Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. in Oswald und die Hofräte Mag. Schartner, Mag. Pichler und Dr. Forster als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aWagner, über die Revision des G C, vertreten durch Dr. Christian Falkner, Rechtsanwalt in Baden, gegen das am 2. August 2023 mündlich verkündete und mit 6. September 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, L518 2275550-1/8E, betreffend Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
1 1. Mit Bescheid vom 22. Juni 2023 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass dem Revisionswerber, einem georgischen Staatsangehörigen, (von Amts wegen) kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt werde (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Außerdem verhängte das BFA gegen den Revisionswerber gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erkannte das BFA gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und gewährte somit nach § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte V. und VI.).
2 2. Die nur gegen das mit Spruchpunkt IV. dieses Bescheides verhängte Einreiseverbot gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Das BVwG stellte-soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz-fest, der Revisionswerber sei wiederholt rechtswidrig in Österreich eingereist und habe hier seit 27. April 2022 über eine Hauptwohnsitzmeldung verfügt. Am 28. April 2022 sei er wegen des Verdachtes der Begehung von Eigentumsdelikten festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden.
4 Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. August 2022 sei der Revisionswerber wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 3 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren verurteilt worden. Diesem Urteil zufolge habe der Revisionswerber gemeinsam mit einem Mittäter gewerbsmäßig Wohnungseinbrüche begangen, indem er mit einem „Lockpicking Set“ in mehrere Wohnungen eingedrungen sei. Die Tatorte seien zuvor ausgekundschaftet und markiert worden und es sei für die Tatbegehung ein Kraftfahrzeug angeschafft worden. Das Verwaltungsgericht traf nähere Feststellungen zu insgesamt neun vom Revisionswerber zwischen 6. und 28. April 2022 begangenen Einbruchsdiebstählen, bei denen den Opfern jeweils Gegenstände, wie u.a. Schmuck, Goldmünzen, Silber-und Goldbarren, Bargeld, elektronische Geräte, Modellautos, Sportartikel, Kleidung und weitere näher genannte Gebrauchsgegenstände, im Gesamtwert von jeweils zwischen € 1.500,--und € 32.000,--weggenommen worden seien.
5 Der Revisionswerber sei nicht zu touristischen, geschäftlichen oder Besuchszwecken eingereist, sondern nur, um hier Straftaten zu begehen. Er sei nur wenige Tage nach seiner Einreise erstmals straffällig geworden.
6 Ein Cousin der Mutter des Revisionswerbers sei österreichischer Staatsbürger und lebe in Österreich. Seine Mutter lebe in Italien, eine Schwester in London, eine Cousine in Barcelona und weitere Verwandte in Frankreich und Deutschland.
7 In rechtlicher Hinsicht ging das BVwG im Hinblick auf die Gefährdungsprognose davon aus, der Revisionswerber erfülle die Tatbestände des § 53 Abs. 3 Z 2 und 5 FPG und er stelle aufgrund seiner strafrechtlichen Delinquenz sowie unter Berücksichtigung seines Gesamtverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. So habe er bei den von ihm über einen mehrwöchigen Zeitraum in vielen Angriffen begangenen Einbruchdiebstählen eine „nicht unerhebliche kriminelle Energie“ an den Tag gelegt. Die Straftaten seien nicht spontan oder aus Unbesonnenheit begangen worden. Der Revisionswerber und sein Mittäter, deren Tatplan auf die Erbeutung von Bargeld bzw. Vermögenswerten in Wohnungen ausgerichtet gewesen sei, hätten auch psychische Leiden ihrer Opfer in Kauf genommen, zumal sie in die intimste Privatsphäre der Opfer eingedrungen seien. Vor dem Hintergrund, dass der Revisionswerber bereits sehr kurz nach seiner Einreise nach Österreich straffällig geworden sei, seine Straftaten eine erhebliche Schadenssumme verursacht hätten, er die Straftaten gewerbsmäßig begangen habe, die Tatbegehung von einer professionellen Begehungsweise gekennzeichnet gewesen sei (Auskundschaftung von Wohnungen, Verwendung besonderer Werkzeuge, Anschaffung eines Kraftfahrzeuges eigens für die Tatbegehung), er mittellos und ausschließlich zur Begehung von Straftaten nach Österreich eingereist sei („Kriminaltourismus“) und sein strafbares Verhalten erst aufgrund einer Betretung beendet habe, sei davon auszugehen, dass er sich weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit über die österreichische Rechtsordnung hinwegsetzen werde.
8 Ein relevantes Wohlverhalten des-sich im Entscheidungszeitpunkt in Strafhaft befindlichen-Revisionswerbers nach der Tat liege noch nicht vor, zumal die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit noch zu kurz sei und der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen sei, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten habe. Ein etwaiger Erfolg einer vom Revisionswerber ins Treffen geführten Therapie werde sich erst in Zukunft erweisen. Auch wenn der Revisionswerber „aktuell von den Auswirkungen des Strafvollzuges geprägt“ sei und sich wünsche „von derartigem Ungemach künftig verschont zu bleiben“ sei die „Nachhaltigkeit dieses Umstandes nach Haftende“ in einer Gesamtbetrachtung zu bezweifeln.
9 Im Hinblick auf die Interessenabwägung ging das BVwG davon aus, dass der Revisionswerber weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union über schützenswertes Privat-und Familienleben verfüge. Demgegenüber bestünde an der Verhinderung von Vermögensdelikten ein großes öffentliches Interesse.
10 Zur Dauer des Einreiseverbotes hielt das BVwG fest, den öffentlichen Interessen werde nicht durch die Verpflichtung des Revisionswerbers, das Bundesgebiet zu verlassen, Genüge getan. Vielmehr bedürfe es dazu eines „erheblichen Zeitraumes“. In Anbetracht der festgestellten Delinquenz des Revisionswerbers sei die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes angemessen. Es sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung eines Einreiseverbotes maßgeblichen Gründe auszugehen sei.
11 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision. Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
12 4. Mit Beschluss vom 29. Jänner 2025 hat der Verwaltungsgerichtshof das gegenständliche Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-446/24 über die mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes der Freien Hansestadt Bremen vom 17. Juni 2024, 2 LC 25/24, vorgelegten Fragen ausgesetzt, weil der Beantwortung der vom Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen vorgelegten Frage auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zukommt.
13 Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen legte dem Gerichtshof der Europäischen Union im genannten Beschluss die folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
„Sind Art. 3 Nr. 6 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der gegen eine Person, deren Aufenthaltsrecht beendet und gegen die eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, weil sie eine terroristische Gefahr darstellt, in der Regel ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist?“
14 5. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten auszugsweise wie folgt:
15 5.1. Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 202/2022:
„Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(...)
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(...)
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
(...)
Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung
§ 60.
(1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.“
16 5.2. Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie), deren Umsetzung u.a. die Bestimmungen des FPG über das Einreiseverbot dienen (so ausdrücklich die ErläutRV zum FrÄG 2011: 1078 BlgNR 24. GP 29 f):
„Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Diese Richtlinie enthält gemeinsame Normen und Verfahren, die in den Mitgliedstaaten bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Einklang mit den Grundrechten als allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschafts- und des Völkerrechts, einschließlich der Verpflichtung zum Schutz von Flüchtlingen und zur Achtung der Menschenrechte, anzuwenden sind.
(...)
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke
(...)
4. ‚Rückkehrentscheidung‘: die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird;
(...)
6. ‚Einreiseverbot‘: die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht;
(...)
Kapitel II
Beendigung des illegalen Aufenthalts
(...)
Artikel 11
Einreiseverbot
(1) Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot
einher,
a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder
b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.
In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.
(2) Die Dauer des Einreiseverbots wird in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.
(3) Die Mitgliedstaaten prüfen die Aufhebung oder Aussetzung eines Einreiseverbots, wenn Drittstaatsangehörige, gegen die ein Einreiseverbot nach Absatz 1 Unterabsatz 2 verhängt wurde, nachweisen können, dass sie das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter uneingeschränkter Einhaltung einer Rückkehrentscheidung verlassen haben.
(...)
Die Mitgliedstaaten können in Einzelfällen aus humanitären Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot aufheben oder aussetzen.
Die Mitgliedstaaten können in Einzelfällen oder bestimmten Kategorien von Fällen ein Einreiseverbot aus sonstigen Gründen aufheben oder aussetzen.
(4) Erwägt ein Mitgliedstaat, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaats besteht, so konsultiert er zunächst den Mitgliedstaat, der das Einreiseverbot verhängt hat, und berücksichtigt dessen Interessen gemäß Artikel 25 des Schengener Durchführungsübereinkommens.
(...)“
17 6. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
18 Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung unter anderem mit näherer Begründung gegen die unbefristete Dauer des verhängten Einreiseverbotes und bringt insoweit zusammengefasst vor, dass über den Revisionswerber lediglich ein Einreiseverbot „in angemessenem zeitlichen Ausmaß“ zu verhängen gewesen wäre.
19 Im Hinblick auf dieses Vorbringen ist die Revision zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist jedoch im Ergebnis nicht begründet:
20 6.1. Im zwischenzeitlich ergangenen Urteil vom 23. April 2026, C-446/24, hat der Gerichtshof der Europäischen Union Folgendes ausgeführt:
„30 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Nr. 6 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, in der Regel ein unbefristetes Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu erlassen ist, wenn die Rückkehrentscheidung auf dem Vorliegen einer terroristischen Gefahr beruht.
(...)
32 Was zunächst den Wortlaut von Art. 3 Nr. 6 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die erstgenannte Bestimmung das ‚Einreiseverbot‘ als eine behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme definiert, die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht und mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt ‚für einen bestimmten Zeitraum‘ untersagt werden. Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie bestimmt, dass die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der ‚jeweiligen Umstände des Einzelfalls‘ festgesetzt wird und grundsätzlich nicht fünf Jahre überschreitet, während in Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie klargestellt wird, dass die Dauer des Einreiseverbots ‚jedoch fünf Jahre überschreiten [kann]‘, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.
33 Als Erstes ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie, dass die Dauer des Einreiseverbots grundsätzlich auf fünf Jahre zu begrenzen ist.
34 Dagegen wird für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt, keine ausdrückliche zeitliche Obergrenze festgelegt, sondern Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115 sieht lediglich vor, dass die Dauer des Einreiseverbots in einem solchen Fall ‚jedoch fünf Jahre überschreiten [kann]‘. Die ausdrückliche Nennung einer Höchstdauer, die ‚grundsätzlich‘ auf fünf Jahre begrenzt ist, in Satz 1 dieses Absatzes deutet darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber, wenn er auch für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt, eine Höchstdauer hätte vorschreiben wollen, dies ausdrücklich bestimmt hätte (vgl. entsprechend Urteil vom 19. September 2013, Filev und Osmani, C-297/12, EU:C:2013:569, Rn. 30).
35 Unter diesem Blickwinkel ist die Formulierung in Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2008/115, dass mit einem Einreiseverbot die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen ‚bestimmten‘ Zeitraum untersagt werden, nicht zwangsläufig so zu verstehen, dass die nationalen Behörden verpflichtet sind, in jedem Einzelfall vorzusehen, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbots zeitlich begrenzt ist. Vielmehr kann sie auch (...) dahin ausgelegt werden, dass sie bedeutet, dass die zuständigen nationalen Behörden in jedem Einzelfall verpflichtet sind, in der Entscheidung, mit der sie ein solches Verbot erlassen, dessen Dauer-sei sie begrenzt oder unbegrenzt-genau und begründet ‚festzusetzen‘.
36 Als Zweites ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2008/115, dass die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festzusetzen ist. Wie aus Rn. 34 des vorliegenden Urteils hervorgeht, sieht Satz 2 dieses Absatzes zwar für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, die in Satz 1 vorgesehene grundsätzliche Dauer von fünf Jahren im Fall einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit zu überschreiten, doch sieht dieser Satz 2-auch in einem solchen Fall-keine Ausnahme von der Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, die jeweiligen Umstände des betreffenden Einzelfalls zu berücksichtigen.
37 Was sodann den Zusammenhang betrifft, in den sich Art. 3 Nr. 6 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 einfügen, ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2008/115 die Umstände vorsieht, unter denen die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet sind, die Aufhebung oder Aussetzung eines Einreiseverbots zu prüfen, und zum anderen davon absehen können, ein solches Verbot zu verhängen, oder es aufheben oder aussetzen können. Diese Pflichten und Befugnisse würden es gegebenenfalls ermöglichen, die Beachtung der in dieser Richtlinie vorgesehenen materiellen und verfahrensrechtlichen Garantien sicherzustellen sowie zu gewährleisten, dass ein unbefristetes Verbot keine Wirkungen über den Zeitpunkt hinaus entfaltet, ab dem es nicht mehr als im Hinblick auf das mit ihm verfolgte Ziel erforderlich und verhältnismäßig angesehen werden kann.
38 Als Zweites heißt es im sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115, dass Entscheidungen gemäß dieser Richtlinie ‚auf Grundlage des Einzelfalls‘ getroffen werden sollten, während es im 14. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, der Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie zugrunde liegt, heißt, dass die Dauer des Einreiseverbots ‚in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls‘ festgesetzt werden sollte. Dies bestätigt somit die Auslegung der letztgenannten Bestimmung, wonach selbst bei Vorliegen einer terroristischen Gefahr die Entscheidung über die Dauer eines Einreiseverbots ebenso wie jede Entscheidung nach dieser Richtlinie die jeweiligen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen muss.
39 Was schließlich die mit Art. 3 Nr. 6 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 und allgemein mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie u. a. darin besteht, zu gewährleisten, dass die Dauer eines Einreiseverbots fünf Jahre nicht überschreitet, es sei denn, die betreffende Person stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar (Urteil vom 19. September 2013, Filev und Osmani, C‑297/12, EU:C:2013:569, Rn. 32).
40 Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass ein Einreiseverbot ein Mittel darstellt, um die Wirksamkeit der Rückkehrpolitik der Europäischen Union zu erhöhen. Denn es gewährleistet, dass ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger nach seiner Abschiebung während eines bestimmten Zeitraums nicht legal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zurückkehren kann. Dieses Instrument steht somit im Einklang mit dem Ziel der Richtlinie selbst, mit der, wie aus ihrem zweiten Erwägungsgrund hervorgeht, eine wirksame Rückkehr-und Rückübernahmepolitik festgelegt werden soll, die auf gemeinsamen Normen beruht, die gewährleisten, dass die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung der Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2023, M. D. [Verbot der Einreise nach Ungarn], C-528/21, EU:C:2023:341, Rn. 72 und 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
(...)
42 Eine Auslegung von Art. 3 Nr. 6 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 dahin, dass sie den zuständigen nationalen Behörden die Möglichkeit einräumen, in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, dass das Vorliegen einer terroristischen Gefahr den Erlass eines unbefristeten Einreiseverbots gegen den betreffenden Drittstaatsangehörigen rechtfertigt, beeinträchtigt in keiner Weise das in Rn. 39 des vorliegenden Urteils genannte Ziel dieser Bestimmungen. Eine solche Auslegung ermöglicht es vielmehr, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten das wirksame Instrument des Einreiseverbots vollumfänglich nutzen können, um die Sicherheit ihres jeweiligen Hoheitsgebiets zu gewährleisten, und gleichzeitig dafür sorgen, dass die Geltungsdauer dieses Instruments in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls unter Wahrung der Grundrechte der betroffenen Personen gerechtfertigt ist.
43 Diese Auslegung wird durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestätigt, wonach der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung wie etwa eine terroristische Gefahr darstellt, für sich genommen für die Annahme ausreichen kann, dass die zuständigen nationalen Behörden in Anbetracht einer Prüfung aller relevanten Umstände, die die Situation dieser Person kennzeichnen, berechtigt sind, gegen diesen Drittstaatsangehörigen nicht nur eine Ausweisung aus dem nationalen Hoheitsgebiet, sondern auch ein unbefristetes Einreiseverbot zu verfügen, ohne dass ihnen vorgeworfen werden könnte, damit Art. 8 der (...) Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über das Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens verletzt zu haben (vgl. in diesem Sinne EGMR, 25. März 2010, Mutlag/Deutschland (..), §§ 60 bis 63, EGMR, 30. November 2021, Avci/Dänemark (...), §§ 35 bis 39, EGMR, 22. März 2022, Laraba/Dänemark (...), §§ 32 bis 35, und EGMR, 5. September 2023, Al-Masudi/Dänemark (...), §§ 33 bis 36).
(...)
48 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Nr. 6 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, nach der gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, in der Regel ein unbefristetes Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu erlassen ist, wenn die Rückkehrentscheidung auf dem Vorliegen einer terroristischen Gefahr beruht, nicht entgegenstehen, sofern die zuständige nationale Behörde die jeweiligen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen kann, um die Feststellung des Vorliegens einer solchen Gefahr und die Anwendbarkeit dieser Regelung im konkreten Fall zu rechtfertigen.“
21 6.2. Daraus ergibt sich, dass die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes nicht schon allgemein aufgrund eines Widerspruches zur Rückführungsrichtlinie unzulässig wäre. So führt der Gerichtshof der Europäischen Union im zitierten Urteil vom 23. April 2026 aus, dass weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik oder den Zielsetzungen der Rückführungsrichtlinie zu folgern ist, die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes sei per se nicht zulässig.
22 Eine Beschränkung der Überlegungen des Gerichtshofes der Europäischen Union auf Fälle, in denen (wie im beim vorlegenden Gericht anhängigen Anlassverfahren) vom Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit wegen der Begehung terroristischer Straftaten ausgeht, ist dem Urteil auch nicht zu entnehmen.
23 Der Gerichtshof der Europäischen Union geht vielmehr davon aus, dass eine Überschreitung der in Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Rückführungsrichtlinie grundsätzlich mit fünf Jahren festgelegten Dauer eines Einreiseverbotes nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Rückführungsrichtlinie-allgemein-dann zulässig ist, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt (siehe insb. EuGH, aaO, Rn. 32, 34). Dabei ist-so der Gerichtshof der Europäischen Union weiter-maßgeblich, dass die Dauer des Einreiseverbotes in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (EuGH, aaO, Rn. 35 f, 38, 42) und in der Entscheidung, mit der ein Einreiseverbot erlassen wird, dessen Dauer-sei sie begrenzt oder unbegrenzt-genau und begründet festzusetzen ist (EuGH, aaO, Rn. 35).
24 Überdies weist der Gerichtshof der Europäischen Union im zitierten Urteil auf Art. 11 Abs. 3 der Rückführungsrichtlinie hin, der die Prüfung der Aufhebung oder Aussetzung eines Einreiseverbotes regelt. Diese Regelung soll gewährleisten-so der Gerichtshof weiter-, dass ein unbefristetes Verbot keine Wirkungen über den Zeitpunkt hinaus entfaltet, ab dem es nicht mehr als im Hinblick auf das mit ihm verfolgte Ziel erforderlich und verhältnismäßig angesehen werden kann (EuGH, aaO, Rn. 37).
25 Aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 23. April 2026, C-446/24, folgt somit, dass nach den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes dann zulässig sein kann, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles davon auszugehen ist, der Drittstaatsangehörige stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar, wobei die Dauer des Einreiseverbotes einzelfallbezogen genau und begründet festzusetzen ist. Zu berücksichtigen sind aber-auch im Zusammenhang mit unbefristeten Einreiseverboten-die Vorgaben betreffend eine nachträgliche Aufhebung oder Aussetzung des Einreiseverbotes nach Art. 11 Abs. 3 der Rückführungsrichtlinie.
26 Die in § 53 Abs. 3 FPG vorgesehene Möglichkeit der Verhängung von Einreiseverboten von unbefristeter Dauer in den in § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG geregelten Fällen unter der Voraussetzung, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, entsprechen diesen Vorgaben. Denn die Bestimmung sieht bei Erfüllung eines der Tatbestände des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG keinen Automatismus vor, sondern ermöglicht eine einzelfallbezogene Beurteilung unter Berücksichtigung aller konkreten fallbezogenen Umstände. Dementsprechend ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 25.5.2023, Ra 2021/21/0018, Rn. 19, und darauf Bezug nehmend etwa VwGH 24.10.2024, Ra 2024/21/0082, Rn. 15, sowie VwGH 21.8.2025, Ra 2024/21/0063, Rn. 21).
27 Ob die in § 60 Abs. 1 und 2 FPG geregelten Tatbestände der Aufhebung und Verkürzung von Einreiseverboten, welche ihrem Wortlaut nach die Aufhebung oder Verkürzung unbefristeter Einreiseverbote nicht zulassen, den vom Gerichtshof der Europäischen Union im zitierten Urteil vom 23. April 2026 hervorgehobenen Vorgaben des Art. 11 Abs. 3 der Rückführungsrichtlinie entsprechen, braucht im vorliegenden Fall nicht geklärt zu werden, zumal die Frage eines allfälligen Wegfalls der Gefährdung im vorliegenden Fall nicht verfahrensgegenständlich ist. Dies wäre in einem Verfahren nach § 60 FPG zu beurteilen.
28 Ein etwaiger Widerspruch der nationalen Rechtslage zur Rückführungsrichtlinie im Hinblick auf die Voraussetzungen für eine nachträgliche Aufhebung oder Aussetzung von unbefristeten Einreiseverboten würde indes nicht dazu führen, dass die gesetzlichen Grundlagen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG wegen des Widerspruches zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht unangewendet zu bleiben hätten.
29 So darf, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgehalten hat, im Wege der Verdrängung von nationalem Recht durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht nur jene von mehreren unionskonformen Lösungen zur Anwendung gelangen, mit welcher die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers so weit wie möglich erhalten bleibt (siehe etwa VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033 bis 0034, Rn. 25, unter Bezugnahme auf VwGH 16.3.2016, 2015/04/0004). Die gesetzliche Grundlage für die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes unangewendet zu lassen, würde dem Ziel, die Unionsrechtskonformität bei möglichst weitgehender Erhaltung des nationalen Rechts herzustellen, keinesfalls gerecht werden. Denn dies würde jedenfalls einen weitgehenderen Eingriff in die nationale Rechtslage darstellen als die Alternative, Teile des § 60 Abs. 2 FPG unangewendet zulassen, sofern-was im vorliegenden Fall nicht zu klären ist-eine unionsrechtskonforme Interpretation nicht möglich ist (dazu, dass eine unionsrechtskonforme Interpretation nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, etwa VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, Rn. 31, vgl. idZ auch etwa VwGH 29.1.2025, Ra 2022/04/0112, Rn. 28; jeweils mwN).
30 6.3. Für den Revisionsfall ergibt sich daraus Folgendes:
31 6.3.1. Das BVwG ging davon aus, angesichts der strafrechtlichen Delinquenz des Revisionswerbers stelle sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 53 Abs. 3 FPG dar und der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG sei unter anderem aufgrund seiner Verurteilung erfüllt.
32 Bei der Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 53 Abs. 3 FPG) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer (bestimmten) Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe etwa VwGH 6.8.2025, Ra 2024/21/0035, Rn. 15, mwN).
33 Eine solche Gesamtbeurteilung des Persönlichkeitsbildes des Revisionswerbers, von dem sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch einen persönlichen Eindruck verschaffte, nahm das BVwG fallbezogen in vertretbarer Weise vor (zu dem in diesem Zusammenhang maßgeblichen Vertretbarkeitskalkül siehe etwa erneut VwGH 21.8.2025, Ra 2024/21/0063, nunmehr Rn. 15, mwN). Es traf ausreichende Feststellungen zu den Umständen der Begehung der in Rede stehenden Straftaten und kam in vertretbarer Weise zu dem Schluss, dass der Gefährdungsmaßstab des § 53 Abs. 3 FPG insbesondere in Anbetracht der mehrfachen Tathandlungen, der Professionalität der Tatbegehungen mit Spezialwerkzeug und unter vorheriger Auskundschaftung der Tatorte sowie der hohen Schadenssummen fallbezogen erfüllt ist.
34 Richtig ist zwar, worauf die Revision hinweist, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden dürfe, vom Verwaltungsgericht auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist (vgl. etwa VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113, Rn. 8; VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127, Rn. 12; jeweils mwN). Im Hinblick auf das vom BVwG festgestellte (in der Revision nicht in Abrede gestellte) Fehlverhalten des Revisionswerbers-welcher ab seiner Einreise bis zu seiner Festnahme strafbare Handlungen beging, weshalb das BVwG zu dem vertretbaren Schluss kam, er sei bloß zu diesem Zweck eingereist („Kriminalitätstourismus“)-ist aber fallbezogen nicht zu erkennen, dass eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit des Einreiseverbotes abgestellte Beurteilung im vorliegenden Fall zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
35 6.3.2. Im Zusammenhang mit der vom BVwG durchgeführten Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG rügt die Revision der Sache nach, dass die familiären Beziehungen des Revisionswerbers in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.
36 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem-zulässigen-Eingriff in das Privat-oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern es ist auch die Situation in anderen „Schengen-Staaten“ zu berücksichtigen (siehe etwa VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 10; VwGH 29.8.2024, Ra 2023/21/0051, Rn. 10; jeweils mwN).
37 Fallbezogen berücksichtigte das BVwG bei der-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwertung des persönlichen Eindruckes-vorgenommenen Interessenabwägung die vom Revisionswerber im Beschwerdeverfahren dargelegten Beziehungen zu Verwandten in Österreich und anderen Mitgliedstaaten. Dabei kam es zu dem vertretbaren (dazu, dass auch im Hinblick auf die Interessenabwägung eine Vertretbarkeitskontrolle maßgeblich ist, siehe etwa VwGH 30.3.2023, Ra 2021/21/0028, Rn. 13, mwN) Ergebnis, dass in Anbetracht des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Straftaten wie der in Rede stehenden und unter Bedachtnahme auch auf die kurze Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers in Österreich der Umstand, dass näher genannte Verwandte des Revisionswerbers in unterschiedlichen Mitgliedstaaten leben, nicht für sich genommen zu einem Überwiegen von dessen individuellen Interessen an der Nichterlassung eines Einreiseverbotes führen. Überdies wurde, was das BVwG im Ergebnis ebenfalls berücksichtigen durfte, die Intensität der Beziehungen zu in anderen Mitgliedstaaten lebenden Verwandten vom Revisionswerber im gesamten Beschwerdeverfahren nicht konkretisiert.
38 Die-vertretbaren-beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG dazu, dass dem Vorbringen des Revisionswerbers, seine Ehefrau und sein Sohn lebten in Athen, kein Glauben geschenkt wurde, werden in der Revision im Übrigen nicht bekämpft.
39 6.3.3. Was die Bemessung der Dauer des verhängten Einreiseverbotes betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass auch diesbezüglich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vertretbarkeitskalkül maßgeblich ist (siehe etwa erneut VwGH 21.8.2025, Ra 2024/21/0063, Rn. 15, mwN; vgl. beispielsweise auch VwGH 27.3.2020, Ra 2020/20/0073, Rn. 8).
40 Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, dass die fallbezogene Gesamtbeurteilung des BVwG vor dem Hintergrund der vom BVwG festgestellten Umstände der vom Revisionswerber begangenen Straftaten, seiner mangelnden berücksichtigungswürdigen Bindungen in Österreich wie in anderen Mitgliedstaaten und insbesondere in Anbetracht dessen, dass er den Feststellungen zufolge lediglich zum Zweck der Begehung von Straftaten nach Österreich eingereist war, nicht hinreichend begründet wäre.
41 Auch wenn das BVwG im Hinblick auf die Dauer des verhängten Einreiseverbotes vertretbar auch zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können, reicht dies angesichts der vom BVwG hinreichend begründeten einzelfallbezogenen Gefährdungsprognose und Interessenabwägung für ein Aufgreifen des vom BVwG entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof daher nicht aus. Dies wäre nur in Betracht gekommen, wenn das angefochtene Erkenntnis in dieser Hinsicht als „krass fehlerhaft“ zu qualifizieren gewesen wäre (vgl. idZ etwa VwGH 26.7.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 19, sowie etwa VwGH 2.3.2023, Ra 2021/21/0158, Rn. 30).
42 7. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
43 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil das BVwG-ein Gericht im Sinne des Art. 47 GRC-eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, weshalb auch Art. 47 GRC der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht entgegensteht (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, Punkt V.2., mwN).
Wien, am 27. Mai 2026
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