Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der M M in L, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Steinebach 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 13. September 2023, Zl. LVwG 414 8/2023R15, betreffend ein Verfahren gemäß § 79 GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn; mitbeteiligte Partei: O GmbH in L, vertreten durch die Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Aufwandersatz wird zurückgewiesen.
1 1. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2018 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn (belangte Behörde) der mitbeteiligten Partei auf der Grundlage der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen (wie etwa des „Schalltechnischen Berichts“) sowie unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung bzw. Erweiterung ihrer näher beschriebenen Betriebsanlage (insb. einer Tankstelle samt „Shop“ und „Gastro Bereich“). Nach den Feststellungen in diesem Bescheid seien laut dem „Schalltechnischen Bericht“ für den Gastronomiebereich eine näher bestimmte Anzahl von Verabreichungsplätzen sowie Öffnungszeiten von (täglich) 08.00 bis 24.00 Uhr berücksichtigt worden; für die Tankstelle seien Öffnungszeiten von 00.00 bis 24.00 Uhr vorgesehen.
2 Der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom 18. Juni 2019 keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. Begründend wurde ua. festgehalten, dass der Standort der Revisionswerberin erheblich durch Verkehrslärm vorbelastet sei, weil die Landesstraße L 203 zwischen ihrem Wohnhaus und der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei verlaufe. Durch den projektgemäßen Betrieb der geänderten Betriebsanlage werde die Umgebungsgeräuschsituation in allen Beurteilungszeiträumen nicht spürbar bzw. relevant erhöht.
3 2.Mit Eingabe vom 1. September 2022 beantragte die Revisionswerberin die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 79 GewO 1994 zur Vorschreibung zusätzlicher Auflagen (Einschränkung der zulässigen Betriebszeiten auf den Zeitraum 06.00 bis 22.00 Uhr), weil sie vor den Auswirkungen der geänderten Betriebsanlage nicht ausreichend geschützt sei. Die Revisionswerberin führte insbesondere ins Treffen, sie werde durch die Kunden der Tankstelle (bzw. des Tankstellenshops) in ihrer Nachtruhe gestört. Zudem hielten seit der Eröffnung der geänderten Betriebsanlage auch vermehrt Reisebusse auf der Betriebsanlage. Sie erleide dadurch enorme Gesundheitsschäden.
4Mit Bescheid vom 2. März 2023 wies die belangte Behörde diesen Antrag der Revisionswerberin ab. Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid seien der Entscheidung folgende Verfahrensschritte zugrunde gelegen: Die belangte Behörde habe zur Frage, ob die von der Revisionswerberin behaupteten Lärmimmissionen aus fachtechnischer Sicht stichhaltig bzw. ob die von der Revisionswerberin vorgebrachten, für die Lärmemissionen ursächlichen Verhaltensweisen vom Konsens der genehmigten Betriebsanlage umfasst seien, eine Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen eingeholt. Dieser sei zum Ergebnis gelangt, dass (basierend auf dem eingangs erwähnten „Schalltechnischen Bericht“) Fahrbewegungen mit Bussen und LKW während der Nachstunden (22.00 bis 08.00 Uhr) nicht vom gewerbebehördlichen Konsens erfasst seien. Die mitbeteiligte Partei sei insoweit gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgefordert worden. Weiters habe nach Auswertung aller Gutachten nicht festgestellt werden können, dass bei einem konsensgemäßen Betrieb die gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen in Bezug auf Schall nicht hinreichend geschützt seien. Die Revisionswerberin habe ihrerseits einen (schalltechnischen) Messbericht des Ing. K vorgelegt. Dazu habe der gewerbetechnische Amtssachverständige eine Stellungnahme erstattet, der zufolge mit den vorgelegten Unterlagen eine zweifelsfreie Zuordnung der Immissionen zur Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei nicht möglich sei; zudem seien die Messungen nicht nach den anerkannten Regeln der ÖNORM S5004 erfolgt.
5In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Revisionswerberin insbesondere vor, es liege entgegen der Ansicht der belangten Behörde kein konsensgemäßer Betrieb der Anlage der mitbeteiligten Partei vor. Aus diesem Grund habe sie einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 eingebracht. Im Gegensatz zu dem von ihr beauftragten Sachverständigen (Ing. K) habe der gewerbetechnische Amtssachverständige (Ing. B) keinen einzigen Wert selbst gemessen.
6 3. Dieser Beschwerde gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. September 2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
7 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass die gegenständliche Betriebsanlage nicht konsensgemäß betrieben werde. Die von der Revisionswerberin „angeführten lärmverursachenden Umtriebe auf den Freiflächen der Betriebsanlage [...] sowie die aus diesen Umtrieben hervorgehenden Emissionen/Immissionen sind von der Betriebsanlagengenehmigung nicht umfasst“.
8 In seinen beweiswürdigenden Erwägungen verwies das Verwaltungsgericht zunächst auf das Vorbringen der Revisionswerberin in der Beschwerde, dass die Lärmimmissionen auf einen nicht konsensgemäßen Betrieb der Anlage zurückzuführen seien. Dies so das Verwaltungsgericht weiter ergebe sich auch aus den Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen in seinen Stellungnahmen sowie in der Verhandlung: Demnach seien „die behaupteten Emissionen bzw. Immissionen [...] nicht vom Genehmigungsumfang umfasst, weil sie nicht Bestandteil der vorliegenden schalltechnischen Begleitplanungen [...] gewesen seien und somit die Anlage (wenn die Immissionen stattgefunden haben) nicht konsensgemäß betrieben worden sei“. Zum Antrag der Revisionswerberin auf Einschränkung der Betriebszeiten „sei zu bemerken, dass aus schalltechnischer Sicht dazu bei konsensgemäßem Betrieb kein Anlass bestehe“.
9In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fest, § 79 Abs. 1 GewO 1994 biete keine Grundlage dafür, den vom Genehmigungsbescheid nicht gedeckten Betrieb einer Betriebsanlage zu regeln. Das Verfahren nach § 79 GewO 1994 könne sich nur auf jene Gefährdungen beziehen, die vom konsensgemäßen Betrieb der Anlage ausgingen. Im vorliegenden Fall stehe unbestritten fest, „dass die von der [Revisionswerberin] angeführten Immissionen, soweit sie von der Betriebsanlage [der mitbeteiligten Partei] herrühren, auf einem nicht konsensgemäßen Betrieb dieser Betriebsanlage beruhen“. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 79 Abs. 1 GewO 1994 lägen somit „(noch) nicht vor“.
10 4. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B VG. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 28. November 2023, E 3349/2023, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
11 In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben.
12 Seitens der mitbeteiligten Partei wurde unaufgefordert eine Revisionsbeantwortung erstattet.
13 5. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
16 6.1. Die Revisionswerberin erstattet in ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst umfangreiches Vorbringen dazu, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit dem schalltechnischen Messbericht des (von ihr beauftragten) Ing. K befasst habe, dass der Amtssachverständige von falschen Annahmen ausgegangen sei und selbst keine Messungen vorgenommen habe sowie dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die mangelhaften Ausführungen und Grundannahmen des Amtssachverständigen zugrunde gelegt und keine entscheidungswesentlichen Feststellungen (zur Lärmbelästigung und zur Gesundheitsgefährdung der Revisionswerberin) getroffen habe.
17 Weiters erachtete die Revisionswerberin die vom Verwaltungsgericht übernommenen Ausführungen des Amtssachverständigen, die Immissionen seien auf einen nicht konsensgemäßen Betrieb der Betriebsanlage zurückzuführen, als falsch. Das Verwaltungsgericht sei entgegen der schlüssigen Auffassung des Ing. K auf der Grundlage eines mangelhaften Verfahrens unrichtiger Weise davon ausgegangen, dass die von der Revisionswerberin angeführten Immissionen auf einem nicht konsensgemäßen Betrieb der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei beruhten. Ob eine Betriebsanlage konsensgemäß betrieben werde, sei zudem eine vom Verwaltungsgericht (und nicht vom Amtssachverständigen) zu beurteilende Frage.
18 Schließlich seien so die Revisionswerberindie Ausführungen des Amtssachverständigen, dass für eine Einschränkung der Betriebszeiten „auch bei konsensgemäßem Betrieb kein Anlass bestehe“, mehr als „verwunderlich“. Dazu gebe es keine Messwerte und Entscheidungsgrundlagen. Das Verwaltungsgericht hätte vielmehr erkennen müssen, dass selbst bei einem konsensgemäßen Betrieb der Betriebsanlage die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 angeführten Interessen der Revisionswerberin nicht ausreichend geschützt seien.
19 6.2.Gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.
20Ein Verfahren gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 ist nach § 79a Abs. 1 GewO 1994 von Amts wegen oder auf Antrag etwa eines Nachbarn einzuleiten. Nach § 79a Abs. 3 GewO 1994 muss der Nachbar in seinem Antrag glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist.
21 Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, der Behörde die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestehender Tatsachenbehauptungen im vorliegenden Fall somit der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Tatsache, als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt zu seinzu vermitteln (vgl. VwGH 25.6.2003, 2000/04/0092). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters zum Ausdruck gebracht, dass eine Glaubhaftmachung im Sinn des § 79a Abs. 3 GewO 1994 ein konkretes Vorbringen erfordert, vor welchen Auswirkungen der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei kein hinreichender Schutz bestehe (vgl. VwGH 19.11.2008, 2004/04/0085).
22Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nur der konsensgemäße Betrieb einer Betriebsanlage einer Regelung nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 zugänglich. Diese Bestimmung bietet keine Grundlage dafür, den von einem Genehmigungsbescheid nicht gedeckten Betrieb einer Betriebsanlage zu regeln (vgl. etwa VwGH 19.11.2003, 2001/04/0094). Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erachten, wenn die Behörde die Vorschreibung von Auflagen zur Vermeidung von Lärmimmissionen unterlässt, die von Teilen der Anlage bzw. durch eine Betriebsweise der Anlage verursacht werden, die vom bestehenden gewerblichen Konsens nicht umfasst sind (vgl. in diesem Sinn VwGH 11.11.1998, 98/04/0137). Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sieht die GewO 1994 ein anderes Instrumentarium vor (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/04/0109, Rn. 13, mwN; siehe dazu etwa § 360 GewO 1994).
23 Ob eine Konsenswidrigkeit vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die durch einen Vergleich der vorhandenen Genehmigung mit den tatsächlichen (im vorliegenden Fall von der Revisionswerberin in ihrem Antrag ins Treffen geführten) Gegebenheiten zu lösen ist (vgl. dort im Zusammenhang mit einer Baubewilligung - VwGH 30.1.2007, 2004/05/0205).
24Die (dafür erforderliche) Auslegung einer bestehenden Genehmigung stellt eine im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung dar. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 17.2.2016, Ra 2015/04/0101, Pkt. 5.1, bzw. zur einzelfallbezogenen Beurteilung des Bestehens eines baurechtlichen KonsensesVwGH 30.4.2024, Ra 2023/05/0017 bis 0019, Rn. 13, mwN).
25 6.3. Zu dem in Rn. 18 dargestellten Zulässigkeitsvorbringen betreffend den ungenügenden Schutz der Revisionswerberin bei konsensgemäßem Betrieb der Anlage ist zunächst Folgendes vorauszuschicken: Das Verwaltungsgericht hat in seinen beweiswürdigenden Erwägungen zwar worauf die Revisionswerberin insoweit Bezug nimmt auch die Aussage des Amtssachverständigen wiedergegeben, dass zu einer Einschränkung der Betriebszeiten „bei konsensgemäßem Betrieb kein Anlass bestehe“. Der Revisionswerberin ist auch zuzugestehen, dass nicht ersichtlich ist, worauf diese Aussage gestützt wird.
26 Dessen ungeachtet vermag die Revisionswerberin mit dem Hinweis auf diese Bezugnahme im angefochtenen Erkenntnis keine Rechtswidrigkeit darzutun: Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nämlich eindeutig darauf gestützt, dass die von der Revisionswerberin zur Glaubhaftmachung des nicht hinreichenden Schutzes konkret vorgebrachten „lärmverursachenden Umtriebe“ nicht vom Genehmigungskonsens erfasst seien (vgl. zur Notwendigkeit eines konkreten Vorbringens erneut VwGH 19.11.2008, 2004/04/0085). Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht in seinen rechtlichen Erwägungen nur von einem „nicht konsensgemäßen Betrieb“ der Anlage hinsichtlich der „von der [Revisionswerberin] beanstandeten Immissionen“ ausgegangen. Die von der Revisionswerberin insoweit monierte Aussage des Amtssachverständigen zum Schutz der Revisionswerberin bei konsensgemäßem Betrieb hat das Verwaltungsgericht zwar wiedergegeben, sich darauf aber nicht begründend gestützt.
27 6.4.Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung (wie dargestellt) vielmehr zugrunde gelegt, dass die von der Revisionswerberin im Verfahren beanstandeten Immissionen auf einen nicht konsensgemäßen Betrieb der Anlage der mitbeteiligten Partei zurückzuführen seien. Zwar ist einzuräumen, dass die dazu ergangenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes knapp ausgefallen sind. Allerdings hat das Verwaltungsgericht diesbezüglich auf die Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen verwiesen, denen zufolge die von der Revisionswerberin ins Treffen geführten „Umtriebe auf den Freiflächen“ (wie etwa die lautstarke Unterhaltung von Personen) und die behaupteten Emissionen nicht Bestandteil der schalltechnischen Begleitplanung (die der im Jahr 2018 erteilten Änderungsgenehmigung zugrunde lag) gewesen seien. Zu den von der Revisionswerberin in ihrem Antrag ebenfalls monierten Fahrbewegungen mit Bussen und LKW während der Nachtstunden hat bereits die belangte Behörde im Bescheid vom 2. März 2023 festgehalten, dass diese konsenswidrig erfolgt seien (und deshalb ein Verfahren nach § 360 GewO 1994 eingeleitet worden sei).
28Die Revisionswerberin bezeichnet die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die (behaupteten) Immissionen auf einem nicht konsensgemäßen Betrieb beruhen, in ihrer Revision (anders als noch in der Beschwerde) zwar als unrichtig, legt aber nicht näher dar, woraus sich diese (ihrer Ansicht nach) unzutreffende Beurteilung des Genehmigungskonsenses ergebe. Mit diesem nicht weiter substantiierten Vorbringen zeigt die Revisionswerberin daher nicht auf, dass die diesbezügliche einzelfallbezogene Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wie der zugrundeliegende Genehmigungskonsens betreffend die Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei auszulegen sei und ob die von der Revisionswerberin ins Treffen geführten, die beanstandeten Lärmimmissionen verursachenden Vorgänge auf dieser Betriebsanlage vom Genehmigungskonsens umfasst seien, in unvertretbarer Weise erfolgt wäre. Das weitere Revisionsvorbringen, der Amtssachverständige habe insoweit unzulässiger Weise eine rechtliche Beurteilung vorgenommen, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet nämlich der Umstand, dass in einem Sachverständigengutachten eine Auseinandersetzung mit Rechtsfragen erfolgt, für sich alleine noch nicht dessen Mangelhaftigkeit. Eine solche wäre nur dann gegeben, wenn der Sachverständige an Stelle der ihm abverlangten Beurteilung von Fachfragen Rechtsfragen erörtert, nicht jedoch, wenn er neben der Beantwortung von Fachfragen in einer Art und Weise, wie das von einem Gutachten zu fordern ist, zusätzlich auf Rechtsfragen eingeht (vgl. etwa VwGH 19.12.2024, Ra 2024/07/0112, Rn. 30, mwN). Der Umstand, dass ein Sachverständiger auch eine Rechtsfrage erörtert (und das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zum selben Ergebnis gelangt), begründet daher für sich allein noch keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung.
29 6.5.Ausgehend davon, dass sich die Unterlassung der Vorschreibung von Auflagen nach § 79 GewO 1994 zur Vermeidung von Lärmimmissionen, die durch eine (wie hier in nicht zu beanstandender Weise angenommene) konsenswidrige Betriebsweise der Anlage verursacht werden, nicht als rechtswidrig erweist (vgl. dazu erneut VwGH 11.11.1998, 98/04/0137), vermag die Revisionswerberin die Relevanz der von ihr geltend gemachten Verfahrensmängel (hinsichtlich der Ermittlung des Ausmaßes der Lärmimmissionen, der ungenügenden Berücksichtigung der von ihr vorgelegten Unterlagen sowie der von ihr als unschlüssig erachteten Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen) nicht aufzuzeigen. Der Betrieb einer Betriebsanlage, der in seiner Gestaltung von dem im Genehmigungsbescheid umschriebenen Projekt abweicht, bedeutet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 vielmehr eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage und bedarf unter den Voraussetzungen des § 81 GewO 1994 einer gewerbebehördlichen Genehmigung (vgl. etwa VwGH 13.4.2021, Ra 2018/04/0130, Rn. 11, mwN). Besteht der Verdacht der konsenslosen Änderung einer Betriebsanlage, so ist nach § 360 GewO 1994 (und nicht nach § 79 GewO 1994) vorzugehen (vgl. VwGH 24.5.2006, 2006/04/0033; siehe auch § 360 Abs. 1 GewO 1994, der ua. auf den Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 abstellt). Somit war es im vorliegenden Fall nicht geboten, nähere Feststellungen zum Ausmaß der in einem (wie dargelegt: hier nicht einschlägigen) Verfahren nach § 79 GewO 1994 geltend gemachten Lärmimmissionen zu treffen.
30 7. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
31Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
32Über die Revision wurde ein Vorverfahren nicht eingeleitet, sodass eine Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung an die Parteien nicht ergangen ist (vgl. dazu § 36 Abs. 1 VwGG). Der in der von der mitbeteiligten Partei unaufgefordert eingebrachtenRevisionsbeantwortung begehrte Aufwandersatz war daher nicht zuzuerkennen (vgl. etwa VwGH 8.11.2022, Ra 2022/04/0134, 0135, Rn. 17, mwN).
Wien, am 20. März 2025