Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner, die Hofrätin Mag. Zehetner und den Hofrat Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der E GmbH, vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 4. Juni 2025, Zl. LVwG 52.27-1678/2025-14, betreffend Waldfeststellung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 19. März 2025 wurde von Amts wegen festgestellt, dass ein Teilbereich des Grundstückes Nr. 918/18 in der KG G. im Gesamtausmaß von ca. 7.050 m 2gemäß einem (einen „integrierenden Bestandteil des Spruches bildenden“) Lageplan, auf dem die Flächen rot umrandet und gelb hinterlegt dargestellt seien, Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 sei.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 4. Juni 2025 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde der revisionswerbenden Partei gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG „Folge gegeben“ und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 27 VwGVG ersatzlos behoben (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt II.).
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht unter der Überschrift „Verfahrensgang und Sachverhalt“ aus, mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. März 2025 sei von Amts wegen hinsichtlich eines Teilbereiches des Grundstückes Nr. 918/18 in der KG G. im Gesamtausmaß von ca. 7.050 m 2gemäß einem Lageplan die Waldeigenschaft im Sinne des Forstgesetzes 1975 festgestellt worden. Dieser Bescheid sei am 17. März 2025 als Ausgangsstück genehmigt und am 18. März 2025 reingeschrieben und (mit Amtssignatur versehen) abgefertigt worden; die Versendung an die Revisionswerberin sei allerdings „nach dem Druck storniert“ worden. Mit weiterem Ausgangsstück vom 19. März 2025 (OZ 13 des Behördenakts) sei dieser Bescheid (vom 17. März 2025) mit der OZ 10 sowie der Lageplan dazu an die revisionswerbende Partei übermittelt worden. Die Übernahme durch die revisionswerbende Partei sei am 25. März 2025 um 09:51 Uhr erfolgt.
4 Ebenfalls am 19. März 2025 sei ein weiterer Bescheid mit der OZ 14 und mit dem Datum 19. März 2025-der bis auf die beiden Abweichungen (betreffend das Datum und die Ordnungszahl) gleichlautend mit jenem vom 17. März 2025 sei-an die revisionswerbende Partei übermittelt worden, wobei die Zustellung an diese am 25. März 2025 um 09:52 Uhr erfolgt sei. Ausschließlich gegen diesen letztgenannten Bescheid der belangten Behörde vom 19. März 2025 richte sich die Beschwerde der revisionswerbenden Partei vom 15. April 2025.
5 Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich „grundlegend“ aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Dass der Bescheid vom 17. März 2025 „im Wege des Ausgangstücks vom 19.03.2025 (OZ 13 des Behördenakts)“ an die revisionswerbende Partei übermittelt und von dieser am 25. März 2025 um 09:51 Uhr übernommen worden sei, ergebe sich „aus dem Behördenakt und der Rückmeldung der Abteilung 1 Organisation und Informationstechnik, Amt der Steiermärkischen Landesregierung“ vom 13. Mai 2025, welche „auf dem von der Post AG rückgemittelten Datenauszug zum Sendungsstatus“ gründe. Dass der weitere Bescheid OZ 14 von der revisionswerbenden Partei am 25. März 2025 um 09:52 Uhr übernommen worden sei, ergebe sich ebenfalls aus dieser „Rückmeldung“.
6 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, gemäß § 18 Abs. 4 AVG habe jede schriftliche Ausfertigung insbesondere das Datum der Genehmigung zu enthalten. Da im Revisionsfall einerseits das Datum als gesetzlich zwingender Bescheidbestandteil (17. März 2025 bzw. 19. März 2025) sowie vor allem die Ordnungszahl (10 bzw. 14) unterschiedlich seien, sei der Bescheid vom 19. März 2025-wenngleich gleichlautend-nicht als bloß weitere Ausfertigung des Bescheids vom 17. März 2025 anzusehen, sondern als gesonderter Bescheid (Verweis auf VwGH 22.3.2023, Ra 2022/06/0321). Sei allerdings über einen bestimmten Sachverhalt bereits abgesprochen worden, könne bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere (nicht einmal eine gleichlautende) Entscheidung in dieser Sache ergehen. Die weitere Entscheidung sei inhaltlich rechtswidrig, wobei dies auch dann der Fall sei, wenn der zweite Bescheid noch während offener Rechtsmittelfrist des ersten Bescheides erlassen werde, ohne dass ein entsprechendes Rechtsmittel eingebracht worden sei, dies weil die Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit des Bescheides bereits mit dessen Erlassung beginne (Verweis auf VwGH 20.1.2025, Ra 2022/20/0229).
7 Im vorliegenden Fall sei-so das Verwaltungsgericht weiter-die Unwiederholbarkeit mit Erlassung des ersten Bescheides an die revisionswerbende Partei am 25. März 2025 um 09:51 Uhr eingetreten. Die belangte Behörde habe „sohin im Wege des späteren Bescheids“ neuerlich in einer schon bescheidmäßig abgeschlossenen Sache einen-wenngleich gleichlautenden-Bescheid erlassen. Sie habe ihren Bescheid damit mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet; diese Rechtswidrigkeit sei im Falle der Erhebung einer Bescheidbeschwerde gemäß § 27 VwGVG nicht nur über Einwand des Beschwerdeführers, sondern auch amtswegig wahrzunehmen (Verweis auf VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001; 14.10.2015, 2013/04/0097; 26.6.2014, Ra 2014/03/0004, VwSlg. 18.884 A). Eine öffentliche mündliche Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen können, weil sich die Unzuständigkeit der belangten Behörde bereits aus der Aktenlage ergebe.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor.
10 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
11 Die revisionswerbende Partei replizierte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird-unter anderem-mit umfangreichen Darlegungen ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 30.4.2013, 2012/05/0110; 9.10.2013, 2013/08/0034; 2.8.2016, Ro 2015/05/0008, VwSlg. 19.422 A) „betreffend das Vorliegen eines Bescheidwillens“ geltend gemacht. Entgegen der begründungslosen Annahme des Verwaltungsgerichtes komme der als Bescheid vom 17. März 2025 bezeichneten Erledigung kein Bescheidcharakter zu, weil insofern bloß ein Lageplan zum Bescheid vom 17. März 2025, der zuvor aber nicht zugestellt worden sei, übermittelt worden sei, dem als Beilage lediglich eine nicht amtssignierte Kopie des Bescheides vom 17. März 2025 beigefügt gewesen sei.
13 Zudem wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe gegen tragende Grundsätze des Verfahrensrechts verstoßen (Verweis auf VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052, VwSlg. 18.973 A; 25.10.2018, Ra 2018/07/0408; 6.12.2018, Ra 2018/02/0280), weil jegliches Parteiengehör verweigert worden sei. Weder sei die beantragte mündliche Verhandlung durchgeführt worden, noch sei die revisionswerbende Partei über die Ergebnisse der Ermittlungen des Verwaltungsgerichtes zur Zustellung der beiden Erledigungen der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt worden. Es lägen zu den hier in Rede stehenden Zustellvorgängen-aus im Einzelnen dargelegten Gründen-zudem Aktenwidrigkeit und eine unvertretbare Beweiswürdigung vor.
14 Die Revision ist zulässig und begründet.
15 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses die mit Bescheid vom 19. März 2025 erfolgte amtswegige Waldfeststellung „wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde“ ersatzlos behoben wurde, dies nach der Begründung des Erkenntnisses deshalb, weil eine mit Bescheid vom 17. März 2025 erfolgte (gleichlautende) Waldfeststellung, die von der revisionswerbenden Partei eine Minute früher übernommen worden sei, „unwiederholbar“ geworden (und unangefochten geblieben) sei. Solcherart ist aber im angefochtenen Erkenntnis eine Feststellung darüber, dass bereits mit Bescheid vom 17. März 2025 die auch hier in Rede stehende Sache der Waldfeststellung rechtskräftig entschieden worden sei, zu erblicken, sodass die revisionswerbende Partei dadurch in Rechten verletzt werden kann (vgl. in Bezug auf den herangezogenen Zurückweisungsgrund etwa VwGH 20.12.2012, 2010/15/0029; 26.1.2011, 2010/12/0128; 27.1.2009, 2007/13/0022).
16 Wie bereits ausgeführt, bringt die revisionswerbende Partei vor, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes mit der OZ 13 des Behördenaktes bloß ein Lageplan zum Bescheid vom 17. März 2025 (der zuvor aber nicht zugestellt worden sei) übermittelt worden sei, dem als Beilage lediglich eine nicht amtssignierte Kopie des Bescheides vom 17. März 2025 beigefügt gewesen sei. Es liege daher gar kein wirksam erlassener Bescheid vom 17. März 2025 vor.
17 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verwaltungsverfahren das sogenannte „Überraschungsverbot“ zu beachten. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren. Die zum „Überraschungsverbot“ entwickelten Grundsätze sind auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblich, weil von den Verwaltungsgerichten auf dem Boden des § 17 VwGVG sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör iSd § 45 Abs. 3 AVG zu beachten sind. Dem entsprechend ist nach der hg. Rechtsprechung selbst eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung eines Rechtsbehelfs vorzuhalten. Die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift führt zu einem rechtserheblichen Verfahrensmangel, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Behörde oder das Verwaltungsgericht bei dessen Vermeidung zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können (vgl. VwGH 28.2.2024, Ra 2023/07/0013, mit Verweis auf VwGH 18.6.2020, Ra 2019/10/0080).
18 Das Verwaltungsgericht hat nun zu seinen Annahmen hinsichtlich der Erlassung und der Zustellung der beiden Bescheide-die in Ansehung des exakten Zeitpunktes der Übernahme der Briefsendungen auf dessen Ermittlungen beruhen-kein Parteiengehör eingeräumt. Das oben wiedergegebene Revisionsvorbringen unterliegt daher nicht dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbot. Da auch nicht von vornherein auszuschließen ist, dass das Verwaltungsgericht bei Einräumung von Parteiengehör zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, kann das angefochtene Erkenntnis bereits unter diesem Gesichtspunkt keinen Bestand haben.
19 Ein näheres Eingehen darauf erübrigt sich im Revisionsfall aber schon deshalb, weil auch die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, aufgrund der-eine Minute-früheren Übernahme des mit 17. März 2025 datierten Bescheides sei dieser Bescheid vor dem mit 19. März 2025 datierten Bescheid zugestellt worden, nicht zutrifft:
20 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei Zustellung im Wege der Post nämlich auf den Tag der Zustellung (und nicht etwa auf eine bestimmte Uhrzeit) an (vgl. VwGH 23.5.2017, Ra 2016/05/0143, mit Verweis auf VwGH 27.2.1997, 95/16/0134), wobei am selben Tag zugestellte Erledigungen als gleichzeitig ergangen anzusehen sind (vgl. nochmals VwGH 23.5.2017, Ra 2016/05/0143, mit Verweis auf VwGH 7.9.2005, 2002/08/0215). Es trifft daher nicht zu, dass die beiden Bescheide (wie zu ergänzen ist: lägen zwei Bescheide vor und wäre deren Zustellung durch die Übernahme bewirkt worden) nicht gleichzeitig ergangen seien.
21 Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass-auch wenn es nicht zulässig ist, über dieselbe Sache in zwei getrennten Bescheiden und damit zweimal abzusprechen-derartige Bescheide, so sie auf Grund gemeinsamer Zustellung gleichzeitig erlassen wurden und sich auf dieselbe Sache beziehen, insoweit als eine normative Einheit anzusehen sind (vgl. das zuletzt genannte Erkenntnis VwGH 7.9.2005, 2002/08/0215). Es besteht daher kein Raum für die Annahme, von den beiden hier in Rede stehenden Bescheiden sei einer unangefochten geblieben, weil insofern der (hinsichtlich des abweichenden Datums und der abweichenden Ordnungszahl) in der Beschwerde nicht genannte Bescheid-weil dieser mit dem ausdrücklich angefochtenen Bescheid eine normative Einheit bildet-als mitangefochten zu behandeln gewesen wäre.
22 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
23 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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