Ra 2022/06/0321 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Hatte die belangte Behörde von der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses im verwaltungsbehördlichen Verfahren vor deren Bekanntgabe durch den Rechtsvertreter der Revisionswerberin keine Kenntnis, war die Zustellung des Straferkenntnisses (vom 7. April 2022) zu Handen des Rechtsvertreters der Revisionswerberin rechtswirksam. Die der Revisionswerberin in der Folge zu einem späteren Zeitpunkt zugestellte "Ausfertigung" des Straferkenntnisses (vom 25. April 2022) ist nicht als bloße weitere Ausfertigung des Straferkenntnisses (vom 7. April 2022) anzusehen, sondern als ein gesonderter Bescheid. Dies resultiert insbesondere aus der unterschiedlichen Datierung der beiden Straferkenntnisse. Sowohl das Datum als auch die genaue Bezeichnung des Bescheidadressaten sind gesetzlich zwingende Bestandteile eines jeden Bescheides (§ 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 erster Satz AVG; vgl. auch VwGH 3.4.2008, 2006/09/0059, mwN). Die belangte Behörde hat daher durch den zu einem späteren Zeitpunkt zugestellten (zweiten) Strafbescheid neuerlich in einer schon bescheidmäßig abgeschlossenen Verwaltungsstrafsache ein - wenngleich materiell gleichlautendes - Straferkenntnis erlassen.