Ra 2014/07/0052 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG 2014 (wie zuvor in den Fällen des § 67d Abs. 2 AVG) liegt es im Ermessen des VwG, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen. Nach dem zweiten Fall des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid ersatzlos (vgl. E 24. Februar 2011, 2010/10/0167) aufzuheben ist. Ein solcher Fall liegt nicht vor, weil das VwG den angefochtenen Bescheid nicht ersatzlos behoben, sondern im Ergebnis dahin abgeändert hat, dass es dem Aufhebungsantrag, den die Behörde erster Instanz noch abgewiesen hatte, nunmehr stattgab.