Der Gemeinderat als Berufungsbehörde hat die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens allein dadurch, dass er eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes vorgenommen hat, nicht überschritten (vgl. VwGH 5.2.1991, 90/05/0166; VwGH 25.6.2014, 2013/07/0289, mwN).
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