10 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der die Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde begründende Zuständigkeitsübergang tritt unabhängig von einer allfälligen nachträglichen Bescheiderlassung alleine aufgrund des ungenützten Verstreichens der dreimonatigen Nachholfrist nach Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde ein. Er bleibt als Rechtsfolge des Ablaufs der Nachholfrist aufrecht. Im Falle der Behebung des nachgeholten Bescheides fällt der Zuständigkeitsübergang nicht weg. Im Gegenteil stellt der eingetretene Zuständigkeitsübergang die Begründung für eine allfällige amtswegige Wahrnehmung der Unzuständigkeit der Behörde im Beschwerdeverfahren dar. Die als Rechtsfolge der Ingangsetzung des Fristenlaufs eingetretene Zuständigkeit des VwG zur Entscheidung in der Sache ist dem weiteren Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen. Eine von der Behörde vorgenommene Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens ändert daran nichts. Mit der Einstellung wurde lediglich erklärt, dass die Behörde im Säumnisbeschwerdeverfahren keine weiteren Schritte setzen werde. Diese beseitigt jedoch nicht die bereits eingetretene Rechtsfolge des Zuständigkeitsübergangs, der im Verfahren über die Verwaltungsangelegenheit berücksichtigt werden muss. Der Behörde nach Ablauf der ihr gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsfrist und nach Ablauf durch § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 eingeräumten Nachholfrist eine neuerliche Zuständigkeit für eine Entscheidung in der Sache zuzuschreiben, findet hingegen weder im Gesetz noch in der Systematik des mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geschaffenen Verfahrensrechts Deckung. Für eine Übertragung der Rechtsprechung zu § 36 Abs. 2 VwGG aF auf § 16 VwGVG 2014 bleibt daher kein Raum.