Zur Feststellung, ob sich die Tätigkeit einer Berufsvereinigung zufolge des Gewichts der Organisation gesamtwirtschaftlich fühlbar auswirkt, kommt der Mitgliederzahl besonders bei der Beurteilung einer Berufsvereinigung von Dienstnehmern Bedeutung zu, während einer Vereinigung weniger Großunternehmer als Dienstgeber auch bei geringer Zahl wirtschaftlich eine maßgebliche Bedeutung zukommen kann (VwGH 13.2.1958, 3033/55).
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