Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, geboren 1983, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Mag. Thomas Lechner, Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. August 2020, Zl. L519 2230469 1/12E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines unbefristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Der Revisionswerber stellte im Revisionsschriftsatz vom 22. März 2021 den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Verwaltungsgerichtshof wies den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 5. Mai 2021 ab, weil die Rückehrentscheidung im Hinblick auf die Anhaltung des Revisionswerbers in Strafhaft gemäß § 59 Abs. 4 FPG nicht durchsetzbar sei.
2 Mit Eingabe vom 2. März 2023 stellte der Revisionswerber den Antrag, der Revision aufgrund veränderter Verhältnisse die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und begründete dies damit, dass wegen seiner bevorstehenden Entlassung aus der Strafhaft am 7. April 2023 die angefochtene Entscheidung durchsetzbar werde. Als Folge einer Abschiebung könne er sein Familienleben mit seinem in Österreich lebenden Sohn nicht fortsetzen.
3 Die belangte Behörde hat sich zum Aufschiebungsbegehren innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert. Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass dem Aufschiebungsbegehren zwingende oder zumindest überwiegende Interessen entgegenstehen, weshalb ihm (ohne dass es einer weiteren Begründung bedürfte vgl. § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG) stattzugeben war.
Wien, am 23. März 2023