JudikaturVwGH

Ra 2022/05/0126 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
29. Juni 2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache des O W in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Andreas Orsini und Rosenberg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Annagasse 8, gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 24. Jänner 2022, 1. VGW 111/077/11921/2021 24 und 2. VGW 111/077/12048/2021, betreffend Angelegenheiten nach der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: Dr. R M, z.Hd. Arch. Dipl. Ing. P M, W; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit der angefochtenen Entscheidung vom 24. Jänner „2002“ (richtig: 2022) wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen der mitbeteiligten Partei erteilten Bauauftrag als unzulässig zurück und die Beschwerde gegen eine dem Revisionswerber nach der Bauordnung für Wien auferlegte Duldungsverpflichtung als unbegründet ab (I.). Es erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig (II.).

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter „IV. Revisionspunkte“ ausgeführt wird, der Revisionswerber erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinen subjektiven Rechten auf „unrichtigen und unverhältnismäßigen Eingriffs in das Eigentumsrecht des Revisionswerbers durch die Duldungsverpflichtung; verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf ein rechtliches Gehör und ein faires Verfahren“ verletzt; das Erkenntnis leide an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 28.4.2022, Ro 2021/06/0021, mwN).

4 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich angeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 24.2.2021, Ra 2021/06/0012, mwN).

5 Zur Prüfung der behaupteten Verletzung des in der Revision bezeichneten Rechtes auf Eigentum und weiterer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B VG nicht berufen, da die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gemäß Art. 144 Abs. 1 B VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet (vgl. nochmals VwGH 28.4.2022, Ro 2021/06/0021; 7.10.2021, Ro 2021/06/0018, oder auch 8.4.2022, Ro 2022/03/0017, jeweils mwN).

6 Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden Aufhebungsgründe vorgebracht, es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. für viele etwa VwGH 19.4.2021, Ra 2021/05/0048, oder 29.1.2021, Ra 2020/05/0249, jeweils mwN).

7 Durch die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen den Bauauftrag könnte der Revisionswerber im Übrigen nur im Recht auf meritorische Erledigung seiner Beschwerde, d.h. im Recht auf Sachentscheidung, verletzt sein (vgl. etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2021/05/0175 bis 0181, mwN). Eine Verletzung des genannten Rechtes wird allerdings von den in der Revision ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkten nicht geltend gemacht.

8 Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. Juni 2022

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