JudikaturVwGH

Ra 2020/05/0251 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 2021

Ob eine vorangegangene (bereits abgelaufene) Baubewilligung zu Recht (befristet) erteilt wurde, ist im Verfahren über die neuerliche Erteilung einer Baubewilligung für dieses Vorhaben nicht zu prüfen, weil dies nicht Verfahrensgegenstand ist. Gegenstand ist lediglich das neu eingereichte Projekt. Durch die allfällige Rechtswidrigkeit eines vorangegangenen Bescheides, der nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens ist, kann der Bauwerber fallbezogen in keinen Rechten verletzt sein.

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