JudikaturVwGH

Ra 2024/05/0109 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Immobilienrecht
20. Dezember 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, in der Revisionssache der R GmbH in L, vertreten durch die Zeinhofer_Scherhaufer Rechtsanwalts GmbH in 4020 Linz, Hofgasse 9, gegen das am 6. März 2024 mündlich verkündete und am 18. April 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, LVwG 153706/29/WP/SSo, betreffend Benützungsuntersagung nach der Oö. Bauordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Mauthausen, vertreten durch Dr. Alfred Hawel, Dr. Ernst Eypeltauer, MMag. Arnold Gigleitner, Dr. Christoph Huber, Mag. Rainer Hauschka, Mag. Sabine Brunner und Dr. Georg Steidl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Lederergasse 18; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15. November 2022, mit welchem ihr gemäß § 50 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) die Benützung der auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG H errichteten baulichen Anlagen (Transportbetonwerk) untersagt worden war, mit näher genannten Maßgaben als unbegründet ab und setzte die Leistungsfrist mit 1. April 2025 fest (I.). Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig (II.).

2 Begründend führte es dazu, soweit entscheidungsrelevant, zusammengefasst aus, mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 1996 sei einer näher genannten GmbH die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Transportbetonwerkes auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG H „bis auf Widerruf“ erteilt worden. Der Spruch dieses Bescheides weise außerdem die Formulierung auf „Die Baubewilligung gilt jedenfalls zum Ablauf der Befristung der Flächenwidmung, d.i. am 31. Dez. 2010, als widerrufen.“. Der Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen; ein Widerruf sei nicht erfolgt. Das Bauansuchen vom 12. März 1996, welches zum Baubewilligungsbescheid vom 6. Mai 1996 geführt habe, habe auf „Errichtung einer Transportbetonmischanlage befristet bis 31.12.2010“ gelautet. Hinsichtlich der der Baubewilligung zugrundeliegenden Flächenwidmung „Sondergebiet des Baulandes: Ablagerung von Kies u. Erzeugung von Transportbeton befristet bis 31.12.2010“ sei im Flächenwidmungsplan die Folgenutzung „Wald“ festgelegt gewesen. Die Sondergebietswidmung sei in der Folge mehrere Male, zuletzt bis Ende des Jahres 2022, verlängert worden; derzeit weise der verfahrensgegenständliche Grundstücksteil keine Widmung auf. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde M vom 11. Mai 2023 sei der Grundstücksteil, auf dem sich die Transportbetonmischanlage befinde, zum „Neuplanungsgebiet“ erklärt worden. Die Neuplanungsgebietsverordnung sehe als Zielsetzung die Änderung der Flächenwidmung unter anderem für das verfahrensgegenständliche Grundstück in „Grünland“ vor. Die revisionswerbende Partei sei Eigentümerin der darauf befindlichen Objekte.

3 Schon die Formulierung des Baubewilligungsbescheides vom 6. Mai 1996, demzufolge die Bewilligung mit 31. Dezember 2010 als widerrufen gelte, lege nahe, dass die Rechtswirkungen der Baubewilligung zeitlich begrenzt sein sollten und es sich sohin um eine Befristung handle. Nach der Begründung des Bescheides habe der Zweck offenbar darin bestanden, den zum Zeitpunkt der Erlassung der Baubewilligung geltenden Flächenwidmungsplan zu effektuieren. Der Spruch des Baubewilligungsbescheides könne nur so verstanden werden, dass, ungeachtet der Möglichkeit eines allfälligen früheren Widerrufes, die damit verbundene Begünstigung jedenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2010 enden sollte. Dafür spreche auch die im Flächenwidmungsplan zusätzlich ausgewiesene Folgenutzung „Wald“. In diesem Zusammenhang sei nicht zuletzt zu bemerken, dass die Bauwerberin in ihrem Bauansuchen vom 12. März 1996 die Erteilung einer befristeten Bewilligung bis 31. Dezember 2010 begehrt habe; der Bescheidspruch korrespondiere insofern mit dem Antragsbegehren.

4 Im Ergebnis gehe damit aus dem Spruch des Baubewilligungsbescheides vom 6. Mai 1996 in Verbindung mit dessen Begründung hervor, dass die belangte Behörde, zusätzlich zur Vorschreibung des Vorbehaltes eines Widerrufes, die erteilte Baubewilligung befristen und deren Rechtswirkungen mit 31. Dezember 2010 habe enden lassen wollen. Die Baubewilligung sei daher mit Ablauf des 31. Dezember 2010 erloschen und die auf dem Grundstück bestehenden baubewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen baulichen Anlagen seien nunmehr konsenslos. Auch eine Verlängerung der befristeten Flächenwidmung könne das Eintreten dieser Rechtsfolge nicht hindern. Die Benützungsuntersagung gemäß § 50 Abs. 6 Oö. BauO 1994 erweise sich somit als rechtmäßig. Hinsichtlich der Leistungsfrist seien Umstände wie die erforderliche Suche nach einem geeigneten Ersatzstandort sowie die Möglichkeit der weitgehenden Beendigung der laufenden Lieferverträge und damit grundrechtliche Erwägungen zu berücksichtigen gewesen; die festgesetzte Frist erscheine vor diesem Hintergrund als angemessen.

5 Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Juni 2024, E 2079 2080/2024 8, ablehnte.

6 Außerdem richtet sich gegen dieses Erkenntnis die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob § 50 Abs. 6 Oö. BauO 1994 auch auf Fälle des nachträglichen Erlöschens einer Baubewilligung anwendbar sei. Das Verwaltungsgericht habe eine unvertretbare Bescheidauslegung vorgenommen. Es gehe um die

„relevante Rechtsfrage, ob die Rechtsnatur einer Nebenbestimmung im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen einer Befristung und einem Widerrufsvorbehalt, aufgrund ihrer unterschiedlichen rechtlichen Wirkungen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Auslegung nach dem Wortsinn und der gesetzeskonformen Auslegung, aber auch im Sinne einer Rechtssicherheit für die Rechtsanwender, (primär) von ihrer Bezeichnung abhängig ist“.

Das Verwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung von Bescheidsprüchen nicht berücksichtigt. Falls die Nebenbestimmung des Bescheides nicht als Befristung, sondern als Widerrufsvorbehalt auszulegen wäre, wäre die Baubewilligung bis dato nicht erloschen. Darüber hinaus stelle „die für die Revisionswerberin völlig überraschende Geltendmachung der Befristung“ einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar; die belangte Behörde habe durch ihr Verhalten stillschweigend auf die Geltendmachung der Befristung per Ende 2010 verzichtet; sie habe daher ihr Recht daraus verwirkt. Zur dieser Rechtsfrage existiere zwar bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, diese betreffe aber anderes gelagerte Sachverhalte. Außerdem sei die Frage noch nicht beantwortet, ob die für Fälle einer Aufhebung der Flächenwidmung durch den Verfassungsgerichtshof bestehende „Theorie des weißen Flecks“ auch auf den vorliegenden Fall des Ablaufs einer Befristung einer Flächenwidmung übertragen werden könne oder ob die Widmung bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof oder bis zur Umwidmung aufrecht bleibe. Schließlich liege in der Untersagung der Benützung der baulichen Anlagen ein Eingriff in die unionsrechtlich gewährleistete Niederlassungsfreiheit, welcher hinsichtlich seiner allfälligen Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit zu prüfen sei. Der vorliegende Fall eines Inlandssachverhaltes werde „zwar nicht unmittelbar“ vom Anwendungsbereich der Grundfreiheiten erfasst. Es sei jedoch von einer unterschiedlichen Behandlung von inlandsbezogenen und grenzüberschreitenden Sachverhalten auszugehen, weshalb ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz vorliege.

7 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Gemäß § 50 Abs. 6 Oö. BauO 1994 hat die Baubehörde der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer baulichen Anlage mit Bescheid die Benützung bis zur Behebung des Mangels zu untersagen, wenn sie davon Kenntnis erlangt, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung benützt wird.

12 Im vorliegenden Revisionsfall ist strittig, ob der Bescheidinhalt des Baubewilligungsbescheides vom 6. Mai 1996 dahingehend auszulegen ist, dass diese Bewilligung zwischenzeitlich erloschen ist und daher die in Rede stehende bauliche Anlage (nunmehr) ohne Baubewilligung im Sinne des § 50 Abs. 6 Oö. BauO 1994 benützt wird.

13Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl. etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2020/05/0081, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sicherndiese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (vgl. für viele etwa VwGH 21.6.2024, Ra 2024/05/0074, mwN).

14 Die Frage, ob ein konkreter Baubestand über einen baubehördlichen Konsens verfügt oder nicht, betrifft ebenso wie die Auslegung eines konkreten Bescheides grundsätzlich nur den Einzelfall, und es könnte sich in diesem Zusammenhang nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG stellen, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt worden wäre (vgl. für viele etwa VwGH 10.5.2023, Ra 2020/06/0254, Rn. 13, mwN, bzw. allgemein zur Bescheidauslegung im Einzelfall etwa VwGH 9.10.2024, Ra 2022/03/0293, Rn. 34, mwN).

15 Im Revisionsfall setzte sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis eingehend mit den Umständen der Erlassung des Baubewilligungsbescheides vom 6. Mai 1996 sowie dem darin zum Ausdruck kommenden Willen der bescheiderlassenden Behörde auseinander und führte dazu unter anderem aus, die Bauwerberin habe in ihrem Bauansuchen vom 12. März 1996 die Erteilung einer befristeten Bewilligung bis 31. Dezember 2010 begehrt. Dagegen wendet sich die revisionswerbende Partei in den Zulässigkeitsgründen der Revision nicht. Insbesondere in Anbetracht dessen, dass die „Sache“ des damaligen Baubewilligungsverfahrens vom verfahrenseinleitenden Antrag umgrenzt war (vgl. dazu, dass in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren wie hier dem Baubewilligungsverfahrenin erster Linie der Antragsteller bestimmt, was Gegenstand und damit Sache des Genehmigungsverfahrens ist, für viele etwa VwGH 15.3.2021, Ra 2020/05/0011, Rn. 37, 29.3.2017, Ro 2015/05/0022, Rn. 76, oder auch 9.9.2015, 2013/03/0120, Pkt. IV.B.2.5.2., jeweils mwN) wird daher in den Zulässigkeitsgründen der Revision eine unvertretbare Auslegung des Baubewilligungsbescheides vom 6. Mai 1996 durch das Verwaltungsgericht nicht aufgezeigt. Auch wird mit der diesbezüglich bloß allgemeinbehaupteten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zum „Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung von Bescheidsprüchen“) den Anforderungen des Verwaltungsgerichthofes an eine gesetzmäßig ausgeführte Zulässigkeitsbegründung im Falle einer behaupteten Abweichung von der Rechtsprechung (vgl. dazu für viele etwa VwGH 28.5.2024, Ra 2024/05/0053, mwN) nicht entsprochen.

16Soweit zur Zulässigkeit der Revision darüber hinaus vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, „ob § 50 Abs 6 Oö BauO auch auf Fälle des nachträglichen Erlöschens einer Baubewilligung anwendbar“ sei, ist dazu festzuhalten, dass es nach dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Bestimmung für eine Benützungsuntersagung hinsichtlich einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage darauf ankommt, ob im Zeitpunkt der Entscheidung über diese Untersagung eine aufrechte Baubewilligung vorliegt. Die Frage, ob gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt ein baurechtlicher Konsens bestanden hat, ist hingegen nicht entscheidend (vgl. VwGH 3.10.2022, Ra 2019/06/0269, mwN, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage in Tirol).

17In den Zulässigkeitsgründen wird außerdem vorgebracht, durch die „völlig überraschende Geltendmachung der Befristung Mitte 2022“ sei gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen worden. Abgesehen davon, dass, wie oben dargestellt, nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes bereits der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung vom 12. März 1996 unstrittig auf eine befristete Baubewilligung bis 31. Dezember 2010 gerichtet war, wird mit diesem Vorbringen auch nicht dargelegt, aus welcher baurechtlichen Vorschrift sich ein solcher Vertrauensschutz ableiten ließe (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2020/05/0251); zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass in Angelegenheiten öffentlichrechtlicher Natur eine Verschweigung (ähnlich der Verjährung) nur dort eintritt, wo sie das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Eine Baubewilligung kann nicht ersessen werden (vgl. VwGH 25.6.2019, Ra 2019/05/0085, mwN).

18 Wenn zur Zulässigkeit der Revision weiters ausgeführt wird, es sei die Frage noch nicht beantwortet, ob die für Fälle einer Aufhebung der Flächenwidmung durch den Verfassungsgerichtshof bestehende „Theorie des weißen Flecks“ auch auf den vorliegenden Fall des Ablaufs einer Befristung einer Flächenwidmung übertragen werden könne, wird nicht dargelegt, inwiefern das Schicksal der Revision von dieser nicht die Baubewilligung (vgl. § 50 Abs. 6 Oö. BauO 1994), sondern die Flächenwidmung betreffenden Rechtsfrage abhängen sollte.

19 Zum schließlich vorgebrachten Verstoß gegen den „verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz“ im Zusammenhang mit einem behaupteten Eingriff in die unionsrechtlich gewährleistete Niederlassungsfreiheit (wobei die revisionswerbende Partei selbst darauf hinweist, dass der vorliegende Fall eines Inlandssachverhaltes nicht „unmittelbar“ vom Anwendungsbereich der Grundfreiheiten erfasst sei) genügt es, auf den eingangs erwähnten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2024 zu verweisen. Zur Prüfung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 BVG nicht berufen (vgl. für viele z.B. VwGH 29.6.2022, Ra 2022/05/0126, mwN).

20 In der Revision werden damit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

21Mangels eines vom Gemeinschaftsrecht erfassten Sachverhalts konnte der Verwaltungsgerichtshof davon absehen, die von der revisionswerbenden Partei vorgebrachten Bedenken dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. etwa VwGH 29.1.2002, 2001/05/0908). Von der Durchführung der weiters beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 20. Dezember 2024