Auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde der Begriff unterschiedlich ausgelegt, um den Zielsetzungen der jeweiligen Bestimmung, in der dieser verwendet werde, Rechnung tragen zu können. Grundsätzlich sei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen, dass bei der Beantwortung der Frage, ob eine Räumlichkeit als „Betriebsraum“ im Sinne der GewO 1994 zu verstehen sei, auf die Zweckwidmung der jeweiligen Räumlichkeit abzustellen und zu prüfen sei, ob der Raum gänzlich oder jedenfalls überwiegend den Zwecken des jeweiligen Gewerbes diene. Bei Gewerben, bei denen der Kundenkontakt im Zentrum stehe, seien auch die allgemeine Zugänglichkeit sowie der Kontakt zum Gewerbeberechtigten bzw. zu dessen Personal zu prüfende Kriterien.
10 Unter Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei von keiner synonymen Verwendung der Begriffe Betriebsstätte und Betriebsraum in dieser auszugehen. Betriebsräume unterlägen, je nach angewendeter Norm bzw. zu schützendem Rechtsgut unterschiedlichen Voraussetzungen, die weder bei der Anzeige einer weiteren Betriebsstätte anzugeben noch von der Behörde ihrer Prüfung der Anzeige und einer allfälligen Untersagung zu Grunde zu legen seien.
11 Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen § 52 GewO 1994 bedürfe es aber keiner näheren Definition des Begriffes „Betriebsraum“, sondern es sei lediglich zu beurteilen, ob die Gewerbeausübung entgegen dieser Bestimmung erfolge. Dabei sei unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf zu achten, dass den im Vorfeld der Gesetzesnovelle erhobenen Forderungen-unter anderem des Elternbeirates im Bundesministerium für Unterricht-Rechnung getragen werde. Unter Bedachtnahme, dass vom Gesetzgeber klargestellt worden sei, dass er im Sinne des Jugendschutzes voraussetze, dass Alkoholabgabeautomaten nur an solchen Orten, also etwa in Betriebslokalitäten, aufgestellt werden dürften, wo sie vom Gewerbetreibenden ständig überwacht werden könnten, finde ein Verkauf oder Ausschank von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume des Gewerbetreibenden immer dann statt, wenn dem Erfordernis des Jugendschutzes im Sinne dieser Intentionen des Gesetzgebers sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (ausreichend) Rechnung getragen werde. Dabei sei es unerheblich, ob Automaten einzeln oder mehrere Automaten gemeinsam, auf Straßen oder in einem dreidimensional umgrenzten Bereich aufgestellt seien, wenn der Jugendschutz nicht im umschriebenen Sinne gewährleistet sei.
12 Gegenständlich finde entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des § 114 GewO 1994 („Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen“) lediglich eine Videoaufnahme vorgezeigter Ausweise und deren Kontrolle durch betriebsfremde, in einem Callcenter in Slowenien befindliche Personen statt. Dass diese Personen der Kontrolle oder Überwachung durch die Gewerbetreibende unterlägen bzw., dass der Gewerbetreibenden gegenüber diesen Personen eine Anordnungsbefugnis zukomme, sei weder behauptet noch sonst vorgebracht worden und ergebe sich auch nicht aus dem in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen. Daran ändere auch die stundenweise Anwesenheit von Reinigungs- und Servicepersonal nichts. Zudem sei nicht behauptet worden, dass diesem Personal Aufgaben der Altersverifikation zukämen. Die betreffenden Personen seien darüber hinaus auch nicht durchgehend-so auch nicht im Kontrollzeitpunkt-anwesend gewesen.
13 Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Begriff „Ausschank“ auch die Weitergabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche durch sogenannte „Mittelsmänner“, d.h. nichtjugendliche Personen, welche die alkoholischen Getränke bestellen und sie sodann unmittelbar an Jugendliche weitergeben, umfasse, könne das Verbot des § 52 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1994 nur dahingehend verstanden werden, dass nur dann kein Verkauf oder Ausschank von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume durch Automaten erfolge, wenn auf Grund der Kontrolle und Überwachung eine solche Weitergabe ausgeschlossen sei. Im Regelfall werde die Einhaltung des gesetzlichen Verbotes durch den anwesenden Gewerbetreibenden oder sonstiges, damit beauftragtes Personal sichergestellt werden können. Weder beim Ausschank noch beim Verkauf werde mit einer Altersverifikation mittels (Lichtbild-)Ausweis durch eine im Ausland sitzende, nicht betriebszugehörige Person, eventuell verbunden mit einer Gesichtserkennungssoftware (die ja nur der Zuordnung des vorgezeigten Ausweises diene), bzw. einer Videoüberwachung die Verabreichung alkoholischer Getränke an Jugendliche durch eine (unzulässige) Weitergabe Dritter ausreichend im Sinne des vom Gesetzgeber verfolgten Sinn des § 52 Abs. 2 GewO 1994 sowie der hierzu ergangenen Judikatur ausgeschlossen.
14 Es sei fallbezogen nicht dargetan worden, inwiefern der Jugendschutz der §§ 114 GewO 1994 und 11a Wiener Jugendschutzgesetz ausreichend umgesetzt werde. Es liege ein Vertrieb von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume der Gewerbetreibenden vor, weshalb der objektive Tatbestand des § 52 Abs. 2 GewO 1994 erfüllt sei.
15 Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genüge zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimme. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“-wie auch fallbezogen vorliegend-trete daher insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen habe, während es Sache des Täters sei, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Eine irrige Gesetzesauslegung entschuldige den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet sei. Um sich darauf berufen zu können, bedürfe es einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen.
16 Als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin sei der Revisionswerber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen verantwortlich und müsse in Kenntnis des § 52 Abs. 2 GewO 1994 und des dort geregelten Verbots sein. Ein gewissenhafter und besonnener gewerberechtlicher Geschäftsführer wäre seiner Erkundigungspflicht bei der belangten Behörde vor Inbetriebnahme des Geschäftsmodells nachgekommen und hätte im Zweifel mit Blick auf das betroffene Rechtsgut der Gesundheit von Jugendlichen von einem Automatenverkauf der alkoholischen Getränke Abstand genommen. Im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege auch kein entschuldbarer Rechtsirrtum vor. Der Revisionswerber habe somit bei der Begehung der ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretung zumindest fahrlässig gehandelt.
17 Nach Abwägung verschiedener Strafzumessungsgründe sowie der gesetzlichen Strafdrohung erachtete das Verwaltungsgericht die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht. Die Bestrafung sei zudem aus generalpräventiven Gründen notwendig, um auch andere Gewerbetreibende von gleichen Verstößen abzuhalten.
18 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
19 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
20 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
21 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
22 4.1. Die Revision weist zur Begründung der Zulässigkeit-zusammengefasst-auf die fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage der Auslegung des Begriffs „Betriebsraum“ in § 52 Abs. 2 GewO 1994 hin. Auch wegen des Vorliegens divergierender Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu dieser Frage sei aus Gründen der Rechtssicherheit eine Klärung der Rechtslage geboten, weshalb vom Vorliegen einer die Zulässigkeit der Revision begründenden Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auszugehen sei.
23 4.2. Ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG erfüllt ist, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes-auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder selbst nach Einbringung der Revision-bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. VwGH 8.11.2023, Ro 2023/12/0072, mwN). Der vorliegende Revisionsfall gleicht in sämtlichen maßgeblichen tatsächlichen sowie rechtlichen Aspekten demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit abweisendem Erkenntnis vom 15. April 2026, Ra 2026/04/0008, entschieden hat, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dortige Begründung verwiesen werden kann.
24 In der Revision werden keine-darüber hinausgehenden-Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 1. Juni 2026
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