Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der C GmbH, vertreten durch die Fieldfisher Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2025, Zl. W254 2253353-1/26E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: P P, vertreten durch Mag. Robert Haupt, LL.M., Rechtsanwalt in Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1. Aus dem angefochtenen Erkenntnis ergibt sich folgender Verfahrensverlauf:
2 Der Mitbeteiligte begehrte mit E-Mail vom 7. April 2021 erstmalig eine Auskunft iSd Art. 15 DSGVO über die bei der Revisionswerberin gespeicherten Daten. Er erhob mit Schreiben vom 13. Juli 2021 eine Datenschutzbeschwerde, weil seinem Auskunftsbegehren nicht entsprochen worden sei.
3 Mit Bescheid vom 3. Jänner 2022 gab die belangte Behörde dieser Datenschutzbeschwerde teilweise statt und stellte eine Verletzung im Recht auf Auskunft fest, da die Revisionswerberin bis zum Abschluss des verwaltungsbehördlichen Verfahrens keine Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO erteilt habe (Spruchpunkt 1.). Der Revisionswerberin wurde aufgetragen, dem Mitbeteiligten im Umfang des Spruchpunktes 1. eine Auskunft zu erteilen (Spruchpunkt 2.). Im Übrigen wurde die Datenschutzbeschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 3.).
4 Gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheides der belangten Behörde erhob die Revisionswerberin fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
5 2.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
6 Das Verwaltungsgericht traf unter anderem die Feststellung, am 14. April 2019 habe ein bestimmtes Versandhandelsunternehmen in der Datenbank der Revisionswerberin den Bonitätswert des Mitbeteiligten abgefragt. Im Rahmen der Prüfung, ob einem Kunden eine unsichere Zahlungsart (Raten-/Rechnungskauf) eingeräumt werden könne, könne eine Bonitätsinformation eingeholt werden. Dies erfolge entweder durch die konzerninterne Auskunftei oder durch die Revisionswerberin als externe Auskunftei. Bei Übermittlung einer negativen Bonitätsauskunft durch eine Auskunftei oder bei der Berechnung eines nicht ausreichenden Scorewerts im Rahmen des internen Scorings könne automatisiert eine Ablehnung der gewünschten Zahlungsart erfolgen.
7 In rechtlicher Hinsicht begründete das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zusammengefasst-soweit für die Entscheidung über die Revision von Relevanz-wie folgt: Voraussetzung für das Bestehen einer Auskunftspflicht gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO sei die Anwendbarkeit des Art. 22 Abs. 1 DSGVO. Diese hänge von drei kumulativen Voraussetzungen ab: Erstens, dass eine „Entscheidung“ vorliegen müsse, zweitens dass diese Entscheidung „ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung,-einschließlich Profiling“ beruhe, und drittens, dass sie „gegenüber [der betroffenen Person] rechtliche Wirkung“ entfalten oder sie „in ähnlicher Weise erheblich“ beeinträchtigen müsse. Der von der Revisionswerberin berechnete Bonitätswert, der die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit einer Person betreffe, sei als Entscheidung iSd Art. 22 Abs. 1 DSGVO anzusehen. Das von der Revisionswerberin durchgeführte Scoring stelle ein Profiling iSd Art. 4 Z 4 DSGVO dar. Indem der von der Revisionswerberin berechnete Bonitätswert an anfragende Kunden übermittelt werde und diese anhand dieses Werts über die Eingehung eines Vertragsverhältnisses bzw. über die Kreditwürdigkeit und damit über die Eingehung eines Kreditvertrages entscheiden würden, sei darin eine Entscheidung zu sehen, die gegenüber der betroffenen Person iSd der obigen Ausführungen rechtliche Wirkung entfalten oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen könne. Entscheidend sei dabei nicht, dass aufgrund dieses Bonitätswerts ein Vertragsverhältnis (nicht) begründet, durchgeführt oder beendet werde, sondern lediglich, ob der Bonitätswert dafür maßgeblich sei. Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung umfassend dargelegt worden sei, stelle der Bonitätsscore einen entscheidenden Faktor für das weitere Prozedere mit dem Endkunden dar.
8 3 . Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision. Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung.
9 4.Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 4.1.Die Revision bringt unter anderem zur Zulässigkeit vor, es liege fallbezogen die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, „ob Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO sich auf Informationen über eine konkrete Entscheidung i.S.d. Art. 22 DSGVO beziehen muss, oder ob es ausreicht, ob die Revisionswerberin irgendwie, irgendwo, irgendwann vielleicht eine automatisierte Entscheidung über die mitbeteiligte Partei begünstigt haben könnte“.
11 4.2.Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen des EuGH vom 7. Dezember 2023, C-634/21, SCHUFA Holding [Scoring], festgehalten, dass eine automatisierte Datenverarbeitung wie Profiling selbst eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall im Sinn des Art. 22 Abs. 1 DSGVO darstellt, wenn das Ergebnis dieser automatisierten Verarbeitung für eine bestimmte weitere Entscheidung insofern maßgeblich ist, als das Handeln des Dritten von dem betreffenden Profiling „maßgeblich geleitet“ wird und so den Betroffenen erheblich beeinträchtigt (VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010, Rn. 76; vgl. auch VwGH 2.4.2024, Ro 2021/04/0008 bis 0009, Rn. 19).
12 Das Auskunftsrecht des Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO setzt damit der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung im Sinn des Art. 22 DSGVO voraus. Für die Annahme des Vorliegens einer solchen bedarf es (als einer von mehreren Voraussetzungen) einer rechtlichen Wirkung der jeweiligen Entscheidung gegenüber der betroffenen Person oder einer erheblichen Beeinträchtigung in ähnlicher Weise. Dies ist auch dann gegeben, wenn das Ergebnis der automatisierten Entscheidungsfindung eine maßgebliche Rolle für eine gegenüber der betroffenen Person getroffene Entscheidung-etwa die Entscheidung eines Dritten, an den die erstellte Bonitätsauskunft weitergegeben wurde-spielt (vgl. VwGH 17.12.2025, Ro 2023/04/0029, Pkt. II. 4.3.; vgl. auch VwGH 22.1.2026, Ra 2025/04/0168, Rn. 27).
13 Die Ansicht, dass für einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO im Einzelfall nicht zwingend das Vorliegen einer automatisierten Entscheidung, die gegenüber der betroffenen Person eine rechtliche Wirkung entfaltet oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung in ähnlicher Weise führt, gemäß Art. 22 DSGVO erforderlich sei, sondern vielmehr die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung ausreiche, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit näherer Begründung verworfen (vgl. VwGH 17.12.2025, Ro 2023/04/0029, Pkt II. 5.2.; vgl. zu allem auch VwGH 21.5.2026, Ra 2026/04/0066).
14 4.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
15 Das Verwaltungsgericht hat keinerlei Feststellungen zum Vorliegen einer konkreten(automatisierten) Entscheidung und deren Auswirkungen auf den Mitbeteiligten getroffen. Dabei ging das Verwaltungsgericht offensichtlich davon aus, dass bereits die bloße Möglichkeit der Zugrundelegung des von der Revisionswerberin erstellten Scores ausreicht, um den Tatbestand des Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO zu erfüllen.
16 Damit steht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Widerspruch zur oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Mangels entsprechender Feststellung zur Frage des Vorliegens einer konkreten den Mitbeteiligten betreffenden Entscheidung kann weder rechtlich beurteilt werden, ob der von der Revisionswerberin erstellte Score die Entscheidung eines Dritten maßgeblich beeinflusst hat, noch inwiefern diese-maßgeblich auf dem Score beruhende-Entscheidung zu einer rechtlichen Wirkung gegenüber der betroffenen Person oder einer erheblichen Beeinträchtigung in ähnlicher Weise geführt habe. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass der von den Kunden der Revisionswerberin entgeltlich erworbene Bonitätsscore einen entscheidenden Faktor für das weitere Prozedere mit dem Endkunden darstelle, können das Erfordernis dieser konkreten Feststellung nicht substituieren, weil der Betroffene nach dem oben Gesagten gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO das Recht auf die Beauskunftung eines einer konkreten Entscheidungsfindung zugrunde liegenden Scores hat.
17 4.4. Das angefochtene Erkenntnis war daher infolge Vorliegens sekundärer Feststellungsmängel wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
18 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. Juni 2026
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