Ra 2023/07/0013 – Vwgh Entscheidung
Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision der R Aktiengesellschaft in R, vertreten durch Mag. Michael Rettenwander, Rechtsanwalt in 5760 Saalfelden, Almerstraße 2/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 14. Dezember 2022, Zl. 405 8/1754/1/5 2022, betreffend Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages in einer Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit am 2. September 2021 zugestelltem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 30. August 2021 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
2 Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2022 beantragte die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Revisionswerberin die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist, gleichzeitig holte sie die versäumte Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 30. August 2021 nach. Begründend wurde vorgebracht, die Revisionswerberin sei nach Einholung mehrerer Stellungnahmen sowohl bei den Behörden als auch bei der Salzburger Landesregierung davon ausgegangen, dass eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 30. August 2021 aussichtlos sei; dies auch nach Verfolgung der Medien, wonach die Begründung der Abweisungsbescheide der belangten Behörde von den Landesverwaltungsgerichten bundesweit bestätigt worden sei. Erst durch eine E-Mail des Geschäftsführers der Bergbahn L. GmbH vom 15. Juli 2022 habe die Revisionswerberin zum ersten Mal von einer positiven Erledigung von Anträgen auf Zuerkennung des Verdienstentgangs bei Seilbahnbetrieben erfahren. Sie habe die Höhe des erlittenen Verdienstentgangs durch die steuerliche Vertretung auf der Grundlage des EpG-Berechnungstools neu berechnen lassen, wobei sich ein erheblich höherer Betrag als im ursprünglich eingereichten Antrag ergeben habe. Der Revisionswerberin sei vor dem 15. Juli 2022 nicht bewusst gewesen, dass die Höhe des Verdienstentgangs mit dem EpG-Berechnungstool zu ermitteln sei.
3 Mit Bescheid vom 15. September 2022 wies die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 AVG als unbegründet ab. Sie hielt dazu fest, nach neuerer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stelle zwar die mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, das eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könne. Davon zu unterscheiden und nicht restituierbar sei allerdings ein bewusstes Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist wegen Verkennung der materiellen Rechtslage oder wegen vermeintlich fehlender Erfolgsaussichten. Die Revisionswerberin habe keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung die von der Revisionswerberin gegen den Bescheid vom 15. September 2022 erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Abänderung des Bescheidspruchs der Wiedereinsetzungsantrag wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
5 Das Verwaltungsgericht stellte unter anderem fest, zur Frage des auf einer Verordnung einer Bezirksverwaltungsbehörde basierenden Entschädigungsanspruchs seien zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung schon Verfahren vor den Höchstgerichten anhängig gewesen, weil bereits Anfang Oktober 2021 vom Verfassungsgerichtshof (in einer näher genannten Entscheidung) bezogen auf die COVID 19 Seilbahn und Beherbergungsbetriebsschließungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch festgestellt worden sei, dass bei Vergütungsansprüchen nach § 32 EpiG zwischen Betriebsschließungen nach § 20 und solchen nach § 26 leg. cit. nicht zu unterscheiden sei. Ende November 2021 sei diese Rechtsansicht mit einer weiteren (näher zitierten) Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Schließungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann welche inhaltlich gleichlautend mit der verfahrensrelevanten Schließungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See gewesen sei bestätigt worden.
Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes seien medial einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, so auch in Salzburg (Verweis auf einen Online Link des ORF Salzburg vom 8. Jänner 2022). Seit Ende des Jahres 2021 sei daher die Rechtslage durch die Höchstgerichte geklärt gewesen, dass für Betriebsschließungen von Seilbahnbetrieben, welche durch eine Schließungsverordnung einer Bezirksverwaltungsbehörde basierend auf §§ 20 und/oder 26 EpiG geschlossen hätten werden müssen, dem Grunde nach ein Verdienstentgang geltend gemacht werden könne.
Weiters sei bereits seit Sommer 2020 bekannt gewesen (von einer entsprechenden Information durch die Interessensvertretungen und/oder steuerlichen Vertretungen sei auszugehen bzw. seien entsprechende Informationen auch über das Internet abrufbar gewesen), dass die EpiG Berechnungsverordnung samt EpG Berechnungstool als amtliches Formular Basis und Grundlage für die Berechnung des Verdienstentgangs sei.
6 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es erscheine lebensfremd und unglaubwürdig, dass den Unternehmensverantwortlichen der Revisionswerberin sowohl aufgrund der breiten medialen Präsenz des Themas als auch durch Informationen durch Wirtschaftskammer, steuerliche Vertretungen u.a. erst im Juli 2022 der Irrtum bzw. das Versehen zu Bewusstsein gekommen und damit „ein Hindernis“ weggefallen sei. Auch schon vor dem 15. Juli 2022 und ohne Verbesserungsauftrag durch die Behörde habe bekannt sein müssen, dass das EpG Berechnungstool als Berechnungsgrundlage zu verwenden sei. Es sei nicht glaubhaft dargelegt worden, welches Hindernis im Sinn des § 71 Abs. 2 AVG vorgelegen sei, dass zumindest „aus Vorsicht“ nicht eine Beschwerde eingebracht worden sei, um sich rechtlich alle Möglichkeiten u.a. bis zu einer höchstgerichtlichen Klärung der Frage eines Vergütungsanspruches offenzuhalten.
7 In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht fest, die belangte Behörde sei ohne nähere Begründung von der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 Abs. 2 AVG ausgegangen. Die 14 tägige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags beginne im gegenständlichen Fall zu jenem Zeitpunkt, an dem die Revisionswerberin ihren Irrtum und ihr Versehen erkannt habe bzw. erkennen hätte müssen. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt sei dieser Zeitpunkt deutlich vor dem E Mail vom 15. Juli 2022 gelegen, sodass der Antrag auf Wiedereinsetzung verspätet eingebracht worden sei. Die Revisionswerberin hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit und im Rahmen ihrer unternehmerischen Sorgfalt spätestens Ende 2021/Anfang 2022 die ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen, welche auch durch mediale Berichterstattung der Öffentlichkeit bekannt geworden seien, wahrnehmen können und müssen, und erkennen können, dass ihre rechtliche Einschätzung falsch gewesen sei. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher infolge verspäteter Einbringung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
8 Abschließend merkte das Verwaltungsgericht an, dass selbst bei einem rechtzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrag ein bewusstes Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist wegen Verkennung der materiellen Rechtslage oder wegen vermeintlich fehlender Erfolgsaussichten nicht restitutierbar sei.
9 Die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht mit einem Verweis auf § 24 Abs. 4 VwGVG. Die Akten hätten erkennen lassen, das die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse und einem Entfall der Verhandlung seien weder Art. 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegengestanden.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
11 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12 Vorweg ist festzuhalten, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis der Wiedereinsetzungsantrag der Revisionswerberin im Instanzenzug als verspätet zurückgewiesen wurde. Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist somit ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Daher ist auf die zitierten abschließenden, auf den Fall rechtzeitig gestellter Wiedereinsetzungsanträge abstellenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts sowie auf das darauf Bezug nehmende Revisionsvorbringen nicht einzugehen.
13 Bei einer Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist worauf die Revisionswerberin zutreffend hinweist § 33 VwGVG und nicht § 71 AVG anzuwenden. Dass das Verwaltungsgericht seine rechtliche Beurteilung auf der Grundlage des § 71 AVG (unter gleichzeitiger Erwähnung des § 33 VwGVG) vorgenommen hat, verletzte die Revisionswerberin aufgrund der Übertragbarkeit der zu § 71 AVG ergangenen Rechtsprechung auf § 33 VwGVG jedoch nicht in ihren Rechten (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0086; 30.3.2020, Ra 2019/05/0076, jeweils mwN).
14 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter Zitierung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht, während die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag als rechtzeitig qualifiziert habe, gehe das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis, ohne dies zuvor mit der Revisionswerberin erörtert oder den erforderlichen Verspätungsvorhalt gemacht zu haben, unter Angabe eines einzigen Links zu einem entsprechenden Online-Artikel von einer der breiten Öffentlichkeit zugänglichen medialen Berichterstattung über die einschlägigen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und ohne hiefür konkrete Belege zu zitieren von einer Bereitstellung von Informationen über die Berechnungsmethode des Verdienstentganges mittels des EpG Berechnungstools durch die Interessenvertretung und/oder steuerliche Vertretung der Revisionswerberin bzw. im Internet aus. Jedenfalls bezüglich der Interessenvertretungen sei diese Annahme allein schon im Hinblick auf eine näher bezeichnete Beilage zum Wiedereinsetzungsantrag fragwürdig, zumal auch die gesetzliche Interessenvertretung der Revisionswerberin erkennbar nicht von einem Anspruch von Seilbahnunternehmen auf Vergütung nach dem EpiG ausgegangen sei.
Die Revisionswerberin bemängelt, das Verwaltungsgericht hätte ihr bezüglich seiner Annahmen oder Vermutungen zur Bereitstellung der Informationen bezüglich der höchstgerichtlichen Entscheidungen sowie der Anwendbarkeit des EpG Berechnungstools rechtliches Gehör einräumen müssen, was grundsätzlich im Rahmen einer von der Revisionswerberin ohnehin beantragten mündlichen Verhandlung zu erfolgen habe. In diesem Fall hätte die Revisionswerberin zu den genannten Sachverhaltsannahmen angegeben, dass die vom Verwaltungsgericht vermuteten Informationen durch die steuerliche Vertretung bzw. die Interessenvertretung nicht erfolgt seien und die mediale Berichterstattung über die höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Vergütungsanspruch von Seilbahnunternehmen nach dem EpiG nicht in der vom Verwaltungsgericht wenig substantiiert angenommenen Prominenz erfolgt sei bzw. von großen Publikationen die Thematik teilweise auch erst lange nach der Veröffentlichung der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikate, nämlich nach dem 15. Juli 2022 aufgegriffen worden sei (Verweis auf einen Online Link der Salzburger Nachrichten vom 23. Juli 2023).
Diesfalls hätte jedenfalls die Möglichkeit bestanden, dass das Verwaltungsgericht die in Rede stehenden Sachverhaltsannahmen nicht getroffen hätte und zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass der Wiedereinsetzungsantrag der Revisionswerberin nicht verspätet, sondern rechtzeitig eingebracht worden sei. Sohin sei auch die Relevanz des aufgezeigten Verfahrensmangels und damit die Revisibilität des Verstoßes gegen das Überraschungsverbot dargetan.
15 Die Revision erweist sich aufgrund dieses Vorbringens als zulässig. Sie ist auch berechtigt.
16 Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht das Feststellungen auch zu Informationen durch die Interessensvertretungen bzw. steuerlichen Vertretungen betreffend das EpG Berechnungstool getroffen, in seiner rechtlichen Beurteilung darauf jedoch nicht ausdrücklich Bezug genommen hat die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages letztlich auch auf diesen Umstand gestützt hat, zumal es seine Entscheidung, der Wiedereinsetzungsantrag sei verspätet erhoben worden, jedenfalls mit der Maßgeblichkeit der medialen Berichterstattung über höchstgerichtliche Entscheidungen begründet hat.
17 Die belangte Behörde hatte mit Bescheid vom 15. September 2022 den Antrag der Revisionswerberin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen, somit meritorisch erledigt. Demgegenüber wies das Verwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurück. Es hat nach Ausweis der Verfahrensakten weder eine mündliche Verhandlung (die von der Revisionswerberin ohnehin bereits in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde beantragt worden war) durchgeführt noch Parteiengehör zu den nach seiner Auffassung die Verspätung des Wiedereinsetzungsantrags belegenden Sachverhaltsannahmen gewährt. Die Revisionswerberin bestreitet nun die Versäumung der Frist und behauptet insofern unter Hinweis auf hg. Rechtsprechung einen Verfahrensmangel, wobei sie ein konkretes Vorbringen zu dessen Relevanz erstattet.
18 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verwaltungsverfahren das sogenannte „Überraschungsverbot“ zu beachten. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren. Die zum „Überraschungsverbot“ entwickelten Grundsätze sind auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblich, weil von den Verwaltungsgerichten auf dem Boden des § 17 VwGVG sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör iSd § 45 Abs. 3 AVG zu beachten sind. Dem entsprechend ist nach der hg. Rechtsprechung selbst eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung eines Rechtsbehelfs vorzuhalten. Die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift führt zu einem rechtserheblichen Verfahrensmangel, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Behörde oder das Verwaltungsgericht bei dessen Vermeidung zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können (vgl. zum Ganzen VwGH 18.6.2020, Ra 2019/10/0080, mwN).
19 Die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung stützte das Verwaltungsgericht auf § 24 Abs. 4 VwGVG.
20 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht nur dann ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
21 Die Akten lassen dann im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Bei konkretem sachverhaltsbezogenen Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Hingegen liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung vor, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann außer Betracht bleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf § 24 Abs. 4 VwGVG auch bereits wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen hatte (vgl. zum Ganzen VwGH 21.8.2023, Ra 2022/07/0166, mit weiteren Judikaturnachweisen).
22 Nach dem Gesagten ist die vom Verwaltungsgericht gegenüber der Revisionswerberin ausgesprochene Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages bereits mangels eines Verspätungsvorhalts mit einem Verfahrensmangel belastet, bei dessen Vermeidung das Verwaltungsgericht zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können.
23 Angesichts dessen kann das Verwaltungsgericht auch den Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG stützen, zumal keine Rede davon sein kann, dass der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt geklärt bzw. das notwendige Parteiengehör bereits eingeräumt worden wäre.
24 Das angefochtene Erkenntnis war somit in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG schon wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, was ein Eingehen auf das sonstige Revisionsvorbringen erübrigt.
25 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
26 Die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG entfallen.
Wien, am 18. Februar 2024