Ra 2022/04/0112 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die AP-RL bezweckt eine Harmonisierung der Anforderungen an die Abschlussprüfung auf hohem Niveau, indem sie ua. den Abschlussprüfern strenge ethische Standards, insbesondere in Bezug auf ihre Integrität, ihre Unabhängigkeit und ihre Unparteilichkeit, vorschreibt, um im Interesse sowohl der geprüften Unternehmen als auch Dritter die Qualität der Prüfungen zu gewährleisten und so zum reibungslosen Funktionieren der Märkte beizutragen, indem sichergestellt wird, dass die Jahresabschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild dieser Unternehmen vermitteln (vgl. EuGH 24.3.2021, C-950/19, A, Rn. 39). Nähere Bestimmungen zur - damit angesprochenen - Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Abschlussprüfern werden insbesondere in Art. 22 AP-RL getroffen. Nach Art. 30a Abs. 1 AP-RL sehen die Mitgliedstaaten vor, dass die zuständigen Behörden befugt sind, bei Verstößen (ua.) gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie zumindest die in der Folge aufgezählten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen zu ergreifen und/oder zu verhängen. Eine Zusammenschau dieser Richtlinienregelungen ergibt somit, dass für den Fall, dass den Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Abschlussprüfern gemäß Art. 22 AP-RL nicht entsprochen wird, der zuständigen Behörde im jeweiligen Mitgliedstaat die Befugnis zukommen soll, die in Art. 30a Abs. 1 AP-RL aufgezählten Sanktionen - so etwa eine Mitteilung an die für den Verstoß verantwortliche Person (lit. a) oder ein vorübergehendes Verbot der Unterzeichnung von Bestätigungsvermerken (lit. c) - zu verhängen.