JudikaturVwGH

Ra 2022/03/0293 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 2024

Der VwGH hat bereits - unter Hinweis auf die klare Zielsetzung der Novelle BGBl. I Nr. 15/2004 zum ARHG, die Wahrnehmung aller subjektiven Rechte des Auszuliefernden dem Gericht zuzuweisen und die Kognition des Bundesministers auf (staats-)politische Bereiche zu beschränken, das heißt auf Bereiche, die die Rechtsstellung des Auszuliefernden "nicht unmittelbar berühren" - ausgesprochen, dass der Bundesminister für Justiz bei seiner Entscheidung gemäß § 34 Abs. 1 ARHG zwar durchaus - wie jedes Staatsorgan - die gesamte Rechtsordnung und damit auch die subjektiven Rechte des Betroffenen zu achten hat, der Betroffene jedoch darauf kein subjektives Recht besitzt, weil die Zulässigkeit der Auslieferung als möglicher Eingriff in seine Rechte bereits vom Gericht auf umfassende Weise geprüft und für zulässig befunden worden ist. Die subjektiven Rechte des Auszuliefernden sind im gerichtlichen Verfahren umfassend zu prüfen. Da eine Genehmigung der Auslieferung durch den Bundesminister nur dann erfolgen darf, wenn im gerichtlichen Verfahren die Auslieferung für zulässig erklärt wurde, besteht angesichts des Kognitionsumfanges des Bundesministers, der sich aus der aktuellen Rechtslage ergibt (staatspolitische Aspekte und Interessen der Republik Österreich und allgemeine völkerrechtliche Verpflichtungen) auch aus dem Blickwinkel des Schutzes der Interessen des Auszuliefernden kein zwingendes oder auch ausreichendes Bedürfnis, ihm die Möglichkeit der Bekämpfung der Entscheidung des Bundesministers einzuräumen. Weil somit durch die Bewilligung des Bundesministers nicht in subjektiv-öffentliche Rechte eingegriffen wird, kommt der betreffenden Erledigung keine Bescheidqualität zu (vgl. VwGH 12.2.2020, Ra 2020/03/0016, unter Hinweis auf VwGH 7.3.2008, 2008/06/0019). Dies betrifft auch andere Entscheidungen des Bundesministers im Zuge des Auslieferungsverfahrens, wie etwa die Behandlung einlangender Ersuchen nach § 30 ARHG (vgl. insofern übertragbar VwGH 28.6.2004, 2001/10/0090, zu § 66 ARHG).