Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Bürgermeisterin der Stadt Graz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 7. Jänner 2026, Zl. LVwG 30.25-4889/2025-12, betreffend eine Übertretung der GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: F G, vertreten durch die Schoeller Pilz Rechtsanwälte GmbH in Graz), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 1. Aus dem angefochtenen Erkenntnis ergibt sich folgender unstrittiger Verfahrensverlauf bzw. folgende Tatsachen:
2 Der Mitbeteiligte ist seit 15. April 2022 an einem Standort in Graz zur Ausübung des „Handelsgewerbes mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ berechtigt. Es bestehen mehrere weitere Betriebsstätten im Zusammenhang mit diesem Handelsgewerbe.
3 In der Zeit vom 22. bis zum 24. Juli 2025 wurden der Gewerbestandort und die Betriebsstätten des Mitbeteiligten durch ein Organ der Stadt Graz einer Überprüfung dahingehend unterzogen, ob in diesen ein Verkauf von alkoholischen Getränken mittels Automaten erfolge.
4 Mit dem vor dem Verwaltungsgericht vom Mitbeteiligten angefochtenen Straferkenntnis der (nunmehrigen) Revisionswerberin wurde dem Mitbeteiligten-hier zusammengefasst-in insgesamt neun Fällen jeweils zur Last gelegt, er habe es als Gewerbeinhaber in Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ mit Sitz in [...] zu verantworten, dass zur jeweils angeführten Zeit am angeführten Ort mittels Automaten unterschiedliche, bestimmt bezeichnete alkoholischen Getränke außerhalb der Betriebsräume verkauft worden seien. Dies, obwohl gemäß § 52 Abs. 2 GewO 1994 der Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume durch Automaten verboten sei und eine Verwaltungsübertretung begehe, wer ein Gewerbe mittels Automaten entgegen § 52 Abs. 2 GewO 1994 ausübe. Es handle es sich bei den betreffenden Betriebsstätten des Einzelunternehmens um Automatenshops in Räumen (dreidimensional abgegrenzte Gebilde), welche 24 Stunden täglich geöffnet seien und in welchen die Altersverifikation an den Verkaufsautomaten mittels Bankomatkarte erfolge. Eine Überwachung des Kaufgeschehens im Sinne einer aktiven persönlichen Kontrolle der Ausweise der Käufer von alkoholischen Getränken mit einhergehender Altersfeststellung unmittelbar durch den Gewerbetreibenden oder die im Betrieb beschäftigten Personen unter deren persönlicher Anwesenheit vor Ort während eines Kaufgeschehens sei nicht gegeben, sodass es sich zwar um Betriebsstätten, jedoch nicht um „Betriebsräume“ handle.
Er habe haben dadurch jeweils folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
„§ 52 Abs 1 und Abs 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 96/2017 iVm § 367 Z 15 GewO 1994, BGBl. I Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 45/2018.“
5 Über den Mitbeteiligten wurde wegen dieser Übertretungen in allen neun Fällen gemäß § 367 Z 15 GewO 1994 jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 450,00 (jeweils Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 21 Stunden) verhängt.
6 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der vom Mitbeteiligten gegen das oben erwähnte Straferkenntnis der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde hinsichtlich sämtlicher Übertretungen Folge, hob das Straferkenntnis auf und stellte die Verwaltungsstrafverfahren ein.
7 Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
8 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht zu den revisionsgegenständlichen Übertretungen aus, § 52 Abs. 2 GewO 1994 betreffe u.a. das Verbot des Ausschanks und des Verkaufs von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume durch Automaten und erfasse damit zwei unterschiedliche Arten der Abgabe alkoholischer Getränke, wobei von Seiten der Verwaltungsstrafbehörde dem Beschwerdeführer der Verkauf alkoholischer Getränke mittels Automaten außerhalb der Betriebsräume zur Last gelegt worden sei. Die Aufstellungsbereiche der verfahrensgegenständlichen Automaten hätten die Kriterien des technisch heranzuziehenden Raumbegriffs erfüllt. Es sei davon auszugehen, dass sich die Getränkeautomaten mit den alkoholischen Getränken zum Tatzeitpunkt bzw. während der Tatzeit jeweils in einem Raum des Betriebs, also in einem „Betriebsraum“ befunden hätten. Gegenständlich seien die Automaten in einer weiteren Betriebsstätte zum Gewerbestandort der Gewerbetreibenden aufgestellt gewesen. Der Mitbeteiligte sei zum Tatzeitpunkt bzw. während des Tatzeitraums zur Ausübung des freien Handelsgewerbes berechtigt gewesen. Aus den Bestimmungen der GewO 1994 ergäben sich Anhaltspunkte in Bezug auf den Begriff „Betriebsräume“ dahingehend, dass der Betriebsraum nicht zwingend mit dem „Gewerbestandort“, einer „weiteren Betriebsstätte“ oder einer „Betriebsanlage“ gleichzusetzen sei, weil der Gesetzgeber auf diese Begrifflichkeiten zurückgreifen hätte können. Den Erläuterungen „395 der Beilagen XIII. GP“ sei unter anderem zu entnehmen, dass die Einhaltung des gesetzlichen Verbotes in Bezug auf die Einschränkung der Verabreichung geistiger Getränke an Jugendliche voraussetze, dass Alkoholabgabeautomaten nur an solchen Orten, also etwa in Betriebslokalitäten, aufgestellt werden dürften, wo sie vom Gewerbetreibenden ständig überwacht werden könnten, und sei die Aufstellung von Alkoholabgabeautomaten außerhalb der Betriebsräume somit schon derzeit unzulässig. Damit werde nur auf die Möglichkeit der Überwachung abgestellt, sodass sich in Bezug auf den Begriff der „Betriebsräume“ nach § 52 Abs. 2 GewO 1994 auch bloß ergebe, dass es sich jeweils um Betriebslokalitäten zu handeln habe, welchen die Möglichkeit einer ständigen Überwachung durch den Gewerbetreibenden immanent ist. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die in Rede stehenden Getränkeautomaten, in welchen Alkohol in der besagten Form zum Verkauf angeboten worden sei, sich zur Tatzeit am Tatort in einem „Betriebsraum“ des Gewerbebetriebes des Mitbeteiligten befunden hätten, in welchem die grundsätzliche Möglichkeit der ständigen Kontrolle nicht ausgeschlossen gewesen sei, weshalb die angelastete Übertretung des Verbots des Verkaufs alkoholischer Getränke außerhalb des Betriebsraumes im gegenständlichen Fall nicht verwirklicht worden sei.
9 Der Beschwerde sei daher Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und die Bezug habenden Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
10 3. Gegen dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
11 4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12 Die Revision, die sich in der Zulässigkeitsbegründung gegen die Auslegung des Begriffs „Betriebsräume“ gemäß § 52 Abs. 2 GewO 1994 durch das Verwaltungsgericht wendet, ist zulässig und berechtigt.
13 4.1.Der vorliegende Revisionsfall gleicht in sämtlichen maßgeblichen tatsächlichen sowie rechtlichen Aspekten jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. April 2026, Ra 2026/04/0008, entschieden hat, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dortige Begründung verwiesen werden kann. Auch fallbezogen stellt sich vor dem Hintergrund der Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis die im Erkenntnis Ra 2026/04/0008 behandelte Rechtsfrage, ob der Ausschank und der Verkauf von alkoholischen Getränken, der in einem mit Selbstbedienungsautomaten bestückten Raum ohne physische Überwachung dieser Selbstbedienung durch die Gewerbeinhaberin oder deren Personal stattfindet, vom Verbotstatbestand des § 52 Abs. 2 GewO 1994 umfasst ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im angeführten Erkenntnis mit ausführlicher Begründung im Ergebnis ausgesprochen, dass das Bestehen eines mit Automaten bestückten Raumes, deren Betrieb in Selbstbedienung durch den Kunden grundsätzlich in Abwesenheit des Gewerbetreibenden bzw. dessen Mitarbeiter stattfindet, den Begriff des „Betriebsraums“ nicht erfüllt. Der Verkauf von alkoholischen Getränken mittels eines Automaten, der in einem solchen Raum zur Selbstbedienung aufgestellt ist, fällt daher unter das Vertriebsverbot des § 52 Abs. 2 GewO 1994.
14 4.2. Dem Vorbringen des Mitbeteiligten, der Tatvorwurf laute dahingehend, dass in den verfahrensgegenständlichen Automaten alkoholische Getränke zum Verkauf angeboten worden seien, während § 52 Abs. 2 GewO 1994 auf den tatsächlichen Verkauf abstelle, ist Folgendes zu erwidern:
15 § 52 GewO 1994 regelt Bedingungen für die Gewerbeausübung. Gemäß dem fallbezogen zur Anwendung gelangenden § 367 Z 15 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,00 zu bestrafen ist, wer-von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen-ein Gewerbe mittels Automaten entgegen § 52 Abs. 2 GewO 1994 ausübt. Diese Strafbestimmung sanktioniert damit ausdrücklich einen Verstoß gegen die einzuhaltende Vorschrift bei der Ausübung des Gewerbes (vgl. im Gegensatz dazu die Bestimmung des § 367a GewO 1994, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, „wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt oder abgibt [...]“, womit auf eine andere Tathandlung abgestellt wird).
16 Gemäß § 1 Abs. 4 GewO 1994 wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Dass das nach den insofern unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts allgemein zugängliche Lokal ein Anbieten der gewerblichen Tätigkeit an einen größeren Personenkreis darstellt, kann nicht bezweifelt werden. Damit betrifft der Tatvorwurf ein Verhalten, das gemäß der ausdrücklichen Anordnung der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten ist, die in § 52 GewO 1994 bestimmten Bedingungen unterworfen wird. Auf die Tatsache, ob es tatsächlich zu einem Vertragsabschluss im zivilrechtlichen Sinn gekommen sei, kommt es für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts somit nicht an (vgl. wiederum VwGH 15.4.2026, Ra 2026/04/0008, Rn. 56 ff).
17 4.3.Fallbezogen ist vor dem Hintergrund des oben Gesagten davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht den Begriff „Betriebsraum“ im Zusammenhang mit § 52 Abs. 2 GewO 1994 abweichend vom zitierten Leiterkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs ausgelegt hat. Aus diesem Grund erweist sich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 22. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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