JudikaturVwGH

Ra 2022/03/0293 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 2024

Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass auch bei Anwendung der allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens ein Recht auf Akteneinsicht nur für Parteien des betreffenden Verfahrens in Betracht käme (vgl. VwGH 14.12.1995, 94/19/1174). Da der Revisionswerber mangels verfolgbarer subjektiver Rechte im ministeriellen Verfahren nach dem ARHG über keine Parteistellung verfügt, kann er daher ein Recht auf Akteneinsicht auch nicht auf die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens stützen. Damit kann auch die Frage auf sich beruhen, ob angesichts der subsidiären Geltung der StPO (§ 9 Abs. 1 ARHG) überhaupt noch Raum für die hilfsweise Anwendung dieser Grundsätze besteht.

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