Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Schartner und Mag. Pichler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Wagner, über die Revision des C R, vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner, Rechtsanwalt in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2025, G308 2322717 1/6E, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein rumänischer Staatsangehöriger, war seinen Angaben zufolge seit Anfang März des Jahres 2025 bis zu seiner am 7. November 2025 erfolgten Abschiebung nach Rumänien in Österreich aufhältig. Er war im Bundesgebiet von 10. April 2025 bis 11. Juni 2025 und von 7. Oktober 2025 bis 13. November 2025 mit einem Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Der Revisionswerber ist ledig und hat einen siebenjährigen Sohn, der in Rumänien lebt. In Österreich leben keine Verwandten des Revisionswerbers, seine Kernfamilie lebt in Rumänien. Er verfügt über keine finanziellen Mittel. Von 20. Oktober 2025 bis 4. November 2025 war der Revisionswerber als Reinigungskraft bei einem Unternehmen in Österreich beschäftigt. Davor ging er im Bundesgebiet einer Beschäftigung im Baugewerbe und als Reinigungskraft nach, ohne dass er die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten hätte. Eine Anmeldebescheinigung wurde von ihm nicht beantragt.
2 Im Jahr 2017 wurde der Revisionswerber in Deutschland wegen Diebstahls in acht Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten rechtskräftig verurteilt. In Österreich ist er strafrechtlich unbescholten, wobei die Staatsanwaltschaft Graz gegen ihn zwei Anklagen jeweils wegen (teilweise versuchten) Diebstahls gemäß §§ 127, 15 StGB erhoben hat, über welche bislang noch nicht entschieden wurde. Diesen liegen die Tatvorwürfe zugrunde, dass der Revisionswerber am 22. April 2025 eine Geldbörse samt darin befindlichem Bargeld gestohlen habe bzw. am 2. Juni 2025 einen Ladendiebstahl in einer Supermarktfiliale begangen habe. Betreffend die zweite Tat ist der Revisionswerber geständig.
3 Vor diesem Hintergrund erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 12. September 2025 gegen den Revisionswerber gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, gewährte ihm in Anwendung des letzten Halbsatzes des § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA VG die aufschiebende Wirkung ab.
4 Am 5. November 2025 wurde der Revisionswerber bei einem weiteren Ladendiebstahl in einer Supermarktfiliale betreten.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. Dezember 2025 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers insoweit statt, als es die Dauer des Aufenthaltsverbots auf zwei Jahre herabsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
7 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
9 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der Revision mit einer Verletzung der Verhandlungspflicht. Das BVwG hätte im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln gehabt, dass die Vorverurteilung in Deutschland bereits vor knapp neun Jahren im Jahr 2017 erfolgt sei, dass der Revisionsweber aktuell keine tatsächliche Gefahr für die „österreichischen Grundinteressen“ darstelle, er bis zu seiner Abschiebung gearbeitet habe und (zuletzt) sozialversichert gewesen sowie von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen sei. Zudem hätte bezüglich der „drohenden Notlage in Rumänien“ eine Verhandlung durchgeführt werden müssen.
10 Das BVwG stützte das Absehen von einer mündlichen Verhandlung auf § 21 Abs. 7 BFA VG. Diese Bestimmung erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung trotz deren ausdrücklicher Beantragung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist (vgl. etwa VwGH 27.2.2025, Ra 2023/21/0206, Rn. 11, mwN). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer Verhandlung besondere Bedeutung zukomme, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (VwGH 4.11.2025, Ra 2025/21/0005, Rn. 10, mwN).
11 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass es im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose sowohl zulässig ist, das Vorliegen eines Verhaltens, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, selbständig zu prüfen und auf Basis entsprechender Feststellungen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, als auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose mit einzubeziehen (vgl. etwa VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0157, Rn. 12, mwN).
12 Das BVwG gründete die für das Aufenthaltsverbot zu treffende Gefährdungsprognose gemäß § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG im Rahmen der rechtlichen Beurteilung tragend auf die rechtskräftige Verurteilung des Revisionswerbers in Deutschland, die als feststehend angenommenen Straftaten des Revisionswerbers in Österreich sowie dessen Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Österreich unter Missachtung der für ihn maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Diesen Umständen trat der Revisionswerber weder in der Beschwerde noch in der vorliegenden Revision substantiiert entgegen. Ein klärungsbedürftiger entscheidungswesentlicher Sachverhalt lag damit nicht mehr vor, sodass das BVwG zu Recht vom Vorliegen eines geklärten Sachverhaltes im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA VG ausgehen durfte. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles durfte das BVwG insgesamt sowohl im Hinblick auf die Gefährdungsprognose als auch die Interessenabwägung vertretbar von einem eindeutigen Fall ausgehen, der es ihm ausnahmsweise erlaubte, von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber abzusehen.
13 Zu der erstmals in der Revision erhobenen Behauptung einer drohenden Notlage in Rumänien ist auszuführen, dass es ihr nicht nur an jeglicher Konkretisierung und Relevanzdarlegung fehlt, sondern ihrer Beachtlichkeit auch das in § 41 VwGG normierte Neuerungsverbot entgegen steht.
14 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 26. Jänner 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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