JudikaturVwGH

Ra 2022/03/0293 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 2024

Voraussetzung für die Gestattung von Akteneinsicht nach § 17 AVG ist, dass von der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird, ein Verwaltungsverfahren ("behördliches Verfahren" im Sinne des EGVG) geführt wird bzw. geführt wurde, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat. Damit ein Verfahren als ein derartiges behördliches Verfahren qualifiziert werden kann, in dem von der Verwaltungsbehörde das AVG anzuwenden und gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren ist, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben bzw. auf Bescheiderlassung zielen (vgl. VwGH 4.12.2019, Ra 2019/12/0065, und 24.2.2017, Ra 2016/11/0150, je mwN; in diesem Sinne auch VwGH 16.2.2023, Ra 2023/03/0009, mwN).