Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision 1. des M V, 2. des E G, 3. des K F, 4. des Ing. W K und 5. des O K, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. Dezember 2023, 1. VGW 111/055/10911/2022-67, 2. VGW 111/V/055/10912/2022, 3. VGW 111/V/055/10913/2022, 4. VGW 111/V/055/10914/2022 und 5. VGW 111/V/055/10915/2022, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: D GmbH, vertreten durch die HSP Rechtsanwälte GmbH in Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (belangte Behörde) vom 12. Juli 2022 wurde der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die mit Ansuchen vom 29. April 2021 beantragte Errichtung einer näher beschriebenen Wohnhausanlage samt Tiefgarage auf einer näher genannten Liegenschaft nach der Bauordnung für Wien (BO) erteilt.
2 Die Erst und Zweitrevisionswerber sind Mit und Wohnungseigentümer an einem der Bauliegenschaft gegenüberliegenden Grundstück, der Drittrevisionswerber ist Eigentümer der südlich an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaft. Der Viert und der Fünftrevisionswerber sind Miteigentümer einer teilweise an die Bauliegenschaft nördlich angrenzenden Liegenschaft.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) wurden die Beschwerden der Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juli 2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das mit Ansuchen vom 29. April 2021 beantragte Bauvorhaben entsprechend den zum Bestandteil des Erkenntnisses erklärten, mit dem Sichtvermerk des Verwaltungsgerichtes versehenen modifizierten (und näher bezeichneten) Einreichplänen bewilligt werde sowie die Wortfolge „§ 76 Abs. 10a BO“ im Spruch des angefochtenen Bescheides entfalle (Spruchpunkt I.). Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.).
4 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8In diesen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 15.4.2024, Ra 2023/05/0268, Rn. 7, mwN).
9Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. aus vielen etwa VwGH 17.2.2025, Ra 2025/05/0055, Rn. 6; 29.4.2025, Ra 2023/05/0278, Rn. 13, jeweils mwN).
10Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG auch insbesondere dann nicht entsprochen, wenn eine Revision die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält (vgl. aus vielen etwa VwGH 5.5.2025, Ra 2025/06/0109, Rn. 5, mwN).
11 In der vorliegenden Revision werden auf insgesamt 14 Seiten unter „3.3. Zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 BVG iVm § 25a VwGG“ nach der Zitierung von Gesetzestext zunächst mehrere abstrakte, vom Revisionssachverhalt losgelöste Fragen (vgl. zur Notwendigkeit der konkreten Bezugnahme auf den Einzelfall sowie der Verknüpfung mit der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes etwa VwGH 27.5.2025, Ra 2025/05/0080, Rn. 9, mwN) formuliert. Das sodann unter den Punkten 3.3.1. bis 3.3.7. zu diesen Fragen erstattete Zulässigkeitsvorbringen findet sich teilweise zur Gänze, teilweise über weite Strecken wortident in den mit „5. Revisionsgründe“betitelten Ausführungen wieder. Zudem stellt es sich in überwiegenden Teilen als solche Ausführungen dar, mit denen ihrem Inhalt nach Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), dargelegt werden. Das Zulässigkeitsvorbringen wird daher mit den Ausführungen, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt, die im Sinn der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Gebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entspricht.
12 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass, soweit die Revision vermeint, das Verwaltungsgericht habe die Bewilligung erteilt, obwohl eine Grenzstreitigkeit bei den Zivilgerichten anhängig sei, es sich dabei um eine zivilrechtliche Vorfrage handelt. Bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der Verwaltung fallenden Rechtsmaterien kommt dem Verwaltungsgerichtshof keine Leitfunktion zu; er ist zur Fällung grundlegender Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivilrechts nicht berufen, sodass die Auslegung zivilrechtlicher Normen auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG begründen kann, solange dem Verwaltungsgericht dabei keine krasse Fehlentscheidung unterlaufen ist. Eine Unvertretbarkeit ist in der Regel dann auszuschließen, wenn das Verwaltungsgericht eine zivilrechtliche Vorfrage im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelöst hat (vgl. VwGH 11.12.2024, Ra 2024/05/0088, Rn. 18, mwN). Weder setzt die Revision die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Verbindung noch zeigt sie eine Unvertretbarkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 28. August 2025