17 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
In Anbetracht der Einheit des Vorhabens hat die zuständige Behörde das Verfahren nach dem UVPG 2000 unter Anwendung aller für dieses einheitliche Vorhaben maßgebenden Vorschriften unter Hinzuziehung von allen demnach Parteistellung Genießenden durchzuführen. Eine Aufsplittung von Parteistellungen und eine Einschränkung derselben auf einzelne Vorhabensteile findet im UVPG 2000 keine Grundlage und wäre auch, abgesehen von allenfalls fraglicher Unionsrechtskonformität, sachlich angesichts des einheitlich zu beurteilenden Vorhabens nicht zu rechtfertigen.