Im Verwaltungsverfahren ist das sogenannte "Überraschungsverbot" zu beachten. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren. Die zum "Überraschungsverbot" entwickelten Grundsätze sind auch für das Verfahren vor dem VwG maßgeblich, weil von den VwG auf dem Boden des § 17 VwGVG sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör iSd § 45 Abs. 3 AVG zu beachten sind. Dem entsprechend ist nach der hg. Rechtsprechung selbst eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung eines Rechtsbehelfs vorzuhalten. Die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift führt zu einem rechtserheblichen Verfahrensmangel, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Behörde oder das VwG bei dessen Vermeidung zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können (VwGH 18.6.2020, Ra 2019/10/0080).
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