JudikaturVwGH

Ra 2020/06/0254 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
10. Mai 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des Dr. P S und 2. der Dr. M S, beide in W, beide vertreten durch die SHMP Schwartz Huber Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26. August 2020, LVwG 2020/40/0593 6, betreffend eine Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Kitzbühel, vertreten durch Dr. Simon Brüggl, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben der Stadtgemeinde Kitzbühel Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 2019, mit welchem festgestellt worden war, dass das von ihnen angezeigte Bauvorhaben gemäß § 28 Abs. 1 lit. a und d Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018) bewilligungspflichtig sei (Spruchpunkt 1.) und hinsichtlich des Bauvorhabens der Abweisungsgrund des § 34 Abs. 3 lit. b TBO 2018 vorliege (Spruchpunkt 2.), als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

5 Begründend stellte das Verwaltungsgericht soweit für den Revisionsfall wesentlich fest, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juli 1970 die baubehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit zehn Wohnungen auf einem näher genannten Grundstück (Haus H) erteilt worden sei. Nach diesem Bescheid betrage die genehmigte Wohnnutzfläche für die Wohnung Top x 59,51 m² und für die Wohnung Top y 51,19 m². Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. April 1973 sei die Benützungsbewilligung für das Haus H erteilt und festgestellt worden, dass geringfügige innere Raumeinteilungsänderungen, die abweichend von den genehmigten Projektunterlagen vorgenommen worden seien, keine wesentlichen, insbesondere negativ zu beurteilenden Baumaßnahmen bedeuteten, sodass diese inneren Änderungen genehmigt würden. Mit Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 21. August 1997 sei gemäß § 16 Abs. 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 festgestellt worden, dass der Freizeitwohnsitz Top x mit einer Wohnnutzfläche von 59,51 m² und einer Nutzfläche der Nebenräume (Dachboden) von 49,40 m² sowie der Freizeitwohnsitz Top y mit einer Wohnnutzfläche von 51,19 m² weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden dürfen.

6 Das Gebäude sei im Zuge seiner Errichtung dahingehend geändert worden, dass als Dachboden bewilligte Flächen für die Wohneinheiten Top x und Top y ausgebaut worden seien und ein Teil des Wohnraumes der Top z in die Top y einbezogen worden sei. Weiters sei das Dach im Hinblick auf die bewilligte Höhe um ca. 50 cm im Firstbereich und um ca. 35 cm im Bereich der Mauerbänke angehoben worden. Die Wandkonstruktion sei gegenüber dem Dachboden ausgehend von den Wohnungen Top x und Top y verschoben worden. Im Zuge der baulichen Maßnahmen seien auch die tragenden Elemente zwischen den einzelnen Einheiten abgeändert worden. Der ursprüngliche Dachboden, welcher der Wohnung Top x zugeordnet gewesen sei, sei nunmehr der Top y zugeordnet. Die beiden Wohneinheiten Top x und Top y seien somit baurechtlich als nicht bewilligt anzusehen.

7 Mit der gegenständlichen Eingabe hätten die revisionswerbenden Parteien Umbaumaßnahmen in den Wohnungen Top x und Top y im Haus H angezeigt. Dabei sollten im Zuge der Vereinigung dieser beiden Wohneinheiten diverse nichttragende Zwischenwände abgetragen und durch neue Wandkonstruktionen ersetzt werden. Auch ein doppelflügeliges Türelement solle als Verbindung zwischen den beiden Wohneinheiten ausgebildet werden.

8 Es sei strittig, ob die von den beigezogenen Sachverständigen übereinstimmend festgestellten Abweichungen vom ursprünglichen Baubescheid mit der Benützungsbewilligung genehmigt worden seien. Dazu führte das Verwaltungsgericht beweiswürdigend aus, dass weder in der Benützungsbewilligung noch in der Verhandlungsniederschrift samt Lokalaugenschein vom 27. März 1973 erwähnt werde, dass die Wohnnutzfläche der Top x und y vergrößert bzw. die Wohnnutzfläche der Top z verkleinert worden sei. Wie die beiden Sachverständigen übereinstimmend angegeben hätten, sei auch eine Anhebung der Dachkonstruktion zur Gewährleistung der notwendigen Raumhöhen erforderlich gewesen. Aus der der gegenständlichen Bauanzeige beiliegenden Schnittführung von Ing. K. hätten die entsprechenden Raumhöhen durch die beigezogenen Sachverständigen herausgemessen werden können. Bei diesen Maßnahmen handle es sich sohin auch um eine Vergrößerung der Kubatur, sohin um einen Zubau, der jedenfalls einer entsprechenden Baubewilligung bedurft hätte. Aus dem Bauakt für die gesamte Wohnanlage gehe hervor, dass für die Häuser A, B, C, E, und F nachträglich Planunterlagen hätten nachgereicht werden müssen und dass die auch bei diesen Gebäuden konsenslos vorgenommenen Änderungen nachträglich explizit genehmigt worden seien. Dass diese Pläne allenfalls in Verstoß geraten wären, sei nicht nachvollziehbar, zumal in Bezug auf die gesamten Aktenvorgänge keine weiteren Aktenstücke fehlen würden. Für das in Rede stehende Haus H sowie für ein weiteres Haus der betreffenden Wohnanlage lägen keine derartigen genehmigten Ausführungspläne vor. Auch die belangte Behörde sei 20 Jahre nach der Erteilung der Benützungsbewilligung bei der Erlassung der beiden Freizeitwohnsitzbescheide von der ursprünglich bewilligten Wohnnutzfläche der Top x und der Top y ausgegangen. Bei dem im Zuge der Bauausführung vorgenommenen Dachbodenausbau und der Einbeziehung von Flächen der Top z in die Top y handle es sich nicht mehr um geringfügige Raumaufteilungsänderungen, sondern um die Vergrößerung von Wohnräumen und die Erhöhung der Wohnnutzfläche, zumal entsprechend den Berechnungen der revisionswerbenden Parteien die Top x nunmehr eine Wohnnutzfläche von 66,2 m² und die Top y eine Wohnnutzfläche von 78,6 m² aufweise. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Abweichungen von den genehmigten Planunterlagen nicht geringfügiger Art seien, sondern Zu- und Umbauten darstellten, welche beispielsweise auch auf die Feuersicherheit des Gebäudes Einfluss haben könnten, weshalb für die in Rede stehenden Baumaßnahmen jedenfalls eine Baubewilligung im Sinn des § 45 Tiroler Landesbauordnung (im Folgenden: TLBO) erforderlich gewesen sei. Die Benützungsbewilligung vom 24. April 1973 enthalte keinerlei Hinweise dazu, dass diese Zu- bzw. Umbauten nachträglich im Sinn des § 45 TLBO genehmigt würden, weshalb die Benützungsbewilligung keine erforderliche Baubewilligung im Sinn des § 45 TLBO darstelle.

9 In seiner rechtlichen Beurteilung legte das Verwaltungsgericht dar, die erteilte Benützungsbewilligung stelle für sich allein noch keine Baubewilligung für Abweichungen vom genehmigten Konsens dar. Erst mit Einführung des § 43 Tiroler Bauordnung 1978 seien aus Anlass der Erteilung der Benützungsbewilligung auch nicht bewilligungspflichtige Abweichungen des Bauvorhabens von der erteilten Baubewilligung zu prüfen und gegebenenfalls zu genehmigen gewesen. Eine vergleichbare Verpflichtung enthalte der zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Benützungsbewilligung in Geltung stehende § 56 (gemeint: § 58) TLBO nicht. Nach der klaren Regelung des § 2 TLBO habe vom genehmigten Plan nur mit besonderer Bewilligung abgegangen werden dürfen. Eine derartige Bewilligung enthalte die Benützungsbewilligung nur in Bezug auf die nachträgliche Genehmigung geringfügiger innerer Raumeinteilungsänderungen. Es seien aber nicht nur Raumeinteilungen abgeändert, sondern auch Räume erweitert worden, wobei auch die erforderliche Raumhöhe durch Anheben der Dachkonstruktion erst habe hergestellt werden müssen. Die Vergrößerung der Kubatur stelle jedenfalls einen Zubau dar, welcher gemäß § 44 (gemeint: § 45) TLBO bewilligungspflichtig gewesen sei. Selbst Abänderungen geringerer Art wären „dem Gemeindevorsteher gemäß § 44“ (gemeint: § 45) TLBO anzuzeigen gewesen; eine derartige Anzeige liege aber erwiesenermaßen nicht vor. Letztlich sei nicht davon auszugehen, dass mit der Benützungsbewilligung und der nachträglichen Genehmigung von geringfügigen Raumeinteilungsänderungen der vorgenommene Zubau nachträglich gemäß § 44 (gemeint: § 45) TLBO genehmigt worden sei. Mangels rechtmäßigem Bestand erweise sich das Bauvorhaben als unzulässig (Hinweis auf VwGH 23.5.2005, 2004/06/0198, und auf VwGH 4.3.2008, 2006/05/0139).

10 In der Folge qualifizierte das Verwaltungsgericht die angezeigten Baumaßnahmen mit näherer Begründung als bewilligungspflichtig und ging vom Vorliegen des Abweisungsgrundes nach § 34 Abs. 3 lit. b TBO 2018 aus, weil es durch die Zusammenlegung der beiden Freizeitwohnsitze zu einer Vergrößerung der jeweiligen Wohnnutzfläche des betreffenden Freizeitwohnsitzes um mehr als 25 % komme.

11 Die revisionswerbenden Parteien bringen in ihrer Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vor, dem angefochtenen Erkenntnis lägen aktenwidrige bzw. „realitätsfremde“ Annahmen zum genehmigten Bestand zugrunde. Das Verwaltungsgericht habe wesentliche Urkunden und Akteninhalte unrichtig oder gar nicht gewürdigt und eine gesamtheitliche Betrachtung der Wohnanlage ebenso unterlassen wie entsprechende Feststellungen. So ergebe sich aus einer vom Stadtbauamt K. ausgestellten Bescheinigung vom 13. April 1979, dass zu den in der Benützungsbewilligung beschriebenen baulichen Änderungen auch ein Planwechsel erfolgt sei; dieser Auswechslungsplan sei allerdings nicht mehr im Bauakt auffindbar und sei offenbar in Verstoß geraten. In diesem Zusammenhang komme der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vermuteten Konsens bei Aktenverlusten Bedeutung zu. Zudem habe die belangte Behörde sämtliche im Rahmen der Errichtung der Wohnanlage (bei allen sieben Häusern) erfolgten baulichen Abweichungen von der Einreichplanung zutreffend als geringfügig und nicht wesentlich bezeichnet und diese ohne Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens anlässlich der Erteilung der Benützungsbewilligung nachträglich genehmigt. Nach damaliger Rechtslage sei es im Ermessen der Behörde gelegen, ob sie die Ausführung derartiger Ausbesserungen und Abänderungen geringerer Art im Sinn des § 45 Abs. 3 TLBO von der Vorlage und Genehmigung eines Planes abhängig mache oder nicht, weshalb allein aus dem Umstand, dass hinsichtlich einzelner Häuser auf die Vorlage von Plänen verzichtet worden sei, nicht auf einen abweichenden Umfang der nachträglichen Genehmigung geschlossen werden könne. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Grundsatz, dass der lange Bestand eines Gebäudes für dessen Konsensmäßigkeit spreche, auch dann gelte, wenn eine Baubewilligung vorhanden sei, der bestehende Zustand aber nicht mit dieser übereinstimme. Im Hinblick auf die de facto zeitgleiche Errichtung der Häuser A bis H der betreffenden Wohnanlage und deren gleiche Konfiguration sei es realitätsfremd, davon auszugehen, dass dieselbe Baufirma und derselbe Architekt, aber auch die Baubehörde „nur für 5 von 7 de facto identen Gebäuden“ die ihrer Art nach selben baulichen Änderungen unterschiedlich hätten behandeln wollen. Mit den in der Benützungsbewilligung genannten „inneren Raumeinteilungen“ seien solche im Gebäudeinneren und nicht bloß im Inneren der einzelnen Wohnungen gemeint gewesen, zumal bloße Abänderungen von Zwischenwänden im Inneren einer Wohnung keiner nachträglichen Genehmigung bedurft hätten.

12 Weiters berufen sich die revisionswerbenden Parteien auf fehlende Rechtsprechung zur Auslegung des § 25 TLBO (in der Fassung LGBl. Nr. 12/1928) und bringen dazu vor, dass die belangte Behörde die Verschiebung der Trennwand zwischen Wohnraum und Dachbodenabstellraum ausweislich der zu den anderen Häusern aufliegenden Tekturpläne als geringfügige innere Raumeinteilungsänderung eingestuft und diese gemäß § 45 Abs. 3 TLBO genehmigt habe; nur bei den Wohnungen der revisionswerbenden Parteien soll die belangte Behörde diese baulichen Änderungen nicht als geringfügige innere Raumaufteilungsänderung eingestuft haben. Eine solche unterschiedliche Handhabung bei gleicher Sach- und Rechtslage wäre unsachlich und gleichheitswidrig. Mit der Behauptung des Verwaltungsgerichtes, wonach die erforderliche Raumhöhe erst durch das Anheben der Dachkonstruktion habe hergestellt werden müssen, werde eine bislang nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen, wie die Berechnung nach § 25 TLBO zu erfolgen hatte. Es sei nicht geklärt, ob das Verhältnis von waagrechtem Teil der Decke und Schrägteil für jeden einzelnen Wohnraum einer aus mehreren Wohnräumen bestehenden Wohnung gesondert zu berechnen sei oder bezogen auf sämtliche Wohnräume der (Dach)Wohnung.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

13 Die Frage, ob der konkrete Baubestand, auf welche die angezeigten Baumaßnahmen aufbauen, über einen baubehördlichen Konsens verfügt oder nicht, betrifft ebenso wie die Auslegung eines konkreten Bescheides grundsätzlich nur den Einzelfall, und es stellt dies nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG dar, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt wurde (vgl. etwa VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0313 mwN).

14 Eine derartige Fehlbeurteilung wird von den revisionswerbenden Parteien nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht ist unter Zugrundelegung des in der Benützungsbewilligung enthaltenen Wortlautes („geringfügige innere Raumeinteilungsänderungen“) und vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt ihrer Erlassung geltenden Rechtslage (vgl. §§ 2, 45 und 58 TLBO) zu dem Schluss gelangt, dass insbesondere die als Zubau zu wertende Anhebung des Daches nicht mit dieser Benützungsbewilligung genehmigt worden sei. Mit dem seitens der revisionswerbenden Parteien erhobenen Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe die Bescheinigung vom 13. April 1979 über die Vorlage eines Auswechslungsplanes zu den in der Benützungsbewilligung enthaltenen baulichen Änderungen nicht berücksichtigt, wird keine Untervertretbarkeit dieser Beurteilung aufgezeigt, weil ein (allenfalls vorgelegener) Auswechslungsplan zu den in der Benützungsbewilligung beschriebenen baulichen Maßnahmen (somit zu „geringfügigen inneren Raumeinteilungsänderungen“) am Auslegungsergebnis des Verwaltungsgerichtes, wonach die Anhebung des Daches nicht als eine mit der Benützungsbewilligung nachträglich genehmigte innere Raumeinteilungsänderung anzusehen ist, nichts zu ändern vermag. Dazu kommt, dass die revisionswerbenden Parteien im weiteren Verlauf der Zulässigkeitsbegründung selbst davon ausgehen, dass die Behörde damals (auch) hinsichtlich des Hauses H auf die Vorlage einer planlichen Darstellung verzichtet habe. Im Übrigen trifft auch die den Ausführungen der revisionswerbenden Parteien zugrundeliegende Rechtsansicht, wonach es sich bei den in Rede stehenden baulichen Abweichungen vom erteilten Konsens bloß um „Ausbesserungen und Abänderungen geringer Art“ im Sinn des § 45 Abs. 3 TLBO handle, nicht zu, zumal sie der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach im Revisionsfall ein Zubau erfolgt sei, nicht entgegentreten. Ein Zubau war aber nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 45 Abs. 1 TLBO jedenfalls bewilligungspflichtig und nicht als lediglich anzuzeigende Ausbesserung oder Abänderung geringer Art im Sinn des § 45 Abs. 3 TLBO anzusehen. Auch mit dem Vorbringen, die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes sei unter Berücksichtigung der Situation der übrigen Häuser der betreffenden Wohnanlage realitätsfremd, wird ungeachtet dessen, dass schon nicht konkret behauptet wird, dass auch bei den übrigen Häusern ein von den bewilligten Plänen abweichender Zubau vorgenommen worden sei keine Unvertretbarkeit der Auslegung des Verwaltungsgerichtes, das sich dabei auf den Wortlaut des Benützungsbewilligungsbescheides und die zum Zeitpunkt seiner Erlassung geltende Rechtslage stützen konnte, dargelegt. Aus den anderen Bauwerbern allenfalls zu Unrecht erteilten Bewilligungen erwächst den revisionswerbenden Parteien welchen eine solche Bewilligung nicht erteilt worden ist im Übrigen kein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. etwa VwGH 30.1.2014, 2011/15/0040, mwN).

15 Von der weiteren, von den revisionswerbenden Parteien in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Frage zur Auslegung des § 25 TLBO hängt das rechtliche Schicksal der Revision nicht ab. Die revisionswerbenden Parteien treten weder der im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Feststellung, wonach im Revisionsfall eine Anhebung des Daches und damit eine Vergrößerung der Kubatur erfolgt sei, entgegen noch zeigen sie, wie oben dargelegt, eine Unvertretbarkeit der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach für die als Zubau zu wertende Anhebung des Daches keine Baubewilligung erteilt worden sei, auf. Ausgehend davon kommt es für die Beantwortung der Frage, ob hinsichtlich der angezeigten baulichen Maßnahmen von einem konsensgemäßen Bestand auszugehen ist, nicht darauf an, aus welchem Grund die Anhebung des Daches erfolgt ist und ob eine solche Anhebung zur Erreichung der in § 25 TLBO geforderten Raumhöhe erforderlich war, weshalb sich ein Eingehen auf die Frage der Berechnung der Raumhöhe erübrigt.

16 Da somit hinsichtlich der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach den angezeigten baulichen Maßnahmen kein rechtmäßiger Baubestand zugrunde liege, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, kommt es fallbezogen auf die Beantwortung der weiteren, zur Bewilligungspflicht der angezeigten baulichen Maßnahmen und zum Vorliegen eines Abweisungsgrundes vorgetragenen Zulässigkeitsfragen nicht mehr an. Bauen nämlich die angezeigten baulichen Maßnahmen auf einen Baubestand auf, der über keinen Konsens verfügt, erweist sich das Bauvorhaben, wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die hg. Judikatur zutreffend ausgeführt hat, schon aus diesem Grund als unzulässig, weshalb dessen Ausführung gemäß § 30 Abs. 3 TBO 2018 zu untersagen gewesen wäre. Diesfalls erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die angezeigten baulichen Maßnahmen bewilligungspflichtig sind und ob allenfalls ein Abweisungsgrund im Sinn des § 34 Abs. 3 TBO 2018 vorliegt. Dadurch, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis dennoch eine Bewilligungspflicht der gegenständlich angezeigten Maßnahmen und das Vorliegen eines Abweisungsgrundes gemäß § 34 Abs. 3 TBO 2018 festgestellt wurden, werden die revisionswerbenden Parteien aber in dem von ihnen allein geltend gemachten subjektiven „Recht auf Durchführung der anzeigegegenständlichen Baumaßnahmen“ nicht verletzt, zumal die im Revisionsfall erstattete Bauanzeige nicht als zulässiger Baubewilligungsantrag, der auch die vom Baukonsens abweichenden Baumaßnahmen erfasst, gedeutet werden kann.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

17 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil es den in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Schriftsatzaufwand der belangten Behörde für die Einbringung einer Revisionsbeantwortung übersteigt.

Wien, am 10. Mai 2023

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