JudikaturVwGH

Ra 2024/11/0033 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Gewerberecht
11. Juni 2025

Von einer Warenabgabe durch Automaten ist aber angesichts des engen Begriffsverständnisses des Wortes "Automat" und der Ziele des Öffnungszeitengesetzes 2003 (der Schutz der Interessen der Verbraucher, das Ziel der Wettbewerbsordnung und die sozialpolitische Funktion), dann nicht mehr auszugehen, wenn der Kaufvorgang (Auswahl, Ausgabe und Bezahlung der Waren) überwiegend durch die Kunden selbst und unabhängig von technisch-automatisierten Vorgängen erfolgt, sodass in einer Gesamtbetrachtung ein Warenverkauf in Form eines "Selbstbedienungsladens" vorliegt.

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