Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Schmied, LL.M., über die Revision des M A A E (alias M M A S M M A S alias M A A E), vertreten durch Mag. Hubert Wagner, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2025, I414 23140691/19E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Ägyptens, stellte am 3. September 2013 den ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, aufgrund seiner Mitgliedschaft zur politischen Partei „Generation der Zukunft“ verfolgt zu werden. Mit Bescheid vom 9. September 2013 wies das (damals zuständige) Bundesasylamt den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Ägypten aus.
2Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 13. Mai 2014 wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. Mit Bescheid vom 13. Mai 2019 wies das BFA den Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
3Der Revisionswerber kam seiner Ausreiseverpflichtung in weiterer Folge nicht nach und stellte am 4. Oktober 2018 den gegenständlichen Folgeantrag, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er seine alten Fluchtgründe aufrechterhalte und nunmehr Probleme mit einem in Österreich lebenden Ägypter habe, weil er diesen beim Finanzamt gemeldet hätte. Mit Bescheid vom 2. Mai 2025 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V.), und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.).
4 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision rügt in ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst pauschal Ermittlungs- und Begründungsmängel.
9Wird - wie auch in diesem Zusammenhang - eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Eine Zulassungsbegründung, die bloß pauschale Behauptungen, jedoch keine konkrete Rechtsfrage und auch keine Bezugnahme auf Judikatur enthält, entspricht diesen Anforderungen nicht (vgl. etwa VwGH 24.4.2024, Ra 2024/19/0112, mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird mit diesem Vorbringen, das keinen Fallbezug aufweist, insgesamt nicht aufgezeigt.
10 Im Übrigen muss, wenn - wie gegenständlich - Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasstjene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 6.2.2025, Ra 2025/19/0003, mwN).
11 Eine solche Darlegung enthält die vorliegende Revision nicht. Es werden lediglich Verfahrensfehler behauptet, ohne konkret darzulegen, warum das BVwG bei Vermeidung dieser zu einem für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte kommen können.
12 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung moniert wird, dass das BVwG keine Berichte zum Herkunftsland herangezogen habe, ist dem darüber hinaus zu entgegnen, dass das BVwG seinem Erkenntnis das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten vom 3. April 2025 zu Grunde gelegt hat.
13Die Revision richtet sich außerdem gegen die im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung nach § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK vorgenommene Interessenabwägung. Eine solche ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG (vgl. VwGH 4.7.2025, Ra 2025/19/0109, mwN). Das BVwG setzte sich umfassend mit der langen Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers sowie seinem Privat- und Familienleben in Österreich auseinander und stellte diese Aspekte dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber. Dass die derart vorgenommene Beurteilung des BVwG unvertretbar oder sonst mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler behaftet wäre, zeigt die Revision mit ihrem pauschalen Vorbringen nicht auf.
14Soweit der Revisionswerber schließlich vorbringt, ihm wäre amtswegig ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 bzw. § 56 AsylG 2005 zu erteilen gewesen, verkennt er dabei die jeweiligen - gegenständlich nicht gegebenen - Voraussetzungen für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel (vgl. dazu ausführlich VwGH 5.8.2021, Ra 2021/20/0254 bis 0257, mwN). Soweit er die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 begehrt, übersieht er, dass das BVwG fallbezogen begründete, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vorliegen. Dem stellt der Revisionswerber kein konkretes Vorbringen entgegen.
15 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. Oktober 2025
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