Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Schartner und Mag. Pichler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aWagner, über die Revision des P D, vertreten durch Mag. Oliver Lorber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2024, G305 2284303-1/7E, betreffend Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 28. November 2023 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass dem Revisionswerber-einem serbischen Staatsangehörigen-kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt werde (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter einem gewährte es dem Revisionswerber gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und erkannte gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Schließlich verhängte das BFA gegen den Revisionswerber gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).
2 Die nur gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. dieses Bescheides gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Februar 2024-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. als unzulässig zurück und hinsichtlich des Spruchpunktes VI. als unbegründet ab. Unter einem sprach es gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Das BVwG stellte fest, dass der ledige und kinderlose Revisionswerber über keinen Aufenthaltstitel und über keine Wohnsitzmeldung in Österreich verfüge. Er sei im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig gewesen. Lediglich in Serbien, Kroatien und Montenegro sei er als Kellner einer Beschäftigung nachgegangen. Er verfüge nur über rudimentäre Deutschkenntnisse. Die Familie des Revisionswerbers lebe in Serbien. In Österreich habe er weder Verwandte noch nahe Angehörige. Ein Onkel des Revisionswerbers lebe in der Schweiz und arbeite dort als Berufskraftfahrer.
4 Nachdem der Revisionswerber in Berlin für kriminelle Zwecke „angeworben“ worden sei, sei er Ende Dezember 2022 ausschließlich deswegen nach Österreich eingereist, um im Rahmen einer kriminellen Vereinigung Suchtgift zu verkaufen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. August 2023 sei der Revisionswerber wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels (Überlassen von Heroin in einer 70-fachen Überschreitung der Grenzmenge des § 28b SMG) und der Vorbereitung von Suchtgifthandel (in einer 32-fachen Überschreitung der Grenzmenge), der Vergehen der Nötigung, der Urkundenunterdrückung und der Körperverletzung sowie des Verbrechens der Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Die der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten, welche der Revisionswerber im Zeitraum Mitte Jänner 2023 bis zu seiner Verhaftung am 14. Februar 2023 begangen habe, legte das BVwG in seinem Erkenntnis ausführlich dar.
5 In rechtlicher Hinsicht führte das BVwG aus, der Revisionswerber erfülle den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG. Insbesondere im Hinblick auf die gravierenden Straftaten des Revisionswerbers sowie dessen mangelnde familiäre und wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in dem Gebiet, in welchem das Einreiseverbot gelte, erscheine ein unbefristetes Einreiseverbot angemessen.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.
7 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG). Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wendet sich der Revisionswerber erkennbar gegen die vom BVwG vorgenommene Gefährdungsprognose und die unbefristete Dauer des Einreiseverbotes. Nach näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe das BVwG bei der Bestimmung der Dauer des Einreiseverbotes zwar Ermessen zu üben, müsse aber auf alle für und gegen das Einreiseverbot sprechenden Umstände Bedacht nehmen. Das BVwG habe jedoch ausnahmslos nur die „erschwerenden Aspekte“ zu Lasten des Revisionswerbers gewertet und sei in keiner Weise auf die „mildernden Aspekte“ eingegangen, weswegen es von der genannten Rechtsprechung abgewichen sei.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes (vgl. etwa VwGH 20.5.2026, Ra 2024/21/0075, Rn. 11, mwN).
11 Bei der Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer (bestimmten) Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. erneut VwGH 20.5.2026, Ra 2024/21/0075, nunmehr Rn. 12, mwN).
12 Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (vgl. etwa VwGH 24.10.2024, Ra 2024/21/0082, Rn. 15, mwN).
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem-zulässigen-Eingriff in das Privat-oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern es ist auch die Situation in anderen „Schengen-Staaten“ zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 27.5.2026, Ra 2023/21/0157, Rn. 36, mwN).
14 Dass die vom BVwG-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwertung des persönlichen Eindruckes des Revisionswerbers-fallbezogen vorgenommene Gesamtbeurteilung betreffend die Gefährdungsprognose oder die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes unvertretbar und daher mit einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit belastet wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Entgegen dem Revisionsvorbringen setzte sich das BVwG mit sämtlichen dafür gegenständlich maßgeblichen Aspekten-so auch mit jenen, die dem Revisionswerber zum Vorteil gereichen-auseinander. Dabei kam es vor dem Hintergrund der festgestellten Umstände der vom Revisionswerber begangenen Straftaten (vgl. dazu, dass es sich bei Suchtgiftdelinquenzen der vorliegenden Art um ein besonders verpöntes Fehlverhalten handelt, an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht, etwa VwGH 6.3.2026, Ra 2025/21/0042, Rn. 17, mwN), seiner fehlenden familiären, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen in Österreich und seiner nur untergeordneten Anknüpfungspunkte in anderen „Schengen-Staaten“ sowie insbesondere in Anbetracht dessen, dass er den Feststellungen zufolge lediglich zum Zweck der Begehung von Suchtgifthandel nach Österreich eingereist war, nicht unvertretbar zu dem Schluss, dass ein unbefristetes Einreiseverbot angemessen sei (zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines unbefristeten Einreiseverbotes vgl. erneut VwGH 27.5.2026, Ra 2023/21/0157, nunmehr insb. Rn. 26).
15 Wenn der Revisionswerber im Erkenntnis des BVwG im Zusammenhang mit der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes eine nähere Auseinandersetzung mit dem Verhältnis zu seinem in der Schweiz lebenden Onkel vermisst und damit einen Ermittlungsmangel geltend macht, genügt es darauf hinzuweisen, dass er weder in der Beschwerde noch in der Revision substanziell darlegte, inwieweit zu diesem eine berücksichtigungswürdige Bindung bestehe und fehlt es dementsprechend schon an einer entsprechenden Relevanzdarlegung (vgl. zum Erfordernis einer solchen etwa VwGH 9.2.2026, Ra 2025/21/0154, Rn. 13, mwN). Soweit er eine fehlende Auseinandersetzung des BVwG mit seinem reumütigen Verhalten und Geständnis sowie seinem „tadellosen Verhalten in Haft“ beanstandet, ist er auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich-nach dem Vollzug einer Haftstrafe-in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 6.8.2025, Ra 2024/21/0035, Rn. 17, mwN). Da der Revisionswerber aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG noch nicht aus der Strafhaft entlassen worden war, lag insoweit kein Wohlverhalten vor, welches die Annahme rechtfertigen könnte, trotz seiner schwerwiegenden Straffälligkeit von einem Wegfall oder auch nur einer maßgeblichen Minderung der vom Revisionswerber herrührenden Gefährdung ausgehen zu können.
16 Auch wenn das BVwG im Hinblick auf die Dauer des verhängten Einreiseverbotes vertretbar auch zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können, reicht dies angesichts der vom BVwG hinreichend begründeten einzelfallbezogenen Gefährdungsprognose und Interessenabwägung für ein Aufgreifen des vom BVwG entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof nicht aus. Dies wäre nur in Betracht gekommen, wenn das angefochtene Erkenntnis in dieser Hinsicht als „krass fehlerhaft“ zu qualifizieren gewesen wäre (vgl. erneut VwGH 27.5.2026, Ra 2023/21/0157, nunmehr Rn. 41, mwN).
17 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war somit nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 19. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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