23 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der den Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte näher regelnde § 27 VwGVG 2014 verweist auf § 9 leg cit. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 9 VwGVG 2014 (RV 2009 BlgNR XXIV. GP, Seite 4) wird ua darauf hingewiesen, dass den Parteien bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren besondere Achtsamkeit abverlangt werde, wobei (beispielsweise) herausgestrichen wird, dass die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen notwendig ist, um den Verlust der Parteistellung mit Blick auf § 42 Abs 1 AVG zu vermeiden.