Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, in der Revisionssache des Dr. A G in B, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 2. April 2024, LVwG S 97/001 2024, betreffend Übertretung der NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 5. Dezember 2023 wurde über den Revisionswerber gemäß § 37 Abs. 1 Z 7 zweiter Fall NÖ Bauordnung 2014 iVm § 37 Abs. 2 Z 1 leg. cit. eine Verwaltungsstrafe von € 1.000, (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt, weil er es in der Zeit von 1. Juni 2022 bis 2. August 2023 unterlassen habe, einem näher bezeichneten baupolizeilichen Auftrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde B vom 23. April 2021 nachzukommen. Gleichzeitig wurde dem Revisionswerber gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vorgeschrieben.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer näher genannten, hier nicht relevanten Spruchmaßgabe keine Folge (1.), schrieb dem Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens vor (2.) und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig (3.).
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zusammengefasst vorgebracht wird, „die rechtsrichtige Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes“ hänge „durchaus von der Lösung von Rechtsfragen ab, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt und bezüglich welcher eine auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt anwendbare einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt“. Der baupolizeiliche Auftrag sei „selbst technisch durchaus unbestimmt“, die Miteigentümer und auch der Revisionswerber hätten den baupolizeilichen Auftrag mittels Rechtsmitteln angefochten und auch den Konsens mit der Baubehörde angestrengt. Die Baubehörde habe mit E-Mail vom 19. August 2021 mitgeteilt, dass bei einer entsprechenden Ausführung gemäß Bauanzeigen nichts mehr zu befürchten wäre; das Verwaltungsgericht behandle diese Erledigung der Baubehörde als unrichtige Rechtsauskunft, aus welcher es folgere, dass der baupolizeiliche Auftrag noch unerledigt sei und den Revisionswerber und seine Miteigentümerin neben der Tatbestandsmäßigkeit auch der Vorwurf eines Verschuldens treffe. Der Revisionswerber und seine Miteigentümerin hätten „Maßnahmen in die Wege geleitet und diese in einer der Niederösterreichischen Bauordnung konformen Weise auch im Wege von Bauanzeigen vermittelt“. Nach Vorliegen der entsprechenden Anzeigen sei gegenüber dem Revisionswerber erklärt worden, dass das Rechtsmittel gegen den Bauauftrag zurückgezogen werden könne; die Erklärung der Baubehörde habe meritorischen Gehalt. Es stelle eine „Rechtsfrage erheblicher Bedeutung“ dar, „ob ein Abstimmungsverfahren, wie in gegenständlichem Bauverfahren nach dem baupolizeilichen Auftrag stattgefunden hat und insbesondere eine Erklärung der Baubehörde, wie im E-Mail vom 19.08.2021 als irrelevant oder bloß unrichtige Rechtsauskunft oder als eine die Behörde bindende Vorgehensweise betrachtet wird, von welcher auch die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit, allenfalls auch eines Verschuldens abhängt“. Außerdem verkenne das angefochtene Erkenntnis die Rechtsnatur einer Bauanzeige; die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes führe dazu, dass es bei einem anzeigepflichtigen Bauvorhaben trotz ordnungsgemäß erstatteter und nicht untersagter Bauanzeige möglich sei, „die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes“ aufzutragen.
4 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Der Verwaltungsgerichtshof ist dabei weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145, mwN).
9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl. etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2020/05/0081, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (vgl. etwa VwGH 31.8.2023, Ra 2023/05/0056, mwN).
10 Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach ausgesprochen, dass in den zur Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Revisionszulässigkeitsgründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. nochmals etwa VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145, mwN). Schon diesem Erfordernis entspricht die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision, die im Wesentlichen bloß Revisionsgründe (vgl. § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) beinhaltet, nicht. Welche über den Revisionsfall hinausgehende konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG, von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhängt, vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet werden sollte, wird darin nicht formuliert (vgl. zu diesem Erfordernis für viele etwa VwGH 14.12.2023, Ra 2023/05/0229, mwN).
11 Im Übrigen ging das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis von der Feststellung aus, dass der baupolizeiliche Auftrag vom 23. April 2021 eine Erfüllungsfrist bis längstens 31. Mai 2022 vorsah und der Revisionswerber diesem Auftrag innerhalb dieser gesetzten Erfüllungsfrist nicht nachkam. Weiters führte das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis aus, das vom Revisionswerber genannte E-Mail der Baubehörde vom 19. August 2021 habe keine Aussage dazu enthalten, dass dem baupolizeilichen Auftrag erst nach der in diesem gesetzten Frist entsprochen werden dürfe. Damit setzt sich die Revision in ihren Zulässigkeitsgründen ebensowenig auseinander wie mit der Ausführung im angefochtenen Erkenntnis, dass die vom Revisionswerber erstattete Bauanzeige nicht alle Teile der vom baupolizeilichen Auftrag vom 23. April 2021 erfassten Bauwerksteile umfasste. Auch zur Frage des durch das angefochtene Erkenntnis bestätigten Tatzeitraumes enthält die Revision keine Zulässigkeitsausführungen.
12 Angesichts dessen wird auch mit der behaupteten Rechtsfrage nach einem „Abstimmungsverfahren, wie es in gegenständlichem Bauverfahren nach dem baupolizeilichen Auftrag stattgefunden hat“, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG angesprochen.
13 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. Juni 2024