JudikaturVwGH

Ra 2019/06/0269 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 2022

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs. 6 lit. a Tir BauO 2018 kommt es bei einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben für die Benützungsuntersagung darauf an, ob im Zeitpunkt der Entscheidung über diese Untersagung eine aufrechte Baubewilligung vorliegt (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 27.3.2019, Ra 2017/06/0067 bis 0071; 8.11.2019, Ra 2017/06/0246; vgl. ferner zur früheren Bestimmung des § 37 Abs. 4 Tir BauO 2001 VwGH 21.3.2014, 2011/06/0024). Die Frage, ob gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt ein baurechtlicher Konsens bestanden hat, ist hingegen nicht entscheidend.

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