JudikaturVwGH

Ra 2014/07/0052 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. November 2014

Der Mitbeteiligte hat im (fortgesetzten) Verfahren vor dem VwG mittels Schriftsatz einen Verhandlungsantrag gestellt. Dieser Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG 2014 nur mit Zustimmung der revisionswerbenden Parteien zurückgezogen werden können. Eine solche Zustimmung liegt nicht vor. Aus § 24 Abs. 3 VwGVG 2014 ergibt sich, dass die revisionswerbenden Parteien nicht gehalten waren, einen eigenen Verhandlungsantrag zu stellen (vgl. dazu das zum inhaltsgleichen § 67d Abs. 3 letzter Satz AVG ergangene E 24. Februar 2011, 2010/10/0167 und E 26. Jänner 2012, 2009/07/0039).

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