Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der Bürgermeisterin der Stadt Graz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 17. November 2025, Zl. LVwG 30.25-3834/2025-29, betreffend Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 (mitbeteiligte Partei: J K, vertreten durch Dr. Marlies Folger, Rechtsanwältin in Deutschlandsberg), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
I.
1 1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde und nunmehrigen Amtsrevisionswerberin vom 31. Juli 2025 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe es als Inhaber des Einzelunternehmens „M“ zu verantworten, dass zumindest am 1. April 2025 (zu näher genannten Zeitpunkten) an den Standorten dreier bestimmt bezeichneter weiterer Betriebsstätten in G Verkaufsautomaten aufgestellt gewesen seien und dabei das freie Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ durch den Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb von Betriebsräumen betrieben worden sei. Obwohl der Verkauf von alkoholischen Getränken durch Automaten außerhalb der Betriebsräume gemäß § 52 Abs. 2 GewO 1994 verboten sei, seien an den gegenständlichen Standorten alkoholische Getränke-in Form näher bezeichneter Flaschen-und Dosenbiere-mittels Automaten verkauft worden.
2 Wegen dieser Übertretungen wurden über den Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 367 Z 15 GewO 1994 drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils ein Tag und drei Stunden) verhängt, und es wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von € 90,00 vorgeschrieben.
3 2.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. November 2025 gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge, hob das Straferkenntnis der Amtsrevisionswerberin auf und stellte die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 erster Fall VStG ein. Unter einem erklärte es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
4 2.1. Das Verwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest, der Erhebungsdienst der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt G habe am 1. April 2025 die Betriebsstätten des Mitbeteiligten dahingehend überprüft, ob ein Verkauf von alkoholischen Getränken aus Automaten erfolge. An den drei in Rede stehenden Standorten der Betriebsstätten seien zu den Tatzeitpunkten jeweils drei Verkaufsautomaten-darunter ein Getränkeautomat-in Containerkonstruktionen aufgestellt gewesen. Die Getränkeautomaten seien verkaufsbereit und u.a. mit Flaschen-und Dosenbier bestückt gewesen. Die Verkaufsautomaten seien in einer allgemein zugänglichen Räumlichkeit aufgestellt und für Kunden uneingeschränkt bzw. frei zugänglich gewesen.
5 Der Verkauf der Getränke könne-so das Verwaltungsgericht weiter-lediglich durch Nachweis des Alters mittels Bankomatkarte erfolgen. Die Automaten seien so eingestellt, dass alkoholische Produkte erst ab der Vollendung des 16. Lebensjahrs an den Kunden ausgegeben werden könnten, wobei über die Bankomatkarte eine Abfrage beim österreichischen Bankenserver PSA erfolge und solcherart eine Alterskontrolle des Karteninhabers vorgenommen werde. Weiters traf das Verwaltungsgericht anhand des Befunds einer bautechnischen Amtssachverständigen Feststellungen zu den baulichen Gegebenheiten der sich an den einzelnen Standorten befindlichen Containerkonstruktionen.
6 2.2.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht zunächst aus, die Containerkonstruktionen seien als Gebäude (im Sinn des Steiermärkischen Baugesetzes) anzusehen und die Aufstellbereiche der Automaten würden die (nach dem Stand der Technik maßgeblichen) Kriterien des Raumbegriffs erfüllen. Die mit alkoholischen Getränken bestückten Getränkeautomaten hätten sich daher in einem „Raum des Betriebs“ befunden.
7 Der Begriff des „Betriebsraums“ sei in der GewO 1994 nicht definiert. Aus den Gesetzesmaterialien zur Vorgängerregelung des § 52 Abs. 2 GewO 1973 ergebe sich, dass der Begriff des „Betriebsraums“ mit jenem der Betriebslokalität gleichgesetzt werde und der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass ein „Betriebsraum“ vorliege, wenn dieser vom Gewerbetreibenden ständig überwacht werden könne. Die Ausübung eines Gewerbes „mittels Automaten“, die die Kunden in Abwesenheit des Gewerbetreibenden oder eines Beauftragten selbst betätigen, bedürfe laut den Gesetzesmaterialien einer besonderen Regelung, die die durch Automaten gebotenen Möglichkeiten zugunsten der Verbraucher und der Wirtschaft ausnütze, jedoch auf die mangelnde Überwachung der Gebrauchnahme Bedacht nehme. Dass ein „Betriebsraum“ lediglich ein solcher sei, der vom Gewerbetreibenden physisch ständig tatsächlich überwacht werde, sei den Gesetzesmaterialien zu § 52 Abs. 2 GewO 1973 aber nicht zu entnehmen, zumal diese bloß auf die Möglichkeit der Überwachung abstellten. Auch wenn das Verkaufsverbot alkoholischer Getränke durch Automaten außerhalb der Betriebsräume nach den Erläuterungen dem Schutz Jugendlicher geschuldet gewesen und der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass Alkoholabgabeautomaten lediglich in Räumen aufgestellt werden dürften, wo sie vom Gewerbetreibenden ständig überwacht werden könnten, habe dies keinen Eingang in den Gesetzeswortlaut gefunden. Selbst unter der Annahme einer (planwidrigen) Gesetzeslücke, von der im Zweifel nicht auszugehen sei, sei damit noch keine Aussage hinsichtlich der Art der ständigen Überwachung bzw. des Inhaltes der Kontrollpflicht betreffend Jugendliche getroffen.
8 Bei einem „Betriebsraum“ müsse es sich um einen Raum handeln, in dem der Gewerbebetrieb stattfinde, also um eine Räumlichkeit, die-wie gegenständlich der Fall-zur Betriebsstätte des Gewerbetreibenden, der im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung auch zur Abgabe von alkoholischen Getränken befugt sei, und damit zu dessen Gewerbetrieb gehöre. Die ständige Überwachung durch den Gewerbetreibenden müsse möglich sein. Wie diese bei der Abgabe von Alkohol an Jugendliche zu erfolgen habe, normiere § 114 GewO 1994. Zwar erfolge die Altersfeststellung fallbezogen lediglich aufgrund einer beim Kauf erforderlichen Bankomatkarte, ohne die gesetzlich vorgesehene Altersfeststellung durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine spezielle Jugendkarte zu gewährleisten. Dies ändere jedoch nichts daran, dass das gewerbliche Anbieten der in Rede stehenden Dosen-und Flaschenbiere mittels Automaten zum Verkauf zum Tatzeitpunkt nicht außerhalb der „Betriebsräume“ des Gewerbetreibenden erfolgt sei, weil die geforderte „Überwachung“ dort „nicht gänzlich unmöglich wäre“. Da sich die Getränkeautomaten zur Tatzeit in „Betriebsräumen“ befunden hätten, in denen die „grundsätzliche Möglichkeit der Kontrolle nicht ausgeschlossen“ gewesen sei, habe der Mitbeteiligte das Verbot des § 52 Abs. 2 GewO 1994 nicht verletzt und die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen. Das Straferkenntnis sei daher zu beheben und die Verwaltungsstrafverfahren seien einzustellen gewesen.
9 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der belangten Behörde.
10 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11 1.Die Amtsrevisionswerberin bringt zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage der Auslegung des Begriffs „Betriebsraum“ in § 52 Abs. 2 GewO 1994. Für die Annahme des Bestehens eines „Betriebsraums“ seien, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes, bautechnische oder baurechtliche Aspekte nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Vor dem Hintergrund dessen, dass der Regelungskomplex der GewO 1994 zum Automatenverkauf von Alkohol in Verbindung mit dem Jugendschutz und der Bestimmung des § 114 GewO 1994 zu verstehen sei, setze der Begriff „Betriebsraum“ die Gewährleistung der Überwachung im Sinn des § 114 GewO 1994 voraus. Die bloße Möglichkeit einer Überwachung reiche hingegen nicht aus. Im gegenständlichen Fall habe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ein Automatenverkauf außerhalb der „Betriebsräume“ stattgefunden.
12 Die Amtsrevision erweist sich als zulässig und im Ergebnis auch als begründet.
13 2.1.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 15. April 2026, Ra 2026/04/0008, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, mit der Auslegung des Begriffes „Betriebsräume“ in § 52 Abs. 2 GewO 1994 befasst.
14 Er hat darin festgehalten, dass ein Betriebsraum nach dem auf der Hand liegenden Wortsinn ein Raum ist, in dem ein Betrieb stattfindet, bzw. dass es sich bei einem Betriebsraum im Sinn des § 52 Abs. 2 GewO 1994-als notwendige, wenn auch nicht hinreichende Bedingung-um einen Raum handeln muss, in dem der jeweils angesprochene Gewerbetreibende seinen Betrieb entfaltet. Zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes in bautechnischer und baurechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass ein bloßer Raum etwa im Sinne eines Gebäudes (für sich genommen) noch nicht unter diesen Begriff fällt (vgl. zu alldem VwGH Ra 2026/04/0008, Rn. 46).
15 Das Bestehen eines mit Automaten bestückten Raumes, deren Betrieb in Selbstbedienung durch den Kunden grundsätzlich in Abwesenheit des Gewerbetreibenden bzw. dessen Mitarbeiter stattfindet, erfüllt den Begriff des „Betriebsraums“ nicht. Der Verkauf von alkoholischen Getränken mittels eines Automaten, der in einem solchen Raum zur Selbstbedienung aufgestellt ist, fällt daher unter das Vertriebsverbot des § 52 Abs. 2 GewO 1994 (vgl. erneut VwGH Ra 2026/04/0008, Rn. 55).
16 3.2. Dieser Rechtsprechung wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht, indem es unter Berufung auf die bautechnische Qualifikation der Aufstellbereiche der gegenständlichen Automaten als Räume sowie den Umstand, dass eine Überwachung in diesen Räumen „nicht gänzlich unmöglich wäre“, davon ausgegangen ist, dass die sich an den Standorten der Betriebsstätten des Mitbeteiligten befindlichen Räume, in denen alkoholische Getränke durch Automaten in Abwesenheit des Mitbeteiligten bzw. dessen Mitarbeiter verkauft worden seien, „Betriebsräume“ im Sinn des § 52 Abs. 2 GewO 1994 seien.
17 4.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 10. August 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden