Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des J K in B gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Jänner 2024, W213 22675661/9E, betreffend Feststellung von Schwerarbeitsmonaten gemäß § 15b BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber steht als Chefinspektor in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 beantragte er die „bescheidmäßige Feststellung der Anzahl meiner Schwerarbeitsmonate“.
2 Mit Bescheid vom 19. Dezember 2022 stellte die belangte Behörde fest, der Revisionswerber weise im Zeitraum vom 1. März 2007 bis zum 28. Februar 2022 keine Schwerarbeitsmonate auf.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab; die Revision erklärte es für nicht zulässig.
4 In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber wolle lediglich seine im Bundeskriminalamt zurückgelegte Zeit vom 1. März 2007 bis zum 30. September 2017 als Schwerarbeit angerechnet wissen. Hinsichtlich seiner Verwendung als hauptamtlicher Lehrer an einem näher genannten Bildungszentrum ab dem 1. Oktober 2017 habe er kein Vorliegen von Schwerarbeitsmonaten behauptet. Im Bundeskriminalamt sei der Revisionswerber vom 1. März 2007 bis zum 31. Jänner 2011 als verdeckter Ermittler und vom 1. November 2011 bis zum 30. September 2017 als Hauptsachbearbeiter im „Cold Case Management“ tätig gewesen. Aus den in den Feststellungen wiedergegebenen, diese beiden Tätigkeiten betreffenden Arbeitsplatzbeschreibungen könne nicht abgeleitet werden, dass der Revisionswerber mehr als die Hälfte seiner Arbeitstätigkeit im wachespezifischen Außendienst gewesen sei. An beiden Arbeitsplätzen sei der Schwerpunkt auf organisatorischen und administrativen Aspekten gelegen. Aus der Zeugeneinvernahme eines damaligen Vorgesetzten des Revisionswerbers in der Zeit als verdeckter Ermittler ergebe sich, dass der Revisionswerber nur sporadisch an operativen Einsätzen teilgenommen habe. In Bezug auf die Tätigkeit im Bereich „Cold Case Management“ habe ein Vorgesetzter des Revisionswerbers als Zeuge angegeben, der Revisionswerber habe nicht in überwiegendem Ausmaß wachespezifischen Außendienst geleistet. Nach einer anderen Zeugenaussage habe der Revisionswerber in diesem Bereich überwiegend wachespezifischen Außendienst geleistet. Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen wie etwa Dienstzeitnachweisen, Reiseabrechnungen usw könne kein Rückschluss auf Zeiten im wachespezifischen Außendienst gezogen werden. Während des maßgeblichen Zeitraums seien nie an mehr als acht Tagen Dienstreisen getätigt worden. Im Ergebnis weise der Revisionswerber in der Zeit vom 1. März 2007 bis zum 30. September 2017 keine Schwerarbeitsmonate auf.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Zur Darlegung der Zulässigkeit seiner Revision bringt der Revisionswerber vor, er habe während seiner Tätigkeiten als verdeckter Ermittler sowie als Ermittler im Bereich „Cold Case Management“ im Zeitraum vom 1. März 2007 bis zum 30. September 2017 wachespezifischen Außendienst im Ausmaß von über 50 % pro Monat und somit Schwerarbeit geleistet. Er wendet sich ohne Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, welches lediglich die Zeugenaussagen zusammenfasse. Weiters sei stets die Richtigkeit und Vollständigkeit der Arbeitsplatzbeschreibungen bestritten worden, weil diese nicht den tatsächlichen Ist Zustand, sondern einen Soll Zustand abbildeten. Von zwei Zeugen sei bestätigt worden, dass er überwiegend im wachespezifischen Außendienst tätig gewesen sei.
10§ 15b BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, lautet auszugsweise wie folgt:
„ § 15b. (1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 50. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
...“
11Gemäß § 1 Z 4 der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006, idF BGBl. II Nr. 31/2022, ist die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), auf Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten gemäß lit. a leg.cit. Tätigkeiten von Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben.
12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Anzahl der geleisteten Schwerarbeitsmonate eine Tatsachenund nicht (bloß) eine Rechtsfrage, weswegen es dazu konkreter Feststellungen hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse bedarf. Es kommt dabei nicht bloß auf den nach den Organisationsnormen (Arbeitsplatzbeschreibungen) gesollten Zustand an (vgl VwGH 12.8.2024, Ra 2023/12/0047, mwN).
13Soweit sich der Revisionswerber gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet, ist er darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nach dem Revisionsmodell im Allgemeinen nicht dazu berufen ist, die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung zu überprüfen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Beruht die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht auf einer geradezu unvertretbaren Auslegung des Inhalts und Umfangs der Begründungspflicht, so liegt eine grundlegende Verkennung tragender Verfahrensgrundsätze nicht vor (vgl VwGH 12.8.2024, Ra 2023/12/0047; 2.7.2018, Ra 2017/12/0127, jeweils mwN). Derartiges wurde in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt.
14 In Bezug auf die Beweislast für den Nachweis geleisteter Schwerarbeitsmonate sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass im Verwaltungsverfahren die Offizialmaxime herrscht, dh die entscheidungswesentlichen Tatsachen sind grundsätzlich von Amts wegen festzustellen. Die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder des „Nichtfestgestelltseins“ einer Tatsache sind auch bei amtswegiger Ermittlungspflichtvon demjenigen zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will, also vorliegendenfalls vom Revisionswerber. Einer Zuerkennung von Schwerarbeitsmonaten im Dienstrechtsverfahren, obwohl die Leistung dieser Schwerarbeitsmonate durch die Beamtin oder den Beamten nicht festgestellt werden konnte, steht schon der Umstand entgegen, dass es dafür an einer gesetzlichen Grundlage mangelt (vgl VwGH 12.8.2024, Ra 2023/12/0047, mwN).
15 Im vorliegenden Fall konnte weder von der belangten Behörde noch vom Verwaltungsgericht nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und einer mündlichen Verhandlungdas Vorliegen von Schwerarbeitsmonaten festgestellt werden. Der Revisionswerber gab zwar auch im Revisionsverfahren an, wachespezifischen Außendienst im überwiegenden Ausmaß geleistet zu haben, erstattete jedoch in der Zulässigkeitsbegründung diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen, welches die Unvollständigkeit des vom Verwaltungsgericht geführten Ermittlungsverfahrens aufzeigen würde (zum Erfordernis, wonach der Revisionswerber das Versehen von wachespezifischem Außendienst substantiiert behaupten muss, vgl VwGH 25.9.2017, Ro 2016/12/0003, vgl idS auch VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0120).
16 Vor dem Hintergrund der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten, insbesondere den Arbeitsplatzbeschreibungen des Revisionswerbers sowie den Protokollen der mündlichen Verhandlung, welche zwar ein teilweises Verrichten von wachespezifischen Außendiensten nahelegen, nicht jedoch in dem vom Gesetz geforderten überwiegenden Ausmaß und über einen Zeitraum von insgesamt mindestens 120 Kalendermonaten, ist nicht ersichtlich, dass sich die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts als unvertretbar erweist.
17 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. Juli 2025