Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, in der Revisionssache des Ing. A G in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4. März 2024, VGW 011/104/4767/2023 5, betreffend Übertretung der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23. März 2023 wurde über den Revisionswerber gemäß § 135 Abs. 1 iVm § 128 Abs. 4 der Bauordnung für Wien eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 2.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe fünfzehn Stunden) verhängt, weil er als Vorstand und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S. Gen.m.b.H. mit Sitz in Wien, die Eigentümerin eines näher genannten Zubaues, beinhaltend einen Windfang auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in der KG A, sei, zu verantworten habe, „dass dieser Zubau in der Zeit von 05.01.2022 bis 11.01.2023 benützt wurde, ohne dass vorher die dafür erforderliche vollständig belegte Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 Abs. 4 der Bauordnung für Wien an die Baubehörde [...] erstattet worden war.“ Weiters wurde dem Revisionswerber gemäß § 64 VStG die Leistung eines Beitrags zum Verwaltungsstrafverfahren in der Höhe von € 220,-- auferlegt und die Haftung der S. Gen.m.b.H. gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe einer näher genannten Präzisierung hinsichtlich der Strafsanktionsnorm als unbegründet ab (I.), verpflichtete den Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG zu einem Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren (II.), sprach gemäß § 9 Abs. 7 VStG die Haftung der S. Gen.m.b.H. aus (III.) und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig (IV.).
3 In den Zulässigkeitsgründen der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird wörtlich eine Passage aus dem angefochtenen Erkenntnis wiedergegeben und (ohne nähere diesbezügliche Erläuterung) vorgebracht, der Revisionswerber habe glaubhaft gemacht, dass ihn an der zu Last gelegten Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe. Das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidungsbegründung abgewichen (Hinweis auf VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033).
4 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen, genügt ein Verweis auf Vorbringen im Beschwerdeverfahren ebenso wenig wie ein Verweis auf sonstige Schriftsätze. Der Verwaltungsgerichtshof ist außerdem weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 22.6.2023, Ra 2023/06/0033, mwN).
9 In den demnach zur Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Revisionszulässigkeitsgründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Im Fall einer behaupteten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber dabei konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. etwa VwGH 14.12.2023, Ra 2023/05/0229, mwN), wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes ebenso wenig ausreicht wie die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. etwa VwGH 2.4.2024, Ra 2024/06/0045, mwN). Den genannten Anforderungen entspricht die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht; weder wird darin eine über den Revisionsfall hinausgehende konkrete Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG formuliert, noch wird im Sinne des oben Gesagten aufgezeigt, inwiefern das Verwaltungsgericht im Revisionsfall von der in den Zulässigkeitsgründen angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konkret abgewichen sein sollte.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 28. Mai 2024