Das Kriterium der "maßgebenden wirtschaftlichen Bedeutung" iSd § 4 Abs. 2 Z 3 ArbVG verfolgt (wie die Vorschrift der Z. 2 leg. cit.) das Ziel, "kleinere Berufsvereinigungen" von der Kollektivvertragsfähigkeit auszuschließen. Sowohl für Arbeitnehmer- als auch für Arbeitgeberverbände kommt hier dem Vergleich der Zahl der tatsächlich erfassten Mitglieder mit der Zahl der für eine Mitgliedschaft in Frage kommenden Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber entscheidende Bedeutung zu (Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, Wien 2002, § 4, Rz 21). Ob die Berufsvereinigung zufolge ihres Mitgliederstandes und Tätigkeitsumfanges ein gesamtwirtschaftlich fühlbares Gewicht darzustellen vermag, ist auf Grund konkreter, im einzelnen nachprüfbarer Tatsachenfeststellungen auf Grund eines (transparenten) entsprechenden Ermittlungsverfahrens zu beurteilen (Hinweis: E 23. Mai 1990, 89/01/0424). Von einer "maßgebenden wirtschaftlichen Bedeutung" im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 3 ArbVG wurde etwa dann nicht gesprochen, wenn der Mitgliederstand der die Kollektivvertragsfähigkeit anstrebenden Berufsvereinigung der Arbeitnehmer sich nur auf ca. 1,2 % der dem Berufsstand als solchem angehörigen Beschäftigten belief und sich die Tätigkeit der Vereinigung auch sonst nicht gesamtwirtschaftlich fühlbar auswirkte (Hinweis: E 24. November 1982, 3355/79, VwSlg 10896 A/1982; weitere Orientierungsbeispiele bei Strasser, aaO, Rz 21). Die Beurteilung der "maßgebenden wirtschaftlichen Bedeutung" iSd § 4 Abs. 2 Z 3 ArbVG setzt im Hinblick auf die oben erwähnte gemeinsame Bezugsgröße voraus, dass der fachliche Wirkungsbereich einer Berufsvereinigung iSd § 4 Abs. 2 Z 2 ArbVG, hinreichend definiert ist. Der in der Z 2 näher umschriebenen abstrakten, dh schon aus dem Statut noch ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse eines Interessenverbandes ablesbaren Bedeutung kommt daher als Verleihungsvoraussetzung eine besondere Bedeutung zu (vgl. Strasser, aaO, Rz 18).
Rückverweise