Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder und die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, in der Rechtssache der Revision des L B, vertreten durch Dr. Christian Herbst, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Christoph Neuhuber, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20. November 2025, VGW-151/091/12961/2025-12, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 30. Juli 2025 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte Fachkraft in Mangelberuf“ gemäß § 2 Z 2 und 3 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm § 7 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung iVm § 19 Abs. 3 NAG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der geltend gemacht wird, der Revisionswerber sei durch das angefochtene Erkenntnis „in seinem subjektiven Recht auf Erteilung des Aufenthaltstitels ‚Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft in Mangelberuf‘“ verletzt worden.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (unter anderem) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 17.3.2026, Ra 2023/04/0077, mwN).
6 Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung bestätigt wurde, könnte er demnach allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung über seinen Antrag verletzt sein (vgl. neuerlich VwGH 17.3.2026, Ra 2023/04/0077, mwN).
7 Eine Verletzung in diesem Recht hat der Revisionswerber aber in seinem unmissverständlich behaupteten Revisionspunkt (vgl. Rn 3) nicht geltend gemacht.
8 Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und ist schon deshalb, weil ihrer Behandlung der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.3.2026, Ra 2026/07/0008).
Wien, am 15. Juni 2026
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