JudikaturVwGH

Ra 2020/05/0011 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. März 2021

Nach dem maßgebenden Bebauungsplan ist die Verwendung von "stark reflektierenden" Farben bei der Dacheindeckung nicht zulässig. Unter "reflektieren" wird "zurückwerfen, zurückstrahlen" von Strahlen oder Wellen durch Materialien beziehungsweise Gegenstände (etwa Spiegel, Glas) verstanden (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 5, 2119; ebenso Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 5. Band, 322). "Reflektieren" bedeutet "brechen, [wider]spiegeln, zurückstrahlen, zurückwerfen" (vgl. Duden, Das Synonymwörterbuch, 6. Auflage, Band 8, 728). Daraus ergibt sich, dass bei der Auslegung des Verbotes von "stark reflektierenden" Farben jedenfalls auch auf die Materialität der Dacheindeckung abgestellt werden muss. Ein anderes Verständnis würde die Festlegung ins Leere laufen lassen (vgl. dazu auch § 32 Abs. 2 Z 11 OÖ ROG 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 115/2005, welcher ausdrücklich neben der Färbelung auch die Eindeckung der Dächer nannte. Nach den Gesetzesmaterialien [vgl. RV 1381/2015 BlgLT 27.GP, 24] sollte durch die Neufassung des § 32 Abs. 2 Z 11 OÖ ROG 1994 mit der Novelle LGBl. Nr. 69/2015 keine inhaltliche Änderung erfolgen). Auch die systematische Einordnung der Bebauungsplanbestimmung unter die "Äußere Gestaltung von Bauten und Anlagen" fügt sich in dieses Bild.

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