Ra 2022/04/0112 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Im Unterschied zur AP-RL, in der eigene Bestimmungen betreffend die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Abschlussprüfern getroffen werden (vgl. Art. 22 AP-RL), sind dem APAG selbst keine eigenen Bestimmungen über die Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit von Abschlussprüfern zu entnehmen. Der durch die Richtlinie 2014/56/EU neu gefasste Art. 22 AP-RL wurde vielmehr in den §§ 271 und 271a UGB umgesetzt (vgl. die Erläuterungen zum APRÄG 2016, BGBl. I Nr. 43 [RV 1109 BlgNR 25. GP 10]). Bei einem Verstoß gegen § 271 UGB handelt es sich zwar - soweit dieser mit der Bestimmung des Art. 22 AP-RL übereinstimmt (vgl. dazu, dass § 271 Abs. 1 UGB keine wortgetreue Übernahme der Richtlinienbestimmung anstrebt, sondern an der Bündelung sämtlicher Kriterien in einer allgemeinen und umfassenden Formulierung festhält, erneut RV 1109 BlgNR 25. GP 10) - der Sache nach um einen Verstoß gegen Art. 22 AP-RL, nicht jedoch um einen Verstoß gegen "Bestimmungen dieses Bundesgesetzes" im Sinn des § 62 Abs. 1 APAG. Gemessen allein am Wortlaut des § 62 Abs. 1 APAG läge somit kein Verstoß vor, der die APAB zur Verhängung von Sanktionen nach § 62 Abs. 1 APAG ermächtigen würde.