Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie Präsident Dr. Posch und Hofrat Dr. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 24. Juni 2025, Zl. LVwG 30.30-1960/2025-16, betreffend Übertretung der GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: C H, vertreten durch Mag. Gerd Weidacher, Rechtsanwalt in Gleisdorf), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
I.
1 1.Die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark (Amtsrevisionswerberin) legte mit Straferkenntnis vom 9. April 2025 dem Mitbeteiligten-soweit vorliegend wesentlich-zur Last, er habe am 10. Dezember 2024 an einem näher bezeichneten Standort u.a. das freie Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ ausgeübt und es zu verantworten, dass zumindest an einem Selbstbedienungsautomaten alkoholische Getränke außerhalb der Betriebsräume verkauft bzw. zum Verkauf angeboten worden seien und somit gegen § 52 Abs. 2 iVm § 367 Z 15 GewO 1994 verstoßen. Die Altersfreigabe sei mittels Bankomat-oder Kreditkarte erfolgt, „wobei von keiner Person-mangels Anwesenheit-kontrolliert [worden sei], ob die Identität vom Verwender der Karte mit jener der auf der verwendeten Karte gespeicherten Identität [übereinstimme]“.
2 Über den Mitbeteiligten wurde gemäß § 367 Z 15 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,--(Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage und fünf Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten in der Höhe von € 50,--festgesetzt.
3 2.1.Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. Juni 2025 Folge, hob das Straferkenntnis der Amtsrevisionswerberin auf, stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
4 2.2. Das Verwaltungsgericht stellte dazu nachstehenden wesentlichen Sachverhalt fest:
5 Im Zuge eines Ortsaugenscheins durch Organe der Amtsrevisionswerberin habe sich am überprüften Standort des Mitbeteiligten ein Automat (von insgesamt vier im Inneren aufgestellten Automaten) befunden, der mit alkoholischen Getränken („wie Bier, Wein, Spritzer, Biermischgetränke, Vodka-Eristoff, Jack Daniels, etc“) bestückt gewesen sei. Die Altersfreigabe am Automaten sei laut Hinweis am Automaten mittels Bankomat-oder Kreditkarte erfolgt.
6 2.3.Rechtlich beurteilte das Verwaltungsgericht diesen Sachverhalt dahin, dass der Mitbeteiligte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 2 iVm § 367 Z 15 GewO 1994 nicht zu verantworten habe. Es sei kein Ausschank und kein Verkauf von alkoholischen Getränken am Tattag zur Tatzeit „außerhalb der Betriebsräume durch Automaten“ erfolgt. Eine Übertretung nach § 114 GewO 1994 sei dem Mitbeteiligten nicht vorgeworfen worden.
7 3. Gegen dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 24. Juni 2025 richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er beantragte, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen und „jedenfalls gemäß den §§ 47 ff VwGG den durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Schriftsatzaufwand der mitbeteiligten Partei in der gesetzlichen Höhe [zuzuerkennen]“.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 1. Die Revision weist zur Begründung der Zulässigkeit auf die fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage der Auslegung des Begriffs „Betriebsraum“ in § 52 Abs. 2 GewO 1994 hin. Insbesondere fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, „ab welchem Zeitpunkt ein Betriebs raum im Sinne des § 52 Abs 2 GewO 1994 vorliegt und ob diese Bestimmung somit auch auf Automaten in baulichen Anlagen anzuwenden ist“ (Hervorhebung im Original).
10 Der Begriff „Betriebsraum“ in § 52 Abs. 2 GewO 1994 sei aus Sicht der Amtsrevisionswerberin (so diese in den Revisionsgründen) „mit den jugendschutzrechtlichen Bestimmungen des § 114 GewO 1994 auszulegen“. Ein „Betriebsraum“ liege daher nur dann vor, „wenn der Ausschank und Verkauf von alkoholischen Getränken durch Automaten der Kontrolle einer physischen Person“ unterliege.
11 Im vorliegenden Fall sei entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts kein „Betriebsraum“ und damit eine Verletzung des § 52 Abs. 2 GewO 1994 vorgelegen, da der Automatenverkauf „ohne Kontrolle durch eine physische Person“ erfolgt sei.
12 Die Amtsrevisionswerberin beantragte, das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, „dass die Beschwerde des [Mitbeteiligten] gegen das Straferkenntnis [...] abgewiesen werde“; in eventu beantragte sie, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wegen der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
13 2. Die Revision erweist sich als zulässig und im Ergebnis begründet.
14 3.1.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. April 2026, Ra 2026/04/0008, entschieden, dass „das Bestehen eines mit Automaten bestückten Raumes, deren Betrieb in Selbstbedienung durch den Kunden grundsätzlich in Abwesenheit des Gewerbetreibenden bzw. dessen Mitarbeiter stattfindet, den Begriff des ‚Betriebsraums‘ nicht erfüllt. Der Verkauf von alkoholischen Getränken mittels eines Automaten, der in einem solchen Raum zur Selbstbedienung aufgestellt ist, fällt daher unter das Vertriebsverbot des § 52 Abs. 2 GewO 1994“ (s. dort Rn. 55).
15 3.2. Von dieser Rechtsprechung weicht das Verwaltungsgericht ab, wenn es davon ausgeht, dass jener am Standort des Mitbeteiligten befindliche Raum, in dem alkoholische Getränke durch Automaten in Abwesenheit des Gewerbetreibenden bzw. dessen Mitarbeiter verkauft wurden, ein „Betriebsraum“ im Sinn des § 52 Abs. 2 GewO 1994 sei.
16 3.3.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 18. Juni 2026
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