G305 2343591-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA.: Serbien, vertreten durch Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margit SWOZIL, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , über die Zurückweisung des auf die Aufhebung eines unbefristeten Einreiseverbots gerichteten Antrages, nach einer am 01.07.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Fortsetzung des Verfahrens über den Antrag vom XXXX 2024 auf Aufhebung des mit Bescheid vom XXXX 2015, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erlassenen unbefristeten Einreiseverbots unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Nachdem XXXX , geboren am XXXX , StA.: Serbien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) im Jahr 2014 wegen begangener Straftaten rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt wurde, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder: Bundesamt oder kurz: BFA) im Stande der Strafhaft mit Bescheid vom XXXX 2015, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt I.). Zudem erkannte das Bundesamt einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt II.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot wider ihn (Spruchpunkt III.).
Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Folge in Rechtskraft.
2. Am XXXX wurde der BF mit seit XXXX rechtskräftigem Urteil erneut zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe strafgerichtlich verurteilt.
3. Am 30.06.2018 wurde er aus der Freiheitsstrafe entlassen und nach Serbien abgeschoben.
4. Im Oktober 2018 brachte er im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung einen auf die Einschänkung/Verkürzung, in eventu auf die Aufhebung des Einreiseverbots gerichteten Antrag bei der belangten Behörde ein, der jedoch vom Bundesamt mit Bescheid vom XXXX 2020 mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass das FPG kein Antragsrecht auf Aufhebung oder Verkürzung eines unbefristeten Einreiseverbots vorsehe.
5. Mit Schreiben vom XXXX 2024 begehrte er erneut die Aufhebung des gegen ihn ausgesprochenen Einreiseverbots, sowie die Löschung desselben aus dem EKIS - SIS. Mit seinem Antrag übermittelte er dem Bundesamt mehrere Urkunden zum Beweis seiner Verbindungen zu Österreich.
Das am XXXX 2015 erlassene Einreiseverbot sei nunmehr auf zehn Jahre befristet und auch die Voraussetzungen, die zu dessen Erlassung geführt hätten, seien nicht mehr gegeben. So liege der Tatzeitpunkt elf Jahre zurück und habe er sich an das Einreiseverbot gehalten. Er bereue seine Tat und wolle sich künftig wohl verhalten. Er kritisierte, dass ihn seine österreichische Ehegattin und die gemeinsamen Kinder nur selten besuchen könnten. Ersterer sei der Umzug nach Serbien nicht möglich, da sie im Bundesgebiet arbeite und die Kinder hier in den Kindergarten gingen. Die Geburt der Zwillinge sei eine maßgebliche Änderung, die sich seit der Entscheidung des BFA ergeben hätte. Auch zum Sohn seiner Ehegattin aus erster Ehe habe er engen Kontakt. Er habe zudem Deutschkenntnisse der Stufe B1 erworben und sei seit seiner Verurteilung unbescholten. Einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag könne er jederzeit in Vorlage bringen. Seine Ehegattin verfüge über eine Eigentumswohnung und sei erwerbstätig. Er verweise noch einmal auf seine Verbundenheit zu Österreich, lebe doch seine gesamte Kernfamilie hier. Die Aufrechterhaltung des Einreiseverbots stehe daher nicht im Verhältnis zum Schutz seines Privat- und Familienlebens.
6. Mit E-Mail vom XXXX .2026 brachte er erneut einen auf die Aufhebung des gegen ihn ausgesprochenen Einreiseverbots zur Vorlage und begründete diesen Antrag im Wesentlichen kurz zusammengefasst mit seiner Resozialisierung und der Tatsache, dass er seit der Entlassung aus der Strafhaft einer legalen Erwerbstätigkeit, zwischenzeitig als Inhaber eines privaten Unternehmens, nachgegangen sei. Er führe ein geordnetes, familienorientiertes Leben und gehe von seiner Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Aufgrund des Einreiseverbots sei es ihm seit vielen Jahren nicht möglich, sein Familienleben persönlich wahrzunehmen und seine engsten Angehörigen in Österreich zu treffen.
7. Mit Schreiben vom 03.03.2026 übermittelte die Rechtsvertretung des BF eine Verfahrensstandsanfrage an das BFA.
8. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid wies das BFA den auf die Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbots gerichteten Antrag vom XXXX 2024 gemäß § 69 Abs. 2 FPG ab (Spruchpunkt I.).
Ihre Entscheidung begründete das Bundesamt im Kern damit, dass sich im FPG keinerlei Regelungen zu einer allfälligen Aufhebung oder Verkürzung eines unbefristeten Einreiseverbots fänden. Vielmehr könnten lediglich Einreiseverbote nach § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG auf Antrag aufgehoben oder verkürzt werden. Aus diesem Grund sei der Antrag des BF als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Der Bescheid wurde dem BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am 07.04.2026 zugestellt.
9. Mit dem am XXXX 2026 beim BFA datierten Schriftsatz, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den angeführten Bescheid, die er mit den Anträgen verband, dass eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben (gemeint wohl behoben), in der Sache selbst entschieden und ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG erteilt werden möge. In eventu möge die Beschwerde, sollte keine Beschwerdevorentscheidung erlassen werden, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und dort der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid aufgehoben und ihm ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG erteilt werden. Seine Begehren verband er hilfsweise mit einem Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Seine Beschwerde begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die Behörde während des gesamten Verfahrens - im Rahmen eines Parteiengehörs - darauf hinweisen hätte müssen, dass die Zurückweisung des Antrages beabsichtigt sei. Aus diesem Grund sei sein Recht auf ein rechtliches Gehör verletzt worden, zumal ob der langen Verfahrensdauer davon ausgegangen worden sei, dass es zu einer inhaltlichen Bearbeitung des Antrags gekommen sei. Durch die Geburt seiner Kinder seien relevante Umstände hervorgekommen, die eine erneute Interessensabwägung notwendig machten. Er halte sich seit seiner Haftentlassung in Serbien auf und sei seiner Familie ein Umzug dorthin nicht möglich. Aufgrund dessen stehe fest, dass die Gründe für die Aufrechterhaltung des Einreiseverbots nicht mehr vorlägen. Zum Beweis hierfür beantrage er die zeugenschaftliche Einvernehmung seiner Ehefrau.
10. Am 18.05.2026 brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX 2026 erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
11. Mit Eingabe vom 29.05.2026 brachten das BFA und mit Eingabe vom 24.06.2026 die Rechtsvertretung des BF ergänzende Unterlagen zur Vorlage.
12. Am 01.07.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der weder der BF, noch dessen Rechtsvertretung oder ein informierter Vertreter des BFA teilnahmen. Das Fernbleiben des BF resultierte aus dem gegen ihn aufrechten Einreiseverbot in Verbindung mit einem Missverständnis der Rechtsvertretung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX in Serbien geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Serbien. Neben seiner serbischen Muttersprache verfügt er über Kenntnisse der deutschen Sprache auf einem Niveau B1.
In seinem Herkunftsstaat Serbien besuchte er die Grundschule und die Hauptschule und schloss ein Studium zum Bauingenieur ab (AS 174 und Strafurteil AS 15).
Er ist seit dem XXXX mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX (geb. als XXXX am XXXX ) verheiratet, die aus einer früheren Beziehung einen am XXXX geborenen Sohn hat. Der Ehe selbst entstammen am 20.02.2020 geborene Zwillinge. Alle soeben genannten Personen besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft und bewohnen gemeinsam eine im Eigentum der XXXX stehende Wohnung in XXXX .
Außerhalb von Justizanstalten verfügte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt über eine Meldeadresse an privaten Anschriften. Er war hier auch noch nie (legal) erwerbstätig oder anderweitig sozial integriert.
1.2. Im Bundesgebiet wurde der außerhalb Österreichs unbescholtene BF insgesamt zweimal strafgerichtlich verurteilt:
1.2.1. Nachdem er im Oktober XXXX in Russland festgenommen worden war, wurde er vom Landesgericht XXXX mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX , Zl. XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 1. Fall StGB und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Vom Vorwurf des schweren Diebstahls durch Einbruch wurde er gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Das Strafgericht erkannte ihn schuldig, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitgliedes und im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Mittätern teils durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, teils mit Gewalt fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten zu bereichern weggenommen zu haben. Dies, indem diese
I.
1. im September XXXX Verfügungsberechtigten eines Juweliergeschäfts 50 Stück Goldringe im Wert von EUR 30.600 wegnahmen und eine Spielzeugpistole auf einen Mitarbeiter richteten und auf dessen Kopf einschlugen;
2. und ebenfalls im September XXXX Verfügungsberechtigten eines anderen Juweliergeschäfts 33 Uhren der Marken Breitling und 16 Uhren der Marke Zenith im Gesamtwert EUR 95.107,16 wegnahmen, indem sie eine Spielzeugpistole auf Mitarbeiterinnen des Geschäfts richteten.
II. zudem nahmen diese im Zuge der zweiten Tat ein zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtetes Fahrzeug ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch, um dieses als Fluchtfahrzeug zu nutzen.
Für die Taten reiste der BF zusammen mit seinen Mittätern von Serbien nach Österreich ein, ohne hier zuvor meldeamtlich erfasst gewesen zu sein und verübte er diese Straftaten wegen seiner zum Tatzeitpunkt angespannten finanziellen Lage.
Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und den hohen Schaden sowie die Kumulierung von Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben als erschwerend, als mildernd hingegen den bisher als ordentlich erkannten Lebenswandel und das Geständnis des BF.
Auf Grund dieser Verurteilung sprach das BFA mit Bescheid vom XXXX unter anderen ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den in Haft befindlichen BF aus. Dieser Bescheid wurde dem BF am XXXX 2015 übergeben und erwuchs mangels dagegen erhobener Beschwerde am XXXX 2015 in Rechtskraft.
Ein im Oktober XXXX gestellter Antrag auf Einschränkung oder Verkürzung, in eventu auf Aufhebung des Einreiseverbots wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX 2020 zurückgewiesen, da das FPG kein Antragsrecht auf Aufhebung oder Verkürzung eines unbefristeten Einreiseverbots vorsehe und erwuchs der Bescheid in Ermangelung einer dagegen erhobenen Beschwerde in Rechtskraft.
1.2.2. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX im Innkreis vom XXXX (rechtskräftig mit 18.03.2019) zur Zl. XXXX wegen Körperverletzung gemäß 86 Abs.1 1StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten verurteilt.
Von XXXX 2014 bis XXXX 2018 wurde der BF in unterschiedlichen Justizanstalten im Strafvollzug angehalten, bevor er am XXXX 20218 unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit aus der Freiheitsstrafe bedingt entlassen wurde. Seit dem XXXX 2022 gilt die Freiheitsstrafe nach Ablauf der Probezeit als vollzogen.
1.3. Seit seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich ist er mit dem Strafgesetz nicht mehr in Konflikt geraten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen folgen, ebenso wie die zu seiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet getroffenen Konstatierungen, den diesbezüglichen Feststellungen im Strafurteil in Verbindung mit der Tatsache, dass er sich seit seiner Abschiebung im XXXX 2018 nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Die Kenntnisse der serbischen Sprache und der deutschen Sprache ergeben sich einerseits aus seiner Herkunft und weiters aus der Tatsache, dass er ein Sprachzertifikat der Stufe B1 zur Vorlage gebracht hat.
Die Feststellungen zu den von ihm verübten Straftaten folgen den Ausführungen im vorliegenden Strafurteil, dem auch die Strafzumessungsgründe entnommen sind.
Gemeinsam mit der Urkundenvorlage vom 24.06.2026 übermittelte er dem Gericht ein serbisches Leumundszeugnis, aus welchem hervorgeht, dass er seither nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist.
Eine Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder wurden dem BVwG ebenfalls zur Vorlage gebracht und konnte anhand dessen seine familiäre Situation festgestellt werden. Die Meldedaten seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder ergeben sich aus einem dem Verfahrensakt einliegenden ZMR Auszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen ist.
Als „Sache“ des Beschwerdeverfahrens gilt jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheids der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat. Diese „Sache“ kann nicht generell, sondern nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, die die konkrete Verwaltungssache bestimmt, eruiert werden (VwGH vom 15.04.2026, Ro2023/04/0012).).
Im konkreten Fall ist somit „Sache“ des Beschwerdeverfahrens die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Zurückweisung des Antrages vom XXXX . Dem Bundesverwaltungsgericht ist eine inhaltliche Entscheidung trotz des zusammen mit der Beschwerde gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG verwehrt.
Aus dem Urteil des EuGH vom 23. April 2026, C-446/24, ergibt sich, dass die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes nicht schon allgemein aufgrund eines Widerspruchs zur Rückführungsrichtlinie unzulässig wäre. So führt der EuGH im zitierten Urteil aus, dass weder aus dem Wortlaut, noch aus der Systematik oder aus den Zielsetzungen der Rückführungsrichtlinie zu folgern ist, die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes sei per se nicht zulässig. Eine Beschränkung der Überlegungen des EuGH auf Fälle, in denen (wie im beim vorlegenden Gericht anhängigen Anlassverfahren) vom Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit wegen der Begehung terroristischer Straftaten ausgeht, ist dem Urteil auch nicht zu entnehmen. Der EuGH geht vielmehr davon aus, dass eine Überschreitung der in Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Rückführungsrichtlinie grundsätzlich mit fünf Jahren festgelegten Dauer eines Einreiseverbotes nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Rückführungsrichtlinie - allgemein - dann zulässig ist, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Dabei ist - so der EuGH weiter - maßgeblich, dass die Dauer des Einreiseverbotes in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und in der Entscheidung, mit der ein Einreiseverbot erlassen wird, dessen Dauer - sei sie begrenzt oder unbegrenzt - genau und begründet festzusetzen ist. Überdies weist der EuGH auf Art. 11 Abs. 3 der Rückführungsrichtlinie hin, der die Prüfung der Aufhebung oder Aussetzung eines Einreiseverbotes regelt. Diese Regelung soll gewährleisten, dass ein unbefristetes Verbot keine Wirkungen über den Zeitpunkt hinaus entfaltet, ab dem es nicht mehr als in Hinblick auf das mit ihm verfolgte Ziel erforderlich und verhältnismäßig angesehen werden kann (vgl. VwGH vom 27.05.2026, Ra 2023/21/0157).
Ob dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist die belangte Behörde daher angehalten, den Antrag des BF inhaltlich zu behandeln und dementsprechend darüber zu entscheiden; die (bloße) Zurückweisung des Antrages vom XXXX erweist sich daher im Sinne des oben zitierten Judikats des EuGH als nicht rechtskonform, weshalb der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben war.
Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren über den Antrag des BF vom XXXX zu entscheiden haben und dabei im Lichte des zitierten Judikats des EuGH zu prüfen haben, ob die für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Aufgrund der Bindung an die Rechtsansicht des BVwG ist es dem BFA verwehrt, dabei den zur erstmaligen Entscheidungsfindung genutzten Zurückweisungsgrund heranzuziehen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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