Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision 1. des M H, 2. der S H, und 3. des A H, alle vertreten durch Mag. a Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, Columbusgasse 65/22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2021, 1. W276 2134510 2/5E, 2. W276 2134513 2/5E und 3. W276 21345062/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anträge des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
a) Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages des Drittrevisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wendet, zurückgewiesen.
b) Im Übrigen wird die Revision als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und die Eltern des volljährigen Drittrevisionswerbers. Die Revisionswerber sind afghanische Staatsangehörige und stellten am 28. August 2015 erstmals Anträge auf internationalen Schutz.
2Mit Bescheiden jeweils vom 5. August 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der Revisionswerber zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 10. Dezember 2018 als unbegründet ab.
3 Am 19. Oktober 2020 stellten die Revisionswerber die gegenständlichen (Folge )Anträge auf internationalen Schutz.
4Mit Bescheiden jeweils vom 27. Mai 2021 wies das BFA die Anträge der Revisionswerber sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
5 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
6 Begründend führte das BVwG soweit hier relevant hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Zweitrevisionswerberin aus, ihrem Vorbringen zu ihrer westlichen Orientierung fehle es an einem glaubhaften Kern. Ihre Darstellung zu ihrer Freiheit und ihrem Lebensstil in Österreich unterscheide sich nicht von jener, welche sie schon im rechtskräftigen Erstverfahren geäußert habe. Aus den Länderinformationen sei nicht ersichtlich, dass ihr eine Tätigkeit als Schneiderin oder Köchin in ihrem Herkunftsort verwehrt wäre. Ihr Kleidungsstil stelle für sich allein genommen kein entscheidendes Kriterium für einen „westlichen Lebensstil“ dar. Dem Vorbringen des Drittrevisionswerbers zu seinem Abfall vom Islam wohne ebenfalls kein glaubhafter Kern inne, weil eine Abwendung des Drittrevisionswerbers vom islamischen Glauben aufgrund einer spezifischen ideellen Überzeugung nicht erkennbar sei. Diese Vorbringen seien daher nicht geeignet, einen entscheidungsrelevanten neuen Sacherhalt aufzuzeigen.
7 Mit Erkenntnis vom 19. September 2022, E 3015 3017/2021 21, hob der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis insoweit, als damit die Beschwerde der Revisionswerber gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigen wegen entschiedener Sache, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Feststellung des Bestehens keiner Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf.
8 Im Übrigen somit hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
9Mit Beschluss vom 19. Jänner 2023, Ra 2021/19/0299 bis 0301, wurde das Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C 608/22 und C609/22 über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Fragen ausgesetzt.
10Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 2. Juli 2021 erhobene Revision nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zu I. :
11 Die Revision rügt hinsichtlich der Zweitrevisionswerberin die Nichtberücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan. Die Zweitrevisionswerberin könne sich so wie sie sich kleide in Afghanistan nicht sehen lassen; sie hätte in Afghanistan mit Problemen zu rechnen.
12 Die Revision ist zulässig und berechtigt:
13 Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 4. Oktober 2024, C 608/22 und C609/22, die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Fragen beantwortet.
14Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nach Erlassung des genannten Urteils in den Erkenntnissen vom 23. Oktober 2024 zu Ra 2021/20/0425 und zu Ra 2022/20/0028 mit einem Vorbringen befasst, wie es auch im Revisionsfall der Zweitrevisionswerberin erstattet wurde. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesen Erkenntnissen festgehalten, dass entsprechend den Ausführungen des EuGH im zitierten Urteil vom 4. Oktober 2024 im Fall einer Situation, wie sie im Spruchpunkt 1. des Urteilstenors geschildert wird, bereits deshalb von Verfolgungshandlungen gegen afghanische Frauen auszugehen ist, weil diese Maßnahmen aufgrund ihrer kumulativen Wirkung und ihrer bewussten und systematischen Anwendung dazu führen, dass afghanischen Frauen in flagranter Weise hartnäckig aus Gründen ihres Geschlechts die mit der Menschenwürde verbundenen Grundrechte vorenthalten werden, und diese Maßnahmen von der Etablierung einer gesellschaftlichen Organisation zeugen, die auf einem System der Ausgrenzung und Unterdrückung beruht, in dem Frauen aus der Zivilgesellschaft ausgeschlossen werden und ihnen das Recht auf ein menschenwürdiges Alltagsleben in Afghanistan verwehrt wird.
16 Es ist nicht erforderlich zu prüfen, ob die Asylwerberin eine „verinnerlichte westliche Orientierung“ aufweist, weil es angesichts dessen, dass im Herkunftsstaat eine Situation gegeben ist, die in ihrer Gesamtheit Frauen zwingt, dort ein Leben führen zu müssen, das mit der Menschenwürde unvereinbar ist, darauf nicht ankommt. Es ist vielmehr zur Bejahung einer Verfolgungshandlung im Einzelfall grundsätzlich bereits ausreichend, dass es eine Frau ablehnt, in einer Gesellschaft leben und sich Einschränkungen beugen zu müssen, in der die die Staatsgewalt ausübenden Akteure solche sanktionsbewehrten Regelungen aufstellen und Maßnahmen ergreifen (wie die im Spruchpunkt 1. des genannten Urteils des EuGH geschilderten), die in ihrer Gesamtheit die Menschenwürde durch die Etablierung einer gesellschaftlichen Organisation, die auf einem System der Ausgrenzung und Unterdrückung beruht, in dem Frauen aus der Zivilgesellschaft ausgeschlossen werden und ihnen das Recht auf ein menschenwürdiges Alltagsleben in Afghanistan verwehrt wird, massiv beeinträchtigen. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob eine Asylwerberin diesen Regelungen im Fall eines Aufenthaltes im Herkunftsstaat tatsächlich zuwiderhandeln oder sie sich angesichts der ihr im Fall des Zuwiderhandelns drohenden Konsequenzen diesen Regelungen fügen würde.
17 Es ist mithin grundsätzlich für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ausreichend, im Rahmen der individuellen Prüfung der Situation einer Antragstellerin, die es ablehnt, sich einer solchen wie der hier in Rede stehenden Situation auszusetzen, und die daher um die Gewährung von Flüchtlingsschutz ansucht, festzustellen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland, in dem solche Verhältnisse herrschen, tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen zu erleiden droht, wenn die Umstände hinsichtlich ihrer individuellen Lage, die ihre Staatsangehörigkeit und ihr Geschlecht betreffen, erwiesen sind.
18 Den Antrag der Zweitrevisionswerberin, die der Sache nach vorbrachte, als afghanische Frau ein Leben unter den erwähnten Umständen in Afghanistan abzulehnen, hat das BVwG im Beschwerdeweg entgegen der dargestellten Rechtslage erkennbar wegen des Erfordernisses einer (im konkreten Fall noch immer fehlenden) „westlichen“ Orientierung zurückgewiesen.
19Somit ist aus den in den oben erwähnten Erkenntnissen vom 23. Oktober 2024 genannten Gründen die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Zweitrevisionswerberin mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
20Der Umstand, dass ein Erkenntnis eines Familienangehörigen aufgehoben wird, schlägt im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf die übrigen Familienmitglieder durch und führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidungen (vgl. VwGH 20.4.2023, Ra 2022/19/0028 bis 0031, mwN), weshalb das angefochtene Erkenntnis auch in Bezug auf den Erstrevisionswerber hinsichtlich der Nichterteilung des Status des Asylberechtigten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
21Der Drittrevisionswerber, welcher im Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war, gilt hingegen nicht als „Familienangehöriger“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 im vorliegenden Verfahren (vgl. dazu VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040). Daraus folgt, dass die Vorschriften des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 hinsichtlich des Drittrevisionswerbers nicht zur Anwendung gelangen.
Zu II.a) :
22 Die Revision macht im Hinblick auf den Drittrevisionswerber die Verletzung der Verhandlungspflicht geltend und wendet sich gegen die Beweiswürdigung des BVwG, indem sie vorbringt, der „Grad der Ungläubigkeit“ und die Motivation des Drittrevisionswerbers, die islamische Glaubensgemeinschaft zu verlassen, seien vom BVwG nicht geprüft worden.
23 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
24Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
25Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
26Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
27 Es entspricht im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungenberechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2024/19/0400, mwN).
28Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. erneut VwGH 24.10.2024, Ra 2024/19/0400, mwN).
29 Die Annahme, dass das Vorbringen des Drittrevisionswerbers zu seinem Abfall vom Islam keinen glaubhaften Kern aufweise, stützte das BVwG insbesondere auf den Zeitpunkt der vermeintlichen Abkehr vom Islam. Demnach habe der Drittrevisionswerber in seiner Erstbefragung eine Abwendung vom Islam nicht erwähnt und sei er erst nach einem Beratungsgespräch aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten. Aus seinen Schilderungen lasse sich ableiten, dass ihn am islamischen Glauben die strikten Regeln hinsichtlich des Betens und des Aufsuchens der Moschee stören würden und er sich nicht mehr an diese halte möchte. Eine darüberhinausgehende Motivation, den islamischen Glauben nicht mehr zu praktizieren, habe der Drittrevisionswerber so das BVwG weiter nicht dargelegt. Daher liege seinem Vorbringen kein glaubhafter Kern zugrunde.
30 Der Revision, die in ihrer Zulässigkeitsbegründung den Ausführungen des BVwG nicht ausreichend konkret entgegentritt, gelingt es nicht, eine Unvertretbarkeit dieser Erwägungen aufzuzeigen.
31Hinsichtlich des Drittrevisionswerbers ist ferner auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung fallbezogen nicht vorgelegen hätten (vgl. zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren: VwGH 15.6.2023, Ra 2023/19/0183, mwN bzw. zu den Kriterien des § 21 Abs. 7 BFAVG grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018), zumal den Feststellungen des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das BFA keine in der Beschwerde konkret bekämpften Verfahrensmängel anhaften und sich das BVwG den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen des BFA angeschlossen hat.
32 Betreffend den Drittrevisionswerber war die Revision daher hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Zu II.b) :
33Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
34 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung wie hierdurch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 18.4.2024, Ra 2023/19/0268, mwN).
35 Die Revisionswerber gaben auf die Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, sich schriftlich zur Frage zu äußern, ob sie im Hinblick auf das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. September 2022, E 3015 3017/2021 21, klaglos gestellt seien, innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist keine Erklärung ab.
36Die Revision war daher, insoweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache und die darauf aufbauenden Spruchpunkte wendet, gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
37Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 52 Abs. 1 und § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil ein weiterer Aufwandersatz unter dem Titel eines ERVZuschlags und der Umsatzsteuer nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 12.6.2024, Ra 2023/19/0204, mwN).
Wien, am 6. Februar 2025