Aus den Anforderungen an eine präzise Regelung der Zuständigkeiten und deren genaue Befolgung durch die Vollziehung, ebenso aber auch daraus, dass § 40 Abs. 1 UVPG 2000 eine (restriktiv zu interpretierende) Ausnahmebestimmung zur allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 131 Abs. 1 B-VG darstellt, ergibt sich, dass eine analoge Heranziehung des § 40 Abs. 1 UVPG 2000 für Säumnisbeschwerden ausscheidet (Hinweis E vom 13. Oktober 1993, 93/03/0211; dazu, dass eine Ausnahme von einer generellen Zuständigkeitsregel bzw. Zuständigkeitsregelungen nicht ausdehnend interpretiert werden darf, vgl. auch die Erkenntnisse vom 28. November 1966, 1360/64, vom 23. Juni 1993, 92/12/0087, und vom 27. April 2006, 2004/07/0179). Auch aus der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 24 Z 4 UVPG 2000 kann für den gegenständlichen Säumnisfall keine Zuständigkeit des BVwG abgeleitet werden. Die Zuständigkeit des BVwG ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, um etwa eine Rechtsschutzlücke zu vermeiden, da eben im Säumnisfall eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu richten ist. Die Auffassung des BVwG, dass eine analoge Heranziehung des § 40 Abs. 1 UVPG 2000 zu erfolgen habe, würde unterstellen, dass § 40 Abs. 1 UVPG 2000 nicht präzise genug und damit verfassungswidrig ist. Es besteht aber keinerlei Anlass, dieser Norm eine solche Verfassungswidrigkeit zuzuschreiben.
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