JudikaturVwGH

Ra 2024/11/0033 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Gewerberecht
11. Juni 2025

Der Automatenbegriff des § 2 Z 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 ist aufgrund des sachlichen Zusammenhanges im Einklang mit dem Automatenbegriff des § 52 Abs. 1 GewO 1994 auszulegen. Aus den Gesetzesmaterialien (ErlRV 395 BlgNR 13. GP, 148 f und AB 2044 BlgNR 25. GP, 1) zur letztgenannten Bestimmung ist weiters zu schließen, dass der Gesetzgeber einen dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechenden, engen Begriff des Automaten im Sinne einer von Kunden selbst - ohne Beisein des Verkäufers oder seiner Arbeitnehmer - bedienten einfachen technischen Vorrichtung, durch die - im Fall von Warenausgabeautomaten - ein beschränktes Warensortiment in automatisierter Weise verkauft wird, vor Augen hatte. Bei der Normierung der Ausnahme zugunsten der Warenausgabe aus Automaten ist der Gesetzgeber weiters augenscheinlich davon ausgegangen, dass bei einer solchen Art des Kleinverkaufs von Waren die Ziele von Öffnungszeitenregelungen in den Hintergrund treten können.

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