Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des R H, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2025, I419 2302318 1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 30. Juni 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Verlauf des Verfahrens im Wesentlichen damit begründete, er habe sein Heimatland aus Furcht vor Rekrutierung zur syrischen Armee sowie vor der Al Nusra Front (nunmehr „Hay’at Tahrir ash Sham“ HTS), gegen die er demonstriert habe und von der er gesucht werde, verlassen.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 22. August 2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers, nachdem das BFA mit Bescheid vom 8. Oktober 2024 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung erlassen und der Revisionswerber einen Vorlageantrag gestellt hatte, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Begründend führte das BVwG unter Hinweis auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27. März 2024 (Version 11) zusammengefasst aus, das BFA habe richtig erkannt, dass es dem Revisionswerber offen gestanden sei, sich vom Militärdienst bei der syrischen Armee freizukaufen. Das BFA habe auch zutreffend erwogen, dass der Revisionswerber, der in einem Gebiet gelebt habe, das nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung gestanden sei, dort keiner Rekrutierung ausgesetzt gewesen sei, da die HTS nur einen freiwilligen Wehrdienst vorgesehen habe. Dem BFA sei auch dahingehend zuzustimmen, dass eine Verfolgung des Revisionswerbers seitens der früheren Al Nusra Front (dann HTS) wegen einer Demonstrationsteilnahme oder aus anderen asylrelevanten Umständen „nicht festzustellen oder für den Rückkehrfall anzunehmen“ sei. Da die Entscheidung nur die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten betreffe, stehe ihr auch die UNHCR Position zur Rückkehr nach Syrien vom Dezember 2024 nicht entgegen. Zudem habe das BVwG den EUAA Report „Syria: Country Focus“ vom März 2025 berücksichtigt.
5 Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe unterbleiben können, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde habe geklärt werden können. Der Sachverhalt weise „auch zumal die in den Angaben des UNHCR und der EUAA enthaltenen Umstände das Ergebnis nicht tangieren die gebotene Aktualität auf“. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde habe sich das BVwG zur Gänze angeschlossen.
6 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit eine Verletzung der Verhandlungspflicht des BVwG geltend macht. So sei die Entscheidung des BFA vor dem „Sturz des Assad-Regimes“ ergangen und jene des BVwG „erst“ rund sieben Monate nach dessen Sturz, weshalb der entscheidungswesentliche Sachverhalt entgegen der näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit nicht mehr aufweise. Zudem habe das BVwG eigene Ermittlungen getätigt und auch deshalb die Verhandlungspflicht ausgelöst.
7 Das BFA hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Die Revision ist zulässig und begründet.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA VG nur dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
10 Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht des BVwG in Asylsachen auch, dass die Aktualisierung der Länderfeststellungen durch das Verwaltungsgericht, die eine zusätzliche Beweiswürdigung erfordert, grundsätzlich nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen darf (vgl. etwa VwGH 14.3.2025, Ra 2024/18/0344, mwN).
11 Diesen Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall wie die Revision zutreffend geltend macht nicht entsprochen:
12 Das BFA hatte den Antrag des Revisionswerbers bezüglich des Status des Asylberechtigten im Oktober 2024 mit der Begründung abgewiesen, dass dem Revisionswerber weder eine asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime noch durch die HTS drohe. Es stützte sich dabei auf das Länderinformationsblatt zu Syrien in der Version 11 (März 2024).
13 Zwar schloss sich das BVwG im angefochtenen Erkenntnis dieser Begründung an, nahm in seine Länderfeststellungen aber ergänzend dazu Auszüge aus der UNHCR Position zur Rückkehr nach Syrien vom Dezember 2024 sowie aus dem EUAA Report „Syria: Country Focus“ vom März 2025 auf.
14 Trotz der Heranziehung neuer Länderberichte unterließ das BVwG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und führte dazu unzutreffend aus, der Bescheid des BFA habe bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufgewiesen, weshalb das BVwG von einer Verhandlung habe Abstand nehmen können.
15 Dass wie das BVwG argumentierte „die in den Angaben des UNHCR und der EUAA enthaltenen Umstände das Ergebnis nicht tangieren“ würden (vgl. Seite 13 des angefochtenen Erkenntnisses) und damit im Hinblick auf das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers nicht zu beachten wären, erweist sich schon mit Blick darauf, dass diese Dokumente auf die grundlegende Lageänderung in Syrien infolge des Sturzes des Assad Regimes und die Machtübernahme durch die HTS im Dezember 2024 Bezug nehmen, als nicht nachvollziehbar (vgl. dazu bereits VwGH 22.9.2025, Ra 2025/18/0115).
16 Somit lagen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Durchführung einer Verhandlung im Revisionsfall nicht vor.
17 Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und wie hier gegeben des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. erneut etwa VwGH 14.3.2025, Ra 2024/18/0344, mwN).
18 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
19 Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abzusehen.
20 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 23. Dezember 2025
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