JudikaturVwGH

Ra 2019/06/0269 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
30. Januar 2020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Hotel B GmbH, vertreten durch die Sallinger Rampl Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13. Juni 2019, LVwG- 2018/39/2646-4, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtmagistrat der Stadt Innsbruck; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1 Mit dem die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 2018 mit der Maßgabe einiger Änderungen abweisenden angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (LVwG) wurde der Revisionswerberin gemäß § 46 Abs. 6 lit. a und zweiter Satz Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, die Benützung einer näher genannten baulichen Anlage (Parkplatz) mit sofortiger Wirkung untersagt und die Anbringung einer Absperrung am Fuße der verfahrensgegenständlichen Rampe binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses aufgetragen.

2 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin außerordentliche Revision, die sie mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung verband.

3 Das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils für die Revisionswerberin im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründete diese mit einem schweren nicht wieder gut zu machenden Schaden für ihre Interessen. Sie müsste das Erkenntnis sogleich umsetzen, was bedeute, dass sie als Bauwerberin, die die Anlage im Vertrauen auf die Rechtsordnung errichtet habe, den Parkplatz vor den Feiertagen und damit zu einer Zeit, zu der besonderer Betrieb in dem Gasthaus und im Hotel bestünden und gar keine Stellplätze zur Verfügung stünden, mit denen man das Fehlen der entsprechenden Plätze ausgleichen könnte, schließen müsste. Es stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch keine öffentlichen Interessen entgegen (wird näher ausgeführt). Die Verwendung der Stellplätze sei mit keinen Nachteilen für andere verbunden und störe niemanden.

4 Die belangte Behörde äußerte sich zum Aufschiebungsantrag dahingehend, dass es der Revisionswerberin nicht gelungen sei darzulegen, dass mit dem Vollzug der behördlichen Aufträge für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei. Es könne damit grundsätzlich dahingestellt bleiben, ob gegenständlich zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Ungeachtet dessen stehe der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der Einhaltung zwingender Rechtsvorschriften im Bauverfahren entgegen. 5 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6 Dabei hat der Revisionswerber - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. VwGH 25.2.1981, Slg. Nr. 10.381/A, verstärkter Senat). Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Ferner ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu prüfen. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen (vgl. VwGH 26.9.2019, Ra 2019/06/0141, mwN).

7 Eine baurechtliche Bewilligung für die gegenständliche bauliche Anlage (Parkplatz) besteht derzeit nicht. Hinsichtlich des Bewilligungsverfahrens (in dem der Bewilligungsantrag der Revisionswerberin aufgrund einer Beschwerde eines Nachbarn vom LVwG abgewiesen wurde) ist das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig.

8 Mit ihren Ausführungen zum Aufschiebungsantrag einschließlich des nicht ausreichend erläuterten Vorbringens eines "schweren nicht wieder gut zu machenden Schadens" für ihre Interessen kam die Revisionswerberin der Obliegenheit zur Konkretisierung im oben genannten Sinn nicht nach. Das allein auf den Zeitraum vor den Weihnachtsfeiertagen unmittelbar nach Einbringung der Revision Bezug nehmende Vorbringen, das im Übrigen ebenso näherer Darlegungen, insbesondere bezüglich der angesprochenen Stellplatzsituation und ihrer konkreten Auswirkung auf den Betrieb der Revisionswerberin entbehrt, vermag daran nichts zu ändern.

9 Dem Antrag war daher der Erfolg zu versagen, sodass sich die Beurteilung der Frage, ob dem Aufschiebungsantrag zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, erübrigt.

Wien, am 30. Jänner 2020

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