§ 40 UVPG 2000 normiert explizit einen von der Regel des Art. 131 Abs. 1 B-VG abweichenden Rechtszug an das BVwG bei "Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz". Die eine vormals umfangreiche Zuständigkeit des Umweltsenates begründende Formulierung des § 40 UVPG 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2009, die auf "Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes" des UVPG 2000 abstellte und dem Umweltsenat ausdrücklich auch oberbehördliche Befugnisse im Devolutionsfall (§ 73 AVG) zusprach, wurde nicht entsprechend in die nunmehr maßgebende Fassung BGBl. I Nr. 95/2013 übernommen. Auch den Materialen zur Novelle des UVPG 2000, BGBl. I Nr. 95/2013, wonach das BVwG "hinkünftig für Beschwerden gegen alle Entscheidungen nach dem UVP-G" zuständig sei (EB zur RV, 2252 BlgNR 24. GP, 5), ist nicht zu entnehmen, dass die seinerzeit umfassende Zuständigkeit des Umweltsenates auch dem BVwG gegeben werden und dem BVwG somit auch eine Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden wegen Verletzungen der Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsbehörde zukommen sollte.
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