Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie Präsident Dr. Posch und Hofrat Dr. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aPrendinger, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 30. Juni 2025, Zl. LVwG 30.30-1905/2025-20, betreffend Übertretung der GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: W L), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
I.
1 1. Die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark (Amtsrevisionswerberin) legte mit Straferkenntnis vom 2. April 2025 dem Mitbeteiligten-soweit vorliegend wesentlich-zur Last, er habe am 6. Jänner 2025 an einem näher bezeichneten Standort das freie Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden“, ausgeübt und es zu verantworten, dass dort „zumindest an einem Selbstbedienungsautomaten [...] entgegen des Verbotes gem. § 52 Abs 2 GewO 1994 alkoholische Getränke außerhalb der Betriebsräume verkauft bzw. zum Verkauf angeboten“ worden seien. Konkret sei bei einer von Polizeiorganen durchgeführten Kontrolle ein frei zugänglicher Automat wahrgenommen worden, „bei welchem auch alkoholische Getränke (Bier und Spritzer) angeboten und verkauft“ worden seien. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei „kein Personal anwesend“ gewesen.
2 Über den Mitbeteiligten wurde gemäß § 367 Z 15 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,--(Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Tage und 16 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten in der Höhe von € 50,--festgesetzt.
3 2.1.Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. Juni 2025 Folge, hob das Straferkenntnis der Amtsrevisionswerberin auf, stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG ein und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
4 2.2. Das Verwaltungsgericht stellte dazu nachstehenden wesentlichen Sachverhalt fest:
5 Im Zuge einer Kontrolle von Polizeiorganen hätten sich am überprüften Standort des Mitbeteiligten Automaten befunden, in denen alkoholische Getränke („wie Bier in Flaschen und Dosen, Spritzer, etc.“) erhältlich gewesen seien. Der Raum sei „in der Zeit von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr jeden Tag frei zugänglich“ und „mit einem Videoüberwachungssystem mit Bewegungsmelder ausgestattet“ gewesen. Beim Öffnen der Eingangstüre habe der Mitbeteiligte eine Nachricht auf sein Handy erhalten, „dass jemand den Raum betritt“. Der Mitbeteiligte habe die Kamerabilder am Handy abrufen können. Die Altersfreigabe von alkoholischen Getränken am Automaten sei mittels eines vom Mitbeteiligten „an ausgewählte Kunden bekanntgegebenen PIN-Codes und sodann mittels Bankomatkarte“ erfolgt. Ohne Eingabe des PIN-Codes sei ein Kauf von Produkten am Automaten nicht möglich gewesen.
6 2.3.Rechtlich beurteilte das Verwaltungsgericht diesen Sachverhalt dahin, dass der Mitbeteiligte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 2 iVm § 367 Z 15 GewO 1994 nicht zu verantworten habe. Es sei kein Ausschank, keine Abgabe und kein Verkauf von alkoholischen Getränken am Tattag zur Tatzeit „außerhalb der Betriebsräume durch Automaten“ erfolgt. Der Automat sei „in den Betriebsräumen“ aufgestellt gewesen. Eine Übertretung nach § 114 GewO 1994 sei dem Mitbeteiligten nicht vorgeworfen worden.
7 3. Gegen dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2025 richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er beantragte, der Revision keine Folge zu geben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 1. Die Revision weist zur Begründung der Zulässigkeit auf die fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage der Auslegung des Begriffs „Betriebsraum“ in § 52 Abs. 2 GewO 1994 hin. Insbesondere fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, „ab welchem Zeitpunkt ein Betriebs raum im Sinne des § 52 Abs 2 GewO 1994 vorliegt und ob diese Bestimmung somit auch auf Automaten in baulichen Anlagen anzuwenden ist“ (Hervorhebung im Original).
10 Der Begriff „Betriebsraum“ in § 52 Abs. 2 GewO 1994 sei aus Sicht der Amtsrevisionswerberin (so diese in den Revisionsgründen) „mit den jugendschutzrechtlichen Bestimmungen des § 114 GewO 1994 auszulegen“. Ein „Betriebsraum“ liege daher nur dann vor, „wenn der Ausschank und Verkauf von alkoholischen Getränken durch Automaten der Kontrolle einer physischen Person“ unterliege.
11 Im vorliegenden Fall sei entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts kein „Betriebsraum“ und damit eine Verletzung des § 52 Abs. 2 GewO 1994 vorgelegen, da der Automatenverkauf „ohne Kontrolle durch eine physische Person“ erfolgt sei.
12 Die Amtsrevisionswerberin beantragte, das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, „dass die Beschwerde des [Mitbeteiligten] gegen das Straferkenntnis [...] abgewiesen werde“; in eventu beantragte sie, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wegen der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
13 2. Die Revision erweist sich als zulässig und im Ergebnis begründet.
14 3.1.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. April 2026, Ra 2026/04/0008, entschieden, dass „das Bestehen eines mit Automaten bestückten Raumes, deren Betrieb in Selbstbedienung durch den Kunden grundsätzlich in Abwesenheit des Gewerbetreibenden bzw. dessen Mitarbeiter stattfindet, den Begriff des ‚Betriebsraums‘ nicht erfüllt. Der Verkauf von alkoholischen Getränken mittels eines Automaten, der in einem solchen Raum zur Selbstbedienung aufgestellt ist, fällt daher unter das Vertriebsverbot des § 52 Abs. 2 GewO 1994“ (s. dort Rn. 55).
15 3.2. Von dieser Rechtsprechung weicht das Verwaltungsgericht ab, wenn es davon ausgeht, dass jener am Standort des Mitbeteiligten befindliche Raum, in dem alkoholische Getränke durch Automaten in Abwesenheit des Gewerbetreibenden bzw. dessen Mitarbeiter verkauft wurden, ein „Betriebsraum“ im Sinn des § 52 Abs. 2 GewO 1994 sei.
16 3.3.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 18. Juni 2026
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